413.353.6
Verordnung über die Schulleiter von Sonderschulen
Vom 04.07.1980 (Stand 01.08.2001)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf Artikel 3 der Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der Invalidenversicherung (SZV) vom 11. September 1972 und § 92 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969
beschliesst:
Art. 1 Schulleitung
Für jede Sonderschule ist ein Schulleiter zu bezeichnen. Dieser hat neben der erforderlichen fachlichen und heilpädagogischen Ausbildung über Erfahrung als Sonderschullehrer zu verfügen.
Art. 2 Anstellungsbehörde
Die Anstellung erfolgt durch das zuständige Aufsichtsorgan. Sie bedarf der Genehmigung durch das Departement für Bildung und Kultur.
Art. 3 Unterstellung
Der Schulleiter ist der zuständigen Aufsichtsbehörde, in Heimen dem Heimleiter unterstellt. In pädagogischen, methodischen und didaktischen Fragen untersteht er dem zuständigen Inspektor.
Art. 4 Stellung der Lehrer
Die Lehrkräfte der Schule sind dem Schulleiter unterstellt
Art. 5 Aufgaben
Dem Schulleiter obliegen folgende Aufgaben:
er leitet die Schule im pädagogischen Bereich;
er betreut Lehrkräfte ohne heilpädagogische Ausbildung;
er leitet die Lehrerkonferenzen;
er ist verantwortlich für die Erledigung der administrativen Arbeiten;
er sorgt für Stoff- und Lehrmittelkoordination innerhalb der Schule;
er regelt die Durchführung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen im Sinne der Kreisschreiben der Eidgenössischen Invalidenversicherung.
Art. 6 Übertragung anderer Aufgaben
Die Aufsichtsorgane können durch Reglement dem Schulleiter weitere Aufgaben übertragen. Das Reglement bedarf der Genehmigung durch das Departement für Bildung und Kultur.
Art. 7 Entlastung und Entschädigung
Die Aufsichtsorgane setzen Entschädigung und Entlastung der Schulleiter je nach Arbeitsaufwand und Grösse der Schule in einem Reglement fest, das der Genehmigung durch das Departement für Bildung und Kultur bedarf.
Wird die Sonderschule nach der Gesetzgebung für Jugendheime vom Kanton subventioniert, so hat das Departement für Bildung und Kultur, bevor es die Genehmigung erteilt, das Departement des Innern anzuhören.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Inkrafttreten am 10. Juli 1980.
GS 88, 411