Funtauna

413.612

Verordnung über die Unterrichtsberechtigung

Vom 03.04.2007 (Stand 01.01.2009)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 50bis Absatz 4 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für den Erwerb der Unterrichtsberechtigung für die Lehrtätigkeit an der Volksschule sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für deren Erteilung und Entzug.

Art. 2 Unterrichtsberechtigung

Die Unterrichtsberechtigung im Sinne dieser Verordnung bestätigt in schriftlicher Form, dass keine Hindernisse bestehen, welche die Erteilung des Unterrichts und die pflichtgemässe Erfüllung des Dienstauftrages in Frage stellen.

Sie ist bei jeder Bewerbung der zuständigen Anstellungsbehörde unaufgefordert vorzulegen.

Art. 3 Lehrberechtigung

Lehrberechtigt ist, wer über einen staatlich ausgestellten oder staatlich anerkannten Ausweis über den erfolgreichen Ausbildungsabschluss als Lehrperson bzw. eine Gleichwertigkeitsanerkennung verfügt.

2. Unterrichtsberechtigung

Art. 4 Zuständigkeit

Namens des Departementes verfügt das Amt für Volksschule und Kindergarten:

  1. die Erteilung oder Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung auf Gesuch der Lehrperson;

  2. den Entzug der Unterrichtsberechtigung.

Art. 5 Gesuch

Die Lehrpersonen reichen beim Amt für Volksschule und Kindergarten ein schriftliches Gesuch ein.

Dem Gesuch sind beizulegen:

  1. das Lehrdiplom bzw. die Gleichwertigkeitsanerkennung;

  2. ein aktueller Strafregisterauszug.

Bei mehrteiligen Ausbildungen können auch mehrere Lehrdiplome verlangt werden.

Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen, die sich noch während der Ausbildung um eine Anstellung bewerben, haben an Stelle des Lehrdiploms eine Bescheinigung der betreffenden Schule über den Stand ihrer Ausbildung vorzulegen.

Art. 6 Vertrauensärztliche Untersuchung

Das Amt für Volksschule und Kindergarten kann eine vertrauensärztliche Untersuchung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin anordnen, sofern Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen.

Art. 7 Erteilung einer unbefristeten Unterrichtsberechtigung

Die Unterrichtsberechtigung wird erteilt, wenn

  1. das auf die betreffende Stufe und die betreffenden Fächer abgestimmte, von der EDK anerkannte Lehrdiplom oder eine Gleichwertigkeitsanerkennung des Departementes vorliegt; und

  2. keine wichtigen Gründe vorliegen, welche die Lehrtätigkeit für die betroffenen Schüler und Schülerinnen als unzumutbar erscheinen lassen oder die Erteilung des Unterrichts oder die pflichtgemässe Erfüllung des Dienstauftrages in Frage stellen.

Die Unterrichtsberechtigung bezieht sich auf die im Lehrdiplom ausgewiesene Schulstufe und die ausgewiesenen Fächer. Sie kann Einschränkungen enthalten.

Art. 8 Erteilung einer befristeten Unterrichtsberechtigung

Die Unterrichtsberechtigung wird befristet erteilt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin

  1. die Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat; oder

  2. der Ausbildungsausweis der Lehrperson nicht anerkannt ist.

Die befristete Unterrichtsberechtigung kann Einschränkungen enthalten.

Art. 9 Entzug der Unterrichtsberechtigung

Der Entzug der Unterrichtsberechtigung wird verfügt, wenn die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.

3. Gebühren und Rechtspflege

Art. 10 Gebühren

Für die Wiedererteilung einer entzogenen Unterrichtsberechtigung wird eine Gebühr nach Massgabe des Gebührentarifs vom 24. Oktober 1979 erhoben.

Art. 11 Rechtspflege

Gegen die Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Unterrichtsberechtigung und den Entzug der Unterrichtsberechtigung kann innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

§ 73 der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz vom 5. Mai 1970 wird aufgehoben.

Art. 13 Übergangsbestimmung

Wer über ein bis am 31. Juli 2007 erteiltes anerkanntes Lehrdiplom oder eine Gleichwertigkeitsanerkennung verfügt, gilt als unterrichtsberechtigt nach neuem Recht.

Eine solche Unterrichtsberechtigung wird, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, analog § 9 aberkannt.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Einspruchsfrist ist am 6. Juni 2007 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 15. Juni 2007.

GS 102, 92