Funtauna

413.215.5

Schulleitungsverordnung

Vom 22.11.2005 (Stand 01.01.2011)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 3 und § 7ter Buchstabe i des Gesetzes über die Besoldungen der Lehrkräfte an der Volksschule (Lehrerbesoldungsgesetz) vom 8. Dezember 1963

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Die Verordnung regelt die Entschädigung der Schulleitung und den Staatsbeitrag für die Schulleitung pro Einwohnergemeinde.

Art. 2 Entschädigung der Schulleitung

Die Einreihung der Schulleitung in die Lohnklassen richtet sich nach § 120 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992.

Die Arbeitszeit richtet sich nach den jeweiligen Gemeindebestimmungen für kommunale Angestellte.

Art. 3 Höhe des Staatsbeitrages

Der Kanton leistet für die Schulleitung an Volksschulen und Kindergärten jährlich einen Pauschalbeitrag von 560 Franken pro innerkantonalen Schüler bzw. innerkantonale Schülerin des Kindergartens und der Volksschule (Stand 1. Januar 2006, massgebender Index für die Besoldungen des Staatspersonals 107,6915 Punkte; Index Mai 1993 = 100). Vorbehalten bleibt die Bewilligung des notwendigen Kredites durch den Kantonsrat.

Die beitragsberechtigten Kosten berechnen sich wie folgt: Anzahl innerkantonale Schüler und Schülerinnen multipliziert mit dem Pauschalbeitrag.

An die beitragsberechtigten Kosten wird ein Staatsbeitrag nach der Klassifikation für die Lehrerbesoldungen ausgerichtet.

Art. 4 Beitragsvoraussetzung und Beitragsgrad

Grundvoraussetzung für die Ausrichtung des Staatsbeitrags für die Schulleitung ist die Anerkennung des Schulträgers als geleitete Schule.

Die Beitragsausrichtung erfolgt je nach Anerkennungsstatus abgestuft nach folgenden zwei Beitragsgraden:

  1. zertifizierte geleitete Schule: 100 %;

  2. als zertifizierte geleitete Schule aberkannt: 60 %.

Art. 5

Art. 6 Zertifizierung als Geleitete Schule

Die Voraussetzung einer Zertifizierung zur Geleiteten Schule bildet die Fremdevaluation der Schule. Als zertifizierte Geleitete Schule ist anerkannt, wer im Besitze eines schriftlichen, durch die kantonale Aufsichtsbehörde ausgestellten Zertifikats für Geleitete Schule ist. Die Zertifizierung kann durch die kantonale Aufsichtsbehörde aberkannt werden.

Die kantonale Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten.

Art. 7 Beitragsberechtigung der Einwohnergemeinde

In die kantonale jährliche Beitragsberechnung werden alle bis zum 31. Dezember des Vorjahres berechtigten Schulen einbezogen.

Unterjährig ausgestellte Zertifikate sind für das gleiche Jahr nicht subventionsberechtigt.

Für Einwohnergemeinden mit gemischten Schulorganisationen gilt der höchste zutreffende Beitragsgrad.

Art. 8 Massgebende Schülerzahl

Zur Berechnung der innerkantonalen Schülerzahl und der Schülerzahl der einzelnen Einwohnergemeinde wird die Regelschule (inkl. anschliessendes fakultatives Schuljahr und Kindergarten) einbezogen.

Massgebend ist ausschliesslich die vom Amt für Volksschule und Kindergarten im Rahmen der jährlichen Pensenbewilligung verifizierte innerkantonale Schülerzahl.

Die innerkantonale Schülerzahl an Kreisschulen und Kreiskindergärten ist auf die Wohnsitzgemeinden aufzuteilen und im Rahmen des Pensenbewilligungsprozesses zu melden.

Veränderungen im Schülerbestand nach Abschluss des Pensenbewilligungsprozesses werden nicht berücksichtigt.

Art. 9

Art. 10 Beitragsempfänger

Die Einwohnergemeinde ist Empfängerin des Staatsbeitrages.

Art. 11 Differenzenausgleich

Wird der im Lehrerbesoldungsgesetz festgelegte Gesamtanteil des Kantons an den beitragsberechtigten Kosten nicht erreicht oder überschritten, ist die entsprechende Differenz in demselben Kalenderjahr mit den Einwohnergemeinden in der Beitragsabrechnung gemäss dieser Verordnung mittels Koeffizient auszugleichen beziehungsweise in der jährlichen einmaligen Abrechnung für Geleitete Schulen abzurechnen.

Art. 12 Akontozahlungen

Für den Staatsbeitrag gemäss dieser Verordnung werden keine Akontozahlungen durch den Kanton ausgeführt.

Art. 13 Auszahlung des Staatsbeitrages

Die Beitragsauszahlung an die Einwohnergemeinden erfolgt, einschliesslich der Abrechnung, per 30. Juni im aktuellen Kalenderjahr. Kanton und Gemeinden berücksichtigen die Abrechnung in der Rechnung des aktuellen Kalenderjahres.

Art. 14 Beitragskürzungen

Werden die Bestimmungen über die Schülerzahlen nicht eingehalten, indem beispielsweise die von der zuständigen kommunalen Stelle im Pensenbewilligungsprozess gemeldeten Schülerzahlen nachweislich nicht den Tatsachen entsprechen, oder werden die im Pensenbewilligungsprozess definierten Fristen nicht eingehalten, so entfällt der Anspruch auf diesen Staatsbeitrag. Die Einwohnergemeinde wird unter diesen Umständen rückzahlungspflichtig. Der rückzahlungspflichtige Betrag kann mit dem Staatsbeitrag der Folgejahre verrechnet werden. Zusätzlich erfolgt die Aberkennung des Zertifikats.

Art. 15 Inkraftsetzung

Die Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Der am 25. Januar 2006 erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat am 22. März 2006 abgelehnt. Publiziert im Amtsblatt vom 31. März 2006.

GS 100, 277