413.411
Übergangsreglement zur Promotion in der Volksschule
Vom 13.11.2006 (Stand 01.08.2011)
Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn
gestützt auf § 25 Absatz 3 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969
beschliesst:
1. Zeugnisse
Art. 1 Grundsätze der Beurteilung
Jeder Beurteilung gehen nachvollziehbare Leistungsmessungen voraus. Mündliche und schriftliche Leistungen sind Bestandteil der Beurteilung. Pro Fach wird eine Beurteilung bzw. Benotung ausgewiesen.
Art. 2 Form der Zeugnisse und Noten
Für die Promotion sind die jeweiligen Promotionsfächer ausschlaggebend.
Im Zeugnis der 1.-3. Klasse der Primarschule werden der Promotionsentscheid und das Datum des Beurteilungsgesprächs mit den Eltern festgehalten.
Im Zeugnis der 4.-6. Klasse werden die Leistungen, der Fleiss, das Betragen, der Promotionsentscheid und das Datum des Beurteilungsgesprächs mit den Eltern festgehalten.
Im Zeugnis der Sekundarstufe I werden die Leistungen, der Fleiss und das Betragen, festgehalten.
Art. 3 Zeugnisse ab der 4. Klasse
Ab der 4. Klasse werden für die Leistungen Noten gesetzt. Noten für Leistungen sind:
6 = sehr gut
5 = gut
4 = genügend
3 = ungenügend
2 = schwach
1 = sehr schwach
Als Zwischenstufen gelten 5–6, 4–5, 3–4, 2–3, 1–2. Bemerkungen wie «knapp», «gerundet» usw. sind nicht zulässig.
Für die Zeugnisnoten gelten die anerkannten Rundungsregeln (0,25 und 0,75 sind aufzurunden).
Die Beurteilung von Fleiss und Betragen wird ausschliesslich mit den im Zeugnis vorgegebenen Wortnoten «gibt zu keinen Bemerkungen Anlass», «nicht immer befriedigend» sowie «unbefriedigend» vorgenommen. Eine Beurteilung ist zwingend.
Im Zeugnis ab der 4. Klasse ist für jedes Fach eine Note zu setzen. Ausnahmen: In den Fächern Französisch an der Primarschule und Deutsch für Fremdsprachige wird der Besuch bestätigt.
Art. 4 Besondere Bestimmungen
Für die Kleinklassen, einschliesslich Einführungsklassen, gelten diese Bestimmungen sinngemäss. Vorbehalten bleibt § 14 Buchstabe d).
An der Sonderschule enthält das Zeugnis eine Bestätigung über den Schulbesuch; Mitteilungen über die Leistungen erfolgen durch Schulberichte. Bei besonderen Verhältnissen können die Leistungen im Zeugnis mit Noten oder mit Worten bewertet werden.
Neu zugezogenen fremdsprachigen Schülern und Schülerinnen ohne Deutschkenntnisse werden während des ersten Schuljahres im deutschen Sprachgebiet im Zeugnis noch keine Noten erteilt; es wird der Schulbesuch bestätigt.
Art. 5 Umfang der Beurteilung des Betragens
Die Beurteilung des Betragens umfasst den Bereich, in dem die Schüler und Schülerinnen durch den Schulbesuch der elterlichen Aufsicht entzogen sind.
Art. 6 Termine
Zeugnisse werden erteilt:
In der 1. bis 4. Klasse der Primarschule, im Leimental in der 1. bis 3. Klasse: am Ende des zweiten Semesters; es gibt Auskunft über das erste und zweite Semester. Wird ein Schüler bzw. eine Schülerin am Ende des ersten Semesters ins Provisorium versetzt, so wird ein Zeugnis für das erste Semester ausgestellt; die nächste Beurteilungsperiode umfasst ausschliesslich das zweite Semester;
in der 5. und 6. Klasse der Primarschule, im Leimental in der 4. und 5. Klasse: am Ende jedes Semesters;
in der Sekundarstufe I: am Ende jedes Semesters.
Art. 7 Bestätigung der Einsichtnahme
Die Eltern bestätigen durch ihre Unterschrift die Einsichtnahme in das Zeugnis.
Art. 8 Besonderer Bericht und Beurteilungsgespräch
Geben Leistungen, Fleiss und Betragen eines Schülers bzw. einer Schülerin zu Beanstandungen Anlass, so sind die Eltern rechtzeitig, in der Regel zwei Monate vor dem Zeugnistermin, schriftlich zu informieren.
Das Beurteilungsgespräch findet statt:
In der 1.-3. Klasse der Primarschule gegen Ende des zweiten Semesters; sofern der Schüler oder die Schülerin am Schluss des ersten Semesters ins Provisorium oder zurückversetzt werden soll, auch gegen Ende dieses Semesters.
In der 4. und 5. Klasse: zwischen Januar und März. Sofern der Schüler oder die Schülerin am Schluss des ersten Semesters ins Provisorium oder zurückversetzt werden soll, hat das Beurteilungsgespräch vor Ablauf dieses Semesters stattzufinden. Sofern eine provisorische Beförderung oder eine Nichtbeförderung am Schluss des zweiten Semesters ins Auge gefasst wird, ist vorgängig ein weiteres Beurteilungsgespräch durchzuführen.
In der 6. Klasse der Primarschule, im Leimental in der 5. Klasse, gilt das Übertrittsgespräch als Beurteilungsgespräch. Wird eine Rückversetzung nach dem ersten Semester ins Auge gefasst, ist vorgängig ein Beurteilungsgespräch durchzuführen.
In der Sekundarstufe I: Geben Leistungen, Fleiss und Betragen von Schülern und Schülerinnen zu Beanstandungen Anlass oder befinden sie sich im Provisorium, so werden die Eltern in der Regel zwei Monate vor dem Zeugnistermin schriftlich benachrichtigt.
2. Promotion
Art. 9 Zuständige Instanz
Für die Versetzung ins Provisorium, die Anordnung der provisorischen Beförderung und die Verlängerung des Provisoriums ist die Klassenlehrperson oder, sofern mehrere Lehrpersonen in der Klasse unterrichten, die Klassenkonferenz der betreffenden Klasse zuständig.
In den andern Promotionsfragen (Nichtbeförderung, Rückversetzung und Versetzung in eine andere Schulart) obliegt der Entscheid der zuständigen Schulleitung. Sie stützt sich auf den Antrag der Lehrperson oder der Klassenkonferenz.
In Härtefällen (wie Schulwechsel, Krankheit, schwierige familiäre Verhältnisse, Fremdsprachigkeit) können zugunsten des Schülers bzw. der Schülerin von den §§ 12–19 und 22 abweichende Regelungen getroffen werden.
Lehrpersonen in der Berufseinstiegsphase treffen ihre Verfügungen in Absprache mit der Schulleitung.
Art. 10 Kooperative Oberstufenschulen
Die Promotionsbedingungen für die Kooperativen Oberstufenschulen (KOS) werden in einem schuleigenen Reglement festgehalten. Für die Bewilligung ist das Amt für Volksschule und Kindergarten namens des Departements für Bildung und Kultur zuständig.
Art. 11 Mitteilung von Rückversetzung und Nichtbeförderung
Die zuständige Instanz hat Rückversetzung oder Nichtbeförderung den Eltern durch besonderes Schreiben mitzuteilen. Dieses hat die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Art. 12 Promotionsfächer an der Primarschule
Promotionsfächer der Primarschule sind:
1.-3. Klasse: Deutsche Sprache und Mathematik;
4.-6. Klasse: Deutsche Sprache, Mathematik und Sachunterricht.
Art. 13 Promotionsfächer an der Sekundarstufe I
Promotionsfächer der Sekundar- und Bezirksschule sind: Deutsche Sprache, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten in Französischer Sprache und Englischer Sprache), Mathematik (doppelt gezählt), Geschichte/Geographie, Naturlehre (ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten aus den Fächern Biologie, Physik, Chemie).
Art. 14 Promotionsbedingungen
Als Voraussetzungen für die Promotion gelten die folgenden Bestimmungen, wobei allein die jeweiligen Promotionsfächer nach §§ 12 und 13 zählen:
In der Primarschule müssen Ende Schuljahr in der 1.-3. Klasse die Lernziele erreicht werden.
In der 4.-6. Klasse der Primarschule sowie in der 1.-3. Klasse der Sekundarstufe I muss der Durchschnitt der Zeugnisnoten in den Promotionsfächern mindestens 4,0 (Mittelwert ohne Rundung) betragen.
In der 1.-3. Klasse der Sekundarstufe I darf die Summe der Abweichungen von 4 bei den ungenügenden Noten in den Promotionsfächern Deutsche Sprache, Fremdsprachen und Mathematik (einfach gezählt) einen Punkt nicht überschreiten.
In der Oberschule, in den Kleinklassen und in der Sonderschule werden Schüler und Schülerinnen weder zurückversetzt noch von der Beförderung ausgenommen.
Art. 15 Promotionstermine
Die Anordnung eines Provisoriums oder einer Rückversetzung kann am Ende jedes Semesters erfolgen.
Art. 16 Dauer des Provisoriums
Das Provisorium dauert ein Semester.
Bei Schülern und Schülerinnen, welche die Aufnahmekriterien für eine Kleinklasse nicht erfüllen, ist das Provisorium, nach Rücksprache mit der kantonalen Aufsichtsbehörde, zu verlängern.
Für die Verlängerungsdauer sind geklärte Förderziele zu vereinbaren.
Art. 17 Schüler und Schülerinnen im Definitivum
Schüler im Definitivum werden am Schluss des Schuljahres definitiv befördert, wenn sie die Bedingungen nach § 14 erfüllen. Sie werden am Ende jedes Semesters ins Provisorium versetzt, wenn sie die Bedingungen nach § 14 nicht erfüllen.
Art. 18 Schüler und Schülerinnen im Provisorium
Die Klassenlehrperson orientiert die Eltern der Schüler und Schülerinnen im Provisorium in der Mitte des Semesters über deren Leistungsstand. Schüler und Schülerinnen im Provisorium werden am Ende des Semesters definitiv befördert, wenn sie die Bedingungen nach § 14 erfüllen.
Sie werden am Ende des Semesters nicht befördert, wenn sie die Bedingungen nach § 14 nicht erfüllen.
Art. 19 Repetenten und Repetentinnen
Repetenten und Repetentinnen beginnen die Klasse im Provisorium.
Für Schüler und Schülerinnen der Primarschule gilt zusätzlich § 21.
Schüler und Schülerinnen der 1. Klasse des Unter- bzw. Progymnasiums (in der Regel 6. Schuljahr), deren Probezeit nach dem 1. Semester um ein Semester verlängert worden ist, werden provisorisch in die Bezirksschule aufgenommen.
Art. 20 Übertritt statt Repetition
Anstelle einer Repetition können ohne Verlust eines Jahres Schüler und Schülerinnen:
vom Unter- bzw. Progymnasium oder vom Sonderzug der Bezirksschule in den Normalzug der Bezirksschule,
von der Bezirksschule in die Sekundarschule,
von der Sekundarschule in die Oberschule
übertreten.
Die Aufnahme erfolgt definitiv.
Art. 21 Meldung beim Schulpsychologischen Dienst
Primarschüler bzw. Primarschülerinnen, die trotz Rückstellung bei der Einschulung nicht befördert werden können oder zurückversetzt werden müssen, oder Primarschüler bzw. Primarschülerinnen, die ein zweites Mal wiederholen müssen, sind dem Schulpsychologischen Dienst zur Abklärung zu melden.
Art. 22 Freiwillige Repetition
Die zuständige Schulleitung kann auf begründetes Gesuch der Eltern und nach Anhörung der Lehrperson die freiwillige Wiederholung einer Klasse bewilligen.
Die freiwillig wiederholten Semester dürfen nicht noch einmal repetiert werden.
Eine freiwillige Repetition der letzten Klasse der Primarschule ist nur möglich, wenn besondere Gründe (wie Fremdsprachigkeit, Wohnortswechsel, Krankheit, aktuell schwierige Familienverhältnisse) vorliegen. Gesuche sind vor dem Beginn des Aufnahmeverfahrens zu stellen.
Art. 23 Wegweisung
Schüler bzw. Schülerinnen, die ein freiwilliges 10. Schuljahr absolvieren, kann die zuständige Schulleitung von der Schule weisen, wenn schwerwiegende disziplinarische Gründe vorliegen. Die Eltern sind, wenn das Verhalten des Schülers bzw. der Schülerin zu Beanstandungen Anlass gibt, rechtzeitig in angemessener Weise zu orientieren.
3. Schlussbestimmungen
Art. 24 Beschwerden
Gegen Verfügungen auf Grund dieses Reglementes kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Departement für Bildung und Kultur Beschwerde eingereicht werden.
Art. 25 Ausnahmen
Das Amt für Volksschule und Kindergarten kann namens des Departementes für Bildung und Kultur Gesuche der zuständigen Schulleitung um Abweichungen vom vorliegenden Reglement in besonderen Fällen bewilligen.
Art. 26 Aufhebung geltenden Rechts
Es werden aufgehoben:
das Promotionsreglement für die Volksschule vom 24. Dezember 19741) mit Ausnahme der §§ 9-11; §§ 9-11 werden auf den 31. Juli 2007 aufgehoben;
das Kreisschreiben vom 7. März 1977 betreffend Übertritt von Gymnasiasten an die Bezirksschule ;
das Kreisschreiben vom Juli 2003 betreffend Notengebung an der Volksschule.
Art. 27 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit Ausnahme der §§ 13 und 14 am 1. Januar 2007 in Kraft.
Die §§ 13 und 14 treten am 1. August 2007 in Kraft.
Art. 28 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
Dieses Reglement gilt in den folgenden Schuljahren noch für die angegebenen Klassen:
Schuljahr 2011/2012: 3., 4., 5., 6. Klasse der Primarschule für diejenigen Schulen, welche die Spezielle Förderung nach § 36 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969 noch nicht umgesetzt haben; 2., 3. Klasse der Sekundarschule;
Schuljahr 2012/2013: 3. Klasse der Sekundarschule.
Für die Schulen im Leimental gilt es in den folgenden Schuljahren noch für die angegebenen Klassen:
Schuljahr 2011/2012: 3., 4., 5. Klasse der Primarschule für diejenigen Schulen, welche die Spezielle Förderung nach § 36 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969 noch nicht umgesetzt haben; 2., 3., 4. Klasse der Sekundarschule;
Schuljahr 2012/2013: 3., 4. Klasse der Sekundarschule;
Schuljahr 2013/2014: 4. Klasse der Sekundarschule.
Dieses Reglement tritt per 31. Juli 2014 ausser Kraft
Publiziert im Amtsblatt vom 1. Dezember 2006.
GS 101, 205