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414.116.26

Reglement Mischpensen

414.116.26 Reglement Mischpensen Beschluss der Aufsichtskommission des Regionalen Gymnasiums Laufental- Thierstein vom 28. Mai 1996

Die Aufsichtskommission des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein gestützt auf § 10 a des Vertrages über die Trägerschaft des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein vom 15. Juni 1996

erlässt folgendes Reglement über Mischpensen:

Art. 1 . Oberstufenlehrkräfte mit Unterricht am Untergymnasium

Alle Hauptlehrkräfte und Lehrbeauftragten der Oberstufe können ohne Lohneinbusse bis zu maximal einem Drittel ihres jeweiligen Unterrichtspensums am Untergymnasium, in der Regel in der 4. Klasse (9. Schuljahr), erteilen. Unterrichten sie in besonderen Fällen mehr Lektionen an der Unterstufe, werden sie für die über den Drittel hinausgehenden Lektionen am Progymnasium gemäss der Einstufung (Lohnklasse und Pflichtstundenzahl) für Sekundarlehrkräfte entschädigt. Für die Berechnung des Drittels wird auf halbe Jahresstunden gerundet. Angestellte Lehrkräfte werden für Ober- und Unterstufe anteilmässig entschädigt.

Art. 2 . Unterstufenlehrkräfte mit Unterricht am Obergymnasium

Sekundarlehrkräfte können am Obergymnasium eingesetzt werden. Ihre Lektionen an der Oberstufe werden gemäss Sekundarlehrerlohn entschädigt, aber gemäss Pflichtstundenzahl der Gymnasiallehrkräfte in der Stundenbuchhaltung angerechnet.

Art. 3 . Inkraftsetzung

Das Reglement ist erstmals bei der Pensenzuteilung des Schuljahres 1997/98 anzuwenden.

Vom Erziehungs-Departement am 17. Juni 1996 genehmigt 1