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Verordnung über die Fortbildung der Volksschullehrer

413.331 · Solothurn Gesetzessammlung

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413.331

Verordnung über die Fortbildung der Volksschullehrer

Vom 16.03.1971 (Stand 01.01.2007)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf die §§ 66–68 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969

beschliesst :

1. Allgemeines

Art. 1 …

Art. 2 …

Art. 3 …

2. Organisation

Art. 4 …

Art. 5 …

Art. 5bis …

Art. 5ter …

Art. 5quater …

Art. 6 …

Art. 7 …

Art. 8 Entlastung und Beurlaubung von Kursleitern

Für Sachbearbeiter und Kursleiter bewilligt gegebenenfalls das Departement für Bildung und Kultur eine Reduktion des Unterrichtspensums oder eine vorübergehende Beurlaubung.

Art. 9 …

Art. 10 …

Art. 11 …

Art. 12 Obligatorium

Als obligatorische Fortbildung gelten:

  1. die vom Inspektorat organisierte Betreuung;

  2. stufengebundene didaktische und methodische Kurse von 3-4 Wochen Dauer im dritten bis zwölften Jahr der Schulpraxis.

Vom Departement für Bildung und Kultur können Kurse obligatorisch erklärt werden für:

  1. die Einführung von Unterrichtsreformen, neuer Lehr- und Unterrichtsmittel und von Lehrplanänderungen;

  2. Kurse für Lehrer, die nach einem Unterbruch von mehr als 4 Jahren wieder in den Schuldienst eintreten oder eingetreten sind;

  3. besondere Fälle.

Art. 13 Kurszeiten, Schulausfall

Der Leiter der Lehrerfortbildung bestimmt Art, Zahl und Dauer der Kurse, die in den Ferien stattfinden.

In die Unterrichtszeit fallen Kurse, die auf die Arbeit mit Klassen angewiesen sind.

In der Woche dürfen höchstens 4, im Jahr höchstens 10 Halbtage in die Unterrichtszeit fallen, eingeschlossen die Arbeitstage der Stufenkonferenzen und die Veranstaltungen der Lehrervereine.

Eine Ausnahme bilden die Kurse von 3-4 Wochen Dauer nach § 12 Absatz 1 litera b.

Art. 14 Stellvertretung

Das Departement für Bildung und Kultur entscheidet auf Antrag des Leiters der Lehrerfortbildung über den Einsatz von Stellvertretern für Kursleiter und Teilnehmer.

Art. 15 Testatheft

Der Besuch der obligatorischen und fakultativen Kurse wird in einem Testatheft vom Kursleiter bestätigt.

Ins Testatheft sollen auch interkantonale Kurse und gleichwertige Veranstaltungen privatrechtlicher Organisationen eingetragen werden.

Art. 16 Kursteilnehmer anderer Schulen

Lehrer der solothurnischen Berufs- und Mittelschulen können an den Veranstaltungen der Lehrerfortbildung mit gleichen Rechten wie die Volksschullehrer teilnehmen.

3. Finanzielles

Art. 17 …

Art. 18 …

Art. 19 …

Art. 20 Taggelder

Teilnehmer an Kursen für die Wiedereinführung in den Schuldienst haben Anrecht auf ein Taggeld, wenn der Kurs vor dem Stellenantritt besucht wird.

Art. 21 Beiträge

Für die Teilnahme an Kursen anderer Kantone, schweizerischer Lehrerorganisationen, Universitäten und privatrechtlicher Organisationen zahlt der Kanton das Kursgeld und die Auslagen für die Reise.

Es werden nur Beiträge an Kurse bis zu 4 Wochen Dauer gewährt.

Art. 22 …

Art. 23 Kurse für Lehrkräfte der Sonderschulen

An Kurse für Lehrkräfte der heilpädagogischen Sonderschulen leistet der Kanton Beiträge, soweit die Kosten nicht vom Bundesamt für Sozialversicherung getragen werden.

Art. 24 Beitrag der Teilnehmer

Für Kurse, die vorwiegend der persönlichen Bildung dienen, wird vom Teilnehmer ein angemessener Kursbeitrag erhoben.

Art. 25 …

Art. 26 …

Art. 27 …

Art. 28 …

4. Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung bisheriger Bestimmungen

Durch diese Verordnung werden aufgehoben:

  1. die Verordnung über die Durchführung von Ergänzungs- und Weiterbildungskursen für die Lehrerschaft der Primar-, Ober-, Sekundar- und Bezirksschulen vom 21. Juli 1961;

  2. der Regierungsratsbeschluss vom 9. Mai 1969 über die Entschädigung der Leiter von Kursen und Beiträge an Teilnehmer.

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1971 in Kraft.

Art. 31 …

GS 85, 418