413.413
Reglement über die kantonalen Schulleistungsprüfungen
Vom 08.07.2013 (Stand 01.02.2018)
Das Volksschulamt
gestützt auf die §§ 25 Absatz 1, 30 Absatz 2 und 80 Absatz 2 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969
erlässt:
1. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Dieses Reglement ordnet
die Funktionen der kantonalen Schulleistungsprüfungen;
den Zugang zu den Testergebnissen.
Es hat zum Zweck, die Funktion, die Organisation sowie die Verwendung von kantonalen Schulleistungsprüfungen festzulegen.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für sämtliche kantonalen Schulleistungsprüfungen ab der dritten Klasse der Primarschule.
…
Art. 3 Kantonale Schulleistungsprüfungen
Kantonale Schulleistungsprüfungen sind Verfahren der pädagogischen Diagnostik, mit deren Hilfe Ergebnisse geplanter und am Lehrplan orientierter Lernvorgänge möglichst objektiv, zuverlässig und gültig gemessen und nutzbar gemacht werden können.
Sie erfüllen folgende Funktionen:
Schülerrückmeldung zum Stand der Leistungen und des individuellen Lernfortschritts;
Entscheidung für weitere Lernschritte (Standortbestimmung);
Unterrichtsoptimierung (Instrument der Planung und Steuerung).
Die individuellen Ergebnisse in der Sekundarschule sind Teil des Abschlusszertifikats.
Art. 4 Externe Fachstelle
Die externe Fachstelle erstellt im Auftrag des Volksschulamts die kantonalen Schulleistungsprüfungen sowie die dazugehörenden Prüfungsmodalitäten und stellt eine kriterienorientierte Auswertung sicher.
Die externe Fachstelle arbeitet nach wissenschaftlichen Standards.
2. Organisation
Art. 5 Bereitstellung und Durchführung
Die kantonalen Schulleistungsprüfungen in der Primarschule finden jeweils im ersten und jene der Sekundarschule im zweiten Semester statt.
Die externe Fachstelle bedient die Schulleitungen zentral mit dem Prüfungsmaterial und den Durchführungsanweisungen für alle betroffenen Klassen. Die Schulleitungen sind für die Durchführung gemäss Anweisung verantwortlich.
Die Lehrpersonen führen die kantonalen Schulleistungsprüfungen gemäss Anweisungen durch.
Art. 6 Korrektur und Auswertungen
Grundsätzlich werden kantonalen Schulleistungsprüfungen durch die externe Fachstelle korrigiert; die ausgefüllten Testbögen sind zentral von der Schulleitung an die externe Fachstelle weiterzuleiten.
…
Die Auswertungen der Ergebnisse erfolgt anonymisiert für sämtliche kantonalen Schulleistungsprüfungen zentral durch die externe Fachstelle.
Art. 7 Ergebnisse
Die Testergebnisse werden funktionsbezogen wie folgt zur Nutzung zugestellt:
Den Schülern und Schülerinnen sowie deren Eltern: Die zuständige Lehrperson teilt die individuellen Testergebnisse in geeigneter Form mit.
Den Lehrpersonen: Individuelle Testergebnisse der einzelnen Schüler und Schülerinnen ihrer Klasse, die Testergebnisse ihrer Klasse sowie die anonymisierten Testergebnisse aller anderen teilnehmenden Klassen desselben Schuljahres.
Der Schulleitung: Testergebnisse der Klassen ihres Schulträgers bzw. Sekundarschulkreises, das Gesamtergebnis ihrers Schulträgers bzw. Sekundarschulkreises und die anonymisierten Testergebnisse der anderen teilnehmenden Schulen. Sie kann Einsicht in die individuellen Testergebnisse einzelner Schüler und Schülerinnen nehmen, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Den kommunalen Aufsichtsbehörden: Gesamtergebnis ihrer Schule und die anonymisierten Gesamtergebnisse aller teilnehmenden Schulen.
Das Departement erhält die anonymisierten Testergebnisse aller teilnehmenden Klassen sowie aller teilnehmenden Schulen.
Die Ergebnisse der Schule werden im Rahmen des ordentlichen Leistungs- und Qualitätsreportings der kantonalen Aufsichtsbehörde mit der kommunalen Aufsichtsbehörde besprochen.
Art. 8 Veröffentlichung
Die Veröffentlichung von Testergebnissen, die Rückschlüsse auf einzelne Schüler und Schülerinnen, Lehrpersonen und Schulen ermöglichen, ist unzulässig.
Die Veröffentlichung von anonymisierten Teil- und Gesamtergebnissen bleibt dem Volksschulamt vorbehalten. Es informiert die Öffentlichkeit in angemessener Weise.
Beschlossen vom Volksschulamt am 8. Juli 2013. Inkrafttreten am 1. August 2013. Publiziert im Amtsblatt vom 19. Juli 2013.
GS 2013, 30