Funtauna

414.111

Gesetz über die Kantonsschule Solothurn

Gesetz über die Kantonsschule Solothurn1) Vom 29. August 1909 (Stand 1. Januar 2005)

Der Kantonsrat von Solothurn

beschliesst:

Erster Teil

Die Kantonsschule

I. Gliederung und Unterstellung der Kantonsschule 2

Art. 1 . ) I. Gliederung

1. Abteilungen

Die solothurnische Kantonsschule besteht aus folgenden Abteilungen:

a) dem Gymnasium;

b) der Oberrealschule );

c) ... )

d) dem Wirtschaftsgymnasium. )

Der Regierungsrat ist befugt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen über den Besuch ihrer höheren Schulen oder gemeinsamer Schulen zu

treffen. )

Der Regierungsrat ist befugt, mit andern Kantonen Vereinbarungen über den Besuch ihrer höheren Schulen zu treffen. 7

Art. 2 . ) 2. Zweck

Das Gymnasium will den Schülern eine allgemeine Bildung in humanistischer, die Oberrealschule eine solche in realistischer Richtung geben; erstere ist vornehmlich Vorschule für das Universitätsstudium, letztere für das Studium an technischen Anstalten, hauptsächlich am eidgenössischen Polytechnikum. Das Wirtschaftsgymnasium vermittelt den Schülern eine 1) Titel Fassung nach § 114 BBG vom 1. Dezember 1985; GS 90, 284. 2) § 1 Fassung vom 29. Mai 1960; GS 81, 305.

allgemeine Bildung mit Schwergewicht in den Bereichen Wirtschaft und Recht und bereitet sie auf das Hochschulstudium vor.

Art. 3 . II. Unterstellung

Die oberste leitende und entscheidende Behörde ist der Regierungsrat. Durch diese Bestimmung werden die Befugnisse, welche Verfassung und Gesetz dem Kantonsrat einräumen, nicht berührt.

II. Der Unterricht

Art. 4 . I. Unterrichtszeit

1. Zahl der Kurse

Das Gymnasium umfasst 7, die Oberrealschule 4 und das Wirtschaftsgym-

nasium 4 Jahreskurse. )

Der Kantonsrat kann die Zahl der Jahreskurse zur Anpassung an veränderte Verhältnisse oder an eidgenössische Vorschriften erhöhen oder ver-

mindern. )

Für die Handelsschule mit Berufsmaturität legt der Regierungsrat im

Rahmen der Bundesvorschriften die Ausbildungsdauer fest. )

4

Art. 5 . ) Schuljahr

Der Beginn des Schuljahres richtet sich nach den Vorschriften für die Volksschule.

Das Schuljahr umfasst 38 Unterrichtswochen. Die Weihnachtsferien dauern zwei Wochen und sind Teil der unterrichtsfreien Zeit. Das Departement für Bildung und Kultur legt den Zeitpunkt der Unterrichtswochen und der unterrichtsfreien Zeit fest. 6

Art. 6 . ... )

Art. 7 . II. Unterrichtsgegenstände

1. Anschluss an Vorschulen

7 Der Unterricht der einzelnen Abteilungen schliesst an: )

a) beim Gymnasium an die fünfte Primarschulklasse;

b) bei der Oberrealschule an die zweite Bezirksschulklasse; )

c) ... ) 1) § 4 Absatz 1 Fassung vom 4. September 2001 G über die päd. Fachhochschule. 2) § 4 Absatz 2 Fassung vom 29. Mai 1960; GS 81, 305. 3) § 4 Absatz 3 Fassung vom 25. Juni 1995. 4) § 4 Absatz 4 aufgehoben am 4. September 2001 G über die päd. Fachhochschule. 5) § 5 Fassung vom 23. Juni 2004 GAV. 6) § 6 aufgehoben am 23. Juni 2004 GAV. 7) § 7 Absatz 1 Fassung vom 29. Mai 1960.

  1. beim Wirtschaftsgymnasium an die zweite Bezirksschulklasse; )

  2. bei der Handelsschule mit Berufsmaturität gemäss Beschluss des Kan- 2 tonsrates. ) 2 Bei genügender Vorbildung ist der Übertritt in eine höhere Klasse möglich. Die Kantonsschule kann zur Erleichterung des Anschlusses ergänzenden Unterricht erteilen.

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Art. 8 . 2. Lehrplan

Der Lehrplan bestimmt für jede Klasse die Unterrichtsfächer und den Lehrstoff. Er setzt ferner für die in den einzelnen Klassen zu behandelnden Fächer die Zahl der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden fest. Er kann auch für bestimmte Fächer und für die Schüler einer, mehrerer oder aller Abteilungen Freikurse vorsehen.

Der Lehrplan wird, nachdem er von der Lehrerkonferenz vorberaten

worden ist, vom Regierungsrat aufgestellt. )

Die lokale Rektorenkonferenz weist die im Lehrplan vorgesehenen Unter-

richtsstunden den einzelnen Professoren, Lehrern und Hilfslehrern zu. )

Art. 9 . III. Unterrichtsklassen

6 Das Departement für Bildung und Kultur ) bestimmt, wann die Parallelisierung einer Klasse einzutreten hat.

7 Es ist auch berechtigt, parallelisierte Klassen wieder zu verschmelzen. )

Art. 10 . IV. Hilfsmittel des Unterrichts

Den Zwecken der Ausbildung der Schüler und des Unterrichts dienen die

9 Kantonsbibliothek ), ... ), das chemische Laboratorium, die verschiedenen wissenschaftlichen Sammlungen der Kantonsschule und die vom Staate zu beschaffenden allgemeinen Lehrmittel.

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11 1) § 7 Absatz 1 litera d Fassung vom 25. Juni 1995; GS 93, 588. 2) § 7 Absatz 1 litera e eingefügt am 25. Juni 1995. 3) § 7 Absatz 3–4 aufgehoben am 4. November 1962. 4) § 8 Absatz 2 Fassung vom 4. Juli 2000. 5) §§ 8 Absatz 3, 9 und 10 Absatz 2 Fassung nach § 12 DelG vom 5. April 1981; GS 88, 683. 6) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000. 7) §§ 8 Absatz 3, 9 und 10 Absatz 2 Fassung nach § 12 DelG vom 5. April 1981; GS 88, 683. 8) Heute „Zentralbibliothek Solothurn". 9) Ein astronomisches Observatorium existiert nicht mehr. 10) § 10 Absatz 2 aufgehoben am 4. Juli 2000. 11) § 10 Absatz 3 aufgehoben durch § 7 des G über die Trägerschaft des gymnasialen Unterrichts auf der Unterstufe vom 1. April 1990; GS 91, 635.

III. Die Schüler

Art. 11 . I. Erfordernisse der Aufnahme

1. Geschlecht Der Besuch der solothurnischen Kantonsschule steht Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu.

Art. 12 . 2. Weitere Erfordernisse

Welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit eine Person als Schüler einer Abteilung aufgenommen werden kann und von einer Klasse in die andere vorrücken darf, normiert auf Vorschlag der Abteilungskonfe-

2 renzen das Departement für Bildung und Kultur ). )

Über die Aufnahme in die Abteilungen der Kantonsschule entscheiden

die Lehrerkonferenzen. )

Ob ein Schüler von einer Klasse in die andere vorrücken kann, bestimmt die Lehrerkonferenz.

Für den Weiterzug von Verfügungen, die Leistungen von Schülern zum Gegenstand haben, wie Entscheide über Aufnahmen, Promotionen, Prüfungen und Entlassungen, sowie von Verfügungen, die Disziplinarmassnahmen oder -strafen gegen Schüler betreffen, ist der Rechtsmittelweg

auf eine Beschwerdeinstanz beschränkt. )

Art. 13 . 3. Schulgelder und Einschreibgebühren

Der Staat kann zu Beginn des Schuljahres Schulgelder beziehen von denjenigen Schülern, deren Wohnsitz sich ausserhalb des Kantons Solothurn befindet. Von den übrigen Schülern können nur jährliche Einschreibgebühren gefordert werden.

Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Schulgelder und Einschreibgebühren.

Art. 14 . II. Ordentliche Schüler; Hospitanten

In der Regel haben die Schüler dem durch den Lehrplan für die betreffende Klasse vorgesehenen Unterricht zu folgen. Ausnahmsweise kann die Rektoratskommission einen Schüler vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer befreien. 5

Art. 15 . ) III. Disziplinargewalt

Die Disziplinargewalt über die Schüler üben das Departement für Bildung

und Kultur ), die Mitglieder und Organe des Lehrkörpers der Kantonsschule sowie die Vorsteher der Kosthäuser aus.

Die hierüber aufzustellenden Vorschriften sowie diejenigen über das

Absenzenwesen werden vom Departement für Bildung und Kultur ) erlassen. 1) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.

Art. 16 . IV. Dispensation und Urlaub

Vom Besuche einzelner Lehrstunden dispensiert der Lehrer, der sie erteilt. Über weitergehende Urlaubsgesuche entscheidet der Rektor. 1

Art. 17 . ) V. Austrittsprüfung

1. Arten Der Regierungsrat erlässt die Reglemente über die Prüfungen, welche die Schüler der Kantonsschule abzulegen haben. Es finden statt:

a) für die Schüler des Gymnasiums, der Oberrealschule und des Wirt- 2 schaftsgymnasiums die Maturitätsprüfungen; ) 3 b) ... ) 4 c) für Schüler der Handelsschule die Berufsmaturitätsprüfung. )

Art. 18 . 2. Prüfungskommissionen

Diese Prüfungen werden abgenommen von folgenden Prüfungskommissionen:

  1. von den Maturitätsprüfungskommissionen für die Schüler des Gymna- 5 siums, der Oberrealschule und des Wirtschaftsgymnasiums; ) 6 b) ... )

  2. von der Maturitätsprüfungskommission des Wirtschaftsgymnasiums für Schüler der Handelsschule mit Berufsmaturität, soweit die Bundesge- 7 setzgebung nichts anderes bestimmt. ) 2 Diese Prüfungskommissionen werden vom Regierungsrat je auf den 15. August des Jahres, in welchem die Gesamterneuerungswahlen der Behörden im Kanton Solothurn stattfinden, gewählt.

IV. Die Lehrer 8

Art. 19 . ) Anstellungsverhältnis; Verweis auf die Staatspersonalgesetzgebung

Anstellungsverhältnis und Besoldung der Lehrkräfte an der Kantonsschule richten sich, soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält oder vorsieht, nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal. 9

Art. 20 . ) Anstellungsvoraussetzungen

Der Regierungsrat bestimmt die Voraussetzungen für die Lehrberechtigung der Lehrkräfte an der Kantonsschule.

1) § 17 Fassung vom 29. Mai 1960; GS 81, 305. 2) § 17 litera a Fassung vom 25. Juni 1995; GS 93, 588. 3) § 17 litera b aufgehoben am 4. September 2001 G über die päd. Fachhochschule. 4) § 17 litera c Fassung vom 25. Juni 1995. 5) § 18 Absatz 1 litera a Fassung vom 25. Juni 1995. 6) § 18 Absatz 1 litera b aufgehoben am 4. September 2001 G über die päd. Fachhochschule. 7) § 18 Absatz 1 litera c Fassung vom 25. Juni 1995. 8) § 19 Fassung vom 8. November 2000. 9) § 20 Fassung vom 8. November 2000.

Art. 21 . ) Kündigung

Die Kündigung ist grundsätzlich nur auf Ende eines Schulhalbjahres möglich. Die Kündigung ist spätestens vier Monate vor Ende des Schulhalbjahres einzureichen.

Liegen wichtige Gründe vor, kann die Anstellungsbehörde die Kündigung auch auf einen andern Zeitpunkt gestatten. 2

Art. 22 . ) Besoldung und Pflichtpensum

Der Kantonsrat regelt Besoldung und Pflichtpensum der Lehrkräfte im Rahmen seiner Vorschriften für die Staatsbediensteten des Kantons.

§§ 23. - 25. ... ) 4

Art. 26 . ... )

5

Art. 27 . ... )

6

Art. 28 . ... )

Art. 29 . X. Aufsicht über den Unterricht

Der von den Lehrkräften an der Kantonsschule erteilte Unterricht wird

überwacht ):

a) durch den Regierungsrat );

  1. durch die Maturitätsprüfungskommission für das Gymnasium, das 9 Wirtschaftsgymnasium und die Oberrealschule; )

  2. durch die in gleicher Weise wie für die Prüfungskommissionen (§ 18) gewählten Inspektoren für diejenigen Fächer und Klassen, für welche sie als solche zu funktionieren haben.

Der Regierungsrat bestimmt auf dem Verordnungswege, wie diese Aufsicht auszuüben ist.

§§ 30–34. ... ) 1) § 21 Fassung vom 8. November 2000. 2) § 22 Fassung vom 8. November 2000. 3) §§ 23 - 25 aufgehoben am 8. November 2000. 4) § 26 aufgehoben durch § 63 Absatz 2 litera g StPG. Die Besoldungen des Lehrpersonals werden vom Kantons- und Regierungsrat gestützt auf die §§ 40 und

StPG festgesetzt. Der Kantonsrat regelt ausserdem die Ausrichtung von Dienstalters- und Sozialzulagen sowie die Höhe der Entschädigung für Zusatzstunden und deren zulässige Höchstzahl (§ 43 StPG). 5) § 27 aufgehoben durch § 62 StPG vom 27 September 1992; GS 92, 549. 6) § 28 aufgehoben am 23. Juni 2004 GAV. 7) § 29 Absatz 1 Fassung vom 8. November 2000. 8) § 29 Absatz 1 litera a Fassung vom 4. Juli 2000. 9) § 29 Absatz 1 litera b Fassung vom 4. September 2001 G über die päd. Fachhochschule. 10) §§ 30–34 aufgehoben durch § 63 Absatz 2 litera g StPG; GS 75, 337

Art. 35 . ) XIV. Organe des Lehrkörpers

Die Lehrkräfte an der Kantonsschule bilden die Lehrerkonferenz an der Kantonsschule.

Die Vereinigung der Lehrkräfte an der Kantonsschule, die an der gleichen Abteilung (§ 1) tätig sind, ist die Abteilungskonferenz.

V. Erleichterung des Studiums an der Kantonsschule durch den Staat

§§ 36–39. ... ) VI. Vermischte Bestimmungen

Art. 40 . I. Vorsteher der Kosthäuser und Hauswart der Kantonsschule

Auf den 15. August desjenigen Jahres, in welchem die Gesamterneuerungswahlen der Behörden im Kanton Solothurn stattfinden, wählt der Regierungsrat die Vorsteher der staatlichen Kosthäuser (§§ 36–38) und den Hauswart der Kantonsschule.

Rechte und Pflichten der Kosthausvorsteher und des Hauswarts normiert

der Regierungsrat... ) 4

Art. 41 . ... )

Zweiter Teil Die landwirtschaftliche Winterschule

§§ 42–72. ... ) 1) § 35 Fassung vom 8. November 2000. 2) §§ 36-39 aufgehoben durch § 23 Absatz 2 Ziff. 1 des G über Stipendien und Ausbildungsdarlehen vom 25. Oktober 1964; GS 83, 82. 3) Die Besoldung der Abwarte staatlicher Gebäude regelt der Regierungsrat in Ausführung von § 45 StPG. Vgl. BGS 126.515.131. 4) § 41 aufgehoben am 4. September 2001 G über die päd. Fachhochschule. 5) §§ 42-72 aufgehoben durch § 113 Absatz 2 BBG vom 1. Dezember 1985; GS 90, 284.

Dritter Teil Die Fortbildungsschulen

§§ 73–106. ... )

§§ 107–110. ... ) Vierter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 111 . I. Übergangsbestimmungen

Mit dem 15. August 1912 geht die Amtsdauer sämtlicher Beamten, Angestellten und Kommissionen der Kantonsschule und der landwirtschaftlichen Winterschule zu Ende. bis 3

Art. 111 . ) Aufhebung der Handelsschule, Übergangsregelung der Revision

vom 25. Juni 1995

Die Handelsschulen mit Diplomabschluss an den Kantonsschulen Olten und Solothurn werden unter Vorbehalt von Absatz 2 auf den 31. Juli 1996 aufgehoben.

Schüler, die in diesem Zeitpunkt an den Kantonsschulen eine Klasse der Handelsschulen mit Diplomabschluss absolvieren, haben Anspruch auf Besuch dieses Ausbildungsganges an einer Kantonsschule bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung. Allfällige Repetenten können ihre Ausbildung an einer ausserkantonalen Handelsdiplomschule fortsetzen. Das

Departement für Bildung und Kultur ) weist den Schulort zu.

Art. 112 .

Die bisherigen Statuten der vom Staate subventionierten beruflichen Fortbildungsschulen sind dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 113 . II. Schlussbestimmungen

1. Aufhebung von Erlassen

Durch dieses Gesetz werden alle den Bestimmungen desselben widersprechenden Vorschriften der solothurnischen Gesetzgebung aufgehoben.

Juni 1971; GS 85, 595. Unterricht vom 8. Dezember 1974; GS 86, 492.

bis ) § 111 eingefügt am 25. Juni 1995; GS 93, 588. 4) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.

Insbesondere fallen dahin: 1. Gesetz vom 11. Mai 1864 über die Besoldung der Professoren und Lehrer an der Kantonsschule, soweit dasselbe nicht schon durch frühere Erlasse aufgehoben worden ist. 2. §§ 23, 28-31, 63, 64, 70-79 des Gesetzes vom 27. April 1873 über die Primarschulen; 3. Gesetz vom 12. Juli 1874 über die Einrichtung der Kantonsschule, soweit dasselbe nicht bereits aufgehoben worden ist; 4. Gesetz vom 3. April 1892 über die Erweiterung der zweiklassigen Merkantil-Abteilung an der solothurnischen Kantonsschule zu einer dreiklassigen Handelsschule; 5. Gesetz vom 10. Februar 1901 über den Anfang des Schuljahres an der Kantonsschule und die Erweiterung der technischen Abteilung der oberen Gewerbeschule um ein Sommersemester; 6. Gesetz vom 18. März 1906 über die Besoldungen der Professoren und Lehrer der Kantonsschule von Solothurn; 7. Kantonsratsbeschluss vom 28. September 1888 über die Vereinigung des Lehrerseminars mit der Kantonsschule; 8. Kantonsratsbeschluss vom 2. Juni 1890 über die Errichtung einer vierten Klasse an der pädagogischen Abteilung der Kantonsschule; 9. Kantonsratsbeschluss vom 14. Oktober 1904 über die Anstellung eines landwirtschaftlichen Wanderlehrers; 10. Kantonsratsbeschluss vom 5. November 1907 über Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Kantonsratsbeschlusses vom 14. Oktober 1904 betreffend Anstellung des landwirtschaftlichen Wanderlehrers und Kantonsratsbeschluss vom 22. Juli 1908 über das Wanderlehrer-Institut und die landwirtschaftliche Winterschule; 11. §§ 52–61 und 93–97 der Vollzugsverordnung vom 26. Mai 1877 zum Primarschulgesetz; 12. §§ 7–15 und 16 Absatz 4 der Verordnung vom 5. Juni 1882 zum Primarschulgesetz; 13. Regierungsratsbeschluss vom 20. Oktober 1893 über Rückvergütung von Seminarkostgeld; 14. Regierungsratsbeschluss vom 25. September 1896 über die Abänderung des § 9 des Kantonsschul-Reglementes vom 8. September 1883; 15. Regierungsratsbeschluss vom 23. August 1898 über den Besuch der Handelsschule durch Mädchen; 16. Regierungsratsbeschluss vom 3. Juni 1899 über den Besuch der pädagogischen Abteilung der Kantonsschule durch Mädchen; 17. Verordnung des Regierungsrates vom 25. November 1899 über die Staatsbeiträge an die weiblichen Zöglinge der pädagogischen Abteilung der Kantonsschule; 18. Regierungsratsbeschluss vom 24. Juli 1900 über den Besuch des Gymnasiums durch Mädchen; 19.

Regierungsratsbeschluss vom 17. Oktober 1902 über Staatsbeiträge an Schüler der pädagogischen Abteilung der Kantonsschule; 20. Alle in bezug auf die Fortbildungsschule vom Regierungsrat bewilligten Ausnahmebestimmungen.

Art. 114 . 2. Inkrafttreten des Gesetzes

Der vorliegende Erlass wird Gesetz, wenn er vom Volke angenommen ist.

Den Beginn seiner Wirksamkeit wird der Regierungsrat bestimmen.

Inkrafttreten am 1. September 1909. )

  • 25. Juni 1995 am 1. August 1996;

  • 27. September 1998 am 1. August 1999;.

  • 7. Februar 1999 am 1. August 1999;

  • 4. Juli 2000 am 1. August 2001;

  • 8. November 2000 am 1. August 2001;

  • 4. September 2001 am 1. August 2002;

  • 23. Juni 2004 am 1. Januar 2005.

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