413.131
Verordnung über die Kooperativen Oberstufenschulen
Vom 27.09.1988 (Stand 01.08.1989)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf §§ 32, 33, 34, 62 Absatz 2 und 92 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969
beschliesst:
Art. 1 Wahlmöglichkeit
Die Oberstufe der Volksschule kann neben der herkömmlichen (additiven) Form nach dem Modell der Kooperativen Oberstufenschule ausgestaltet werden.
Art. 2 Erfasste Schularten
Die Kooperative Oberstufenschule umfasst die Bezirksschule (mit Ausnahme der progymnasialen Klassen nach den Maturitätstypen A und B), die Sekundarschule und die Oberschule. Sie kann in beschränktem Mass die Werkklassen einbeziehen.
Art. 3 Räumliche Voraussetzungen
Die Kooperative Oberstufenschule kann nur an Oberstufenschulen eingerichtet werden, die alle drei Schularten in der gleichen Schulanlage unterrichten. Pro Jahr müssen auf Dauer wenigstens drei Klassen gebildet werden können.
Art.
4 Organisation
a) Grundsatz
Die Organisation der Kooperativen Oberstufenschulen richtet sich nach den folgenden Bestimmungen. Im übrigen gelten die einschlägigen Vorschriften für die entsprechenden Schularten.
Art. 5 b) Einteilung der Schüler
Die Schüler werden als Bezirks-, Sekundar- oder Oberschüler eingeteilt.
Art. 6 c) Anstellung der Lehrer
Die Lehrer werden als Bezirks-, Sekundar- oder Oberschullehrer angestellt. Der Unterricht an anderen Schularten der Kooperativen Oberstufenschule ändert Stellung und Besoldung nicht .
Art. 7 d) Niveaukurse
Niveaukurse werden in den Fächern Französisch und Mathematik eingerichtet. Ungeachtet der Grösse der Schule sind in jedem der beiden Fächer wenigstens vier Niveaux anzubieten. Der spezielle Unterricht in der Form des Zusatzunterrichts zur Vorbereitung auf die Mittelschulen entfällt.
Art. 8 e) Abweichung von der Stundentafel im Fach Französisch
An Kooperativen Oberstufenschulen wird im Fach Französisch in Abweichung von der Stundentafel vom 7. Juli 1987 die Wochenstundenzahl des zweiten Semesters des 7. Schuljahres (Oberschulniveau) von drei auf fünf erhöht.
Art. 9 f) Förderunterricht
Der Übertritt an eine anspruchsvollere Schulart oder an ein Niveau mit höheren Anforderungen ist, soweit notwendig, durch Förderunterricht zu erleichtern.
Art. 10 g) Stützunterricht
Schülern, die in einem Niveaufach Schwierigkeiten haben, kann durch zeitlich beschränkten Stützunterricht Hilfe geleistet werden.
Art. 11 h) Abteilungsübergreifender Unterricht
Abteilungsübergreifender Unterricht in einzelnen Fächern und Kursen sowie abteilungsübergreifende Veranstaltungen sind zu fördern. Abteilungsübergreifender Unterricht in den Promotionsfächern (mit Ausnahme der Fächer Französisch und Mathematik) ist ausgeschlossen. Der Englisch- und der Italienischunterricht ist in zwei, allenfalls in drei schulartübergreifenden Niveaux zu erteilen, sofern die Schülerzahlen eine Parallelisierung zulassen.
Art. 12 i) Lehrerkonferenzen
Die Zusammenarbeit unter den Lehrern ist durch geeignete Massnahmen, insbesondere durch wöchentliche Lehrerkonferenzen zu verstärken und zu gewährleisten. Im Vordergrund stehen Konferenzen
der Gesamtlehrerschaft;
der Lehrer, die im gleichen Klassenjahrgang unterrichten, und
der Lehrer, die Niveaufächer im ersten Jahr erteilen.
Art. 13 j) Anrechnung an das Unterrichtspensum
Lehrern, die an einer Kooperativen Oberstufenschule pro Woche wenigstens 20 Lektionen unterrichten, wird für ihre zusätzlichen Leistungen im Bereich der Zusammenarbeit, insbesondere durch die Teilnahme und Beteiligung an Lehrerkonferenzen, am Unterrichtspensum eine Wochenstunde angerechnet; eine weitere Stunde wird den Lehrern angerechnet, die Niveauunterricht in den Fächern Französisch oder Mathematik der ersten Klassen unterrichten.
Art. 14 k) Schulleiter
Der Kooperativen Oberstufenschule hat ein Schulleiter vorzustehen. Ihm ist die erforderliche Zeit zur Bewältigung der zusätzlichen organisatorischen Aufgaben einzuräumen.
Art. 15 Einführung
Die Einführung des Modells beginnt mit den ersten Klassen und setzt sich in den anschliessenden Jahren mit den jeweils folgenden Klassen fort.
Art. 16 Staatsbeiträge
Der Kanton leistet seine Staatsbeiträge gemäss Klassifikation an:
die Besoldungen für die Stunden, die nach § 13 wegen der verstärkten Zusammenarbeit an das Unterrichtspensum angerechnet werden;
den zusätzlichen Niveauunterricht;
Förder- und Stützunterricht im Rahmen der §§ 9 und 10.
Keine Staatsbeiträge werden an die Aufwendungen für die Entlastung und allfällige zusätzliche Besoldung der Schulleiter ausgerichtet.
Art. 17 Verfahren
Gemeinden und Schulkreise, die ihre Oberstufe nach dem Modell der Kooperativen Oberstufenschule führen wollen, haben spätestens sechs Monate vor dem Beginn des Schuljahres, in dem die neue Organisation verwirklicht werden soll, dem Departement für Bildung und Kultur diesbezügliches Gesuch einzureichen.
Das Gesuch hat zu enthalten:
Die Beschlüsse der zuständigen Instanz oder Instanzen der Gemeinde beziehungsweise des Schulkreises;
eine Darstellung über die geplante Organisation der Kooperativen Oberstufenschule;
den begründeten Antrag auf Bewilligung der zusätzlichen Pensen, die durch die Einführung der Kooperativen Oberstufenschule notwendig werden sollten;
eine Aufstellung über die finanziellen Auswirkungen;
ein Reglement über die Organisation der Zusammenarbeit unter der Lehrerschaft, insbesondere über die Lehrerkonferenzen;
das Reglement für den Schulvorsteher. Dieses bedarf, sofern es neu erlassen wird oder Änderungen aufweist, der Genehmigung des Departementes für Bildung und Kultur.
Art. 18 Erteilung der Bewilligung
Die Bewilligungen, eine Kooperative Oberstufenschule zu führen, wird auf Antrag des Departementes für Bildung und Kultur Regierungsrat erteilt. Sie kann befristet werden.
Art. 19 Vollzug
Das Departement für Bildung und Kultur mit dem Vollzug beauftragt.
Das Departement hat insbesondere
Gemeinden und Schulkreise, die das Modell der Kooperativen Oberstufenschule einführen wollen, durch Beratung die notwendige Hilfe zu gewähren. Im Rahmen der Veranstaltungen der Lehrerfortbildung sollen geeignete Kurse angeboten werden.
In das Promotionsreglement für die Volksschule vom 24. Dezember 1974 und in das Reglement über den prüfungsfreien Übertritt an die Oberrealschule, an das Wirtschaftsgymnasium und an die Handelsschule vom 4. Mai 1973 die für die Kooperativen Oberstufenschulen erforderlichen Bestimmungen einzufügen.
Art. 20 Sonderregelung für die Gemeinde Dulliken
Der Regierungsrat bestimmt durch besonderen Beschluss den Zeitpunkt, ab dem die finanziellen Bestimmungen dieser Verordnung auch auf die Einwohnergemeinde Dulliken anzuwenden sind.
Art. 21 Inkraftsetzung
Diese Verordnung tritt auf den 1. August 1989 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 19. Dezember 1988 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 22. Dezember 1988.
GS 91, 196