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Verordnung über die Diplomprüfungen an den Handelsschulen

414.474.1 · Solothurn Gesetzessammlung

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414.474.1

Verordnung über die Diplomprüfungen an den Handelsschulen

Verordnung über die Diplomprüfungen an den Handelsschulen RRB vom 19. April 1988

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 17, 18 und 29 des Gesetzes über die Kantonsschule Solo- 1 thurn vom 29. August 1909 )

beschliesst:

I. Handelsschulkommissionen

Art. 1 . Zuständige Instanz

Die Aufgaben der Handelsschulkommission im Sinn von § 18 Absatz 1 litera c und § 29 Absatz 1 litera b des Gesetzes über die Kantonsschule

Solothurn vom 29. August 1909 ) obliegen nach § 1 Absatz 3 der Verord-

nung über die Erteilung der Maturität vom 22. Dezember 1987 ) der Maturitätsprüfungskommission für das Wirtschaftsgymnasium der betreffenden Schule.

Art. 2 . Aufgaben

Im besonderen obliegen den Handelsschulkommissionen folgende Aufgaben:

  1. Sie führen die Aufsicht über den Unterricht an den Handelsschulen und an der Verkehrsschule;

  2. sie begutachten wichtige organisatorische Fragen der Handelsschulen gemäss Weisungen des Erziehungs-Departementes;

  3. ihre Mitglieder bestimmen als ordentliche Experten auf Vorschlag der Fachlehrer die Aufgaben für die schriftlichen und mündlichen Examina und bezeichnen die Hilfsmittel, die bei den schriftlichen Prüfungen verwendet werden dürfen;

  4. ihre Mitglieder beurteilen als ordentliche Experten mit den prüfenden Lehrern die schriftlichen Diplomarbeiten und wirken bei den mündlichen Examina, die von den Fachlehrern durchgeführt werden, mit;

  5. sie setzen die Ergebnisse der Diplomprüfungen fest und entscheiden über die Erteilung des Diploms. Die Lehrer der Diplomfächer werden zu den entsprechenden Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen;

  6. innerhalb der solothurnischen Kantonsschulen sorgen sie für Koordination im Bereich der Aufgaben, die ihnen zugewiesen sind.

Die Rektoren können im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission weitere Experten beiziehen; diese haben die gleichen Pflichten und Rechte wie die ordentlichen Experten.

II. Diplomprüfung

Art. 3 . Zeitpunkt

Am Schluss der 4. Klasse findet die Diplomprüfung statt. Gestützt auf deren Ergebnis wird den Schülern, die sich über eine genügende allgemeine und berufliche Ausbildung ausweisen, das Diplom nach § 20 erteilt.

Schliesst in einem Fach der Unterricht früher ab, so kann die Prüfung entsprechend vorverlegt werden.

Fächer, in denen eine Prüfung abgenommen wird, dürfen frühestens am Ende der 3. Klasse abschliessen.

Art. 4 . Zulassung

Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer als regelmässiger Schüler die oberste Klasse der Handelsschule besucht hat.

Art. 5 . Diplomfächer

Für die Erteilung des Diploms sind die Leistungen in den folgenden Fächern massgebend: Wirtschafts- und Rechtslehre (inkl. Volkswirtschaftslehre), Betriebliches Rechnungswesen, Geschichte und Staatskunde, Geographie, Stenodaktylographie und Bürotechnik, das Wahlpflichtfach der Gruppe Englisch, Italienisch, Spanisch, Wirtschaftsmathematik und Informatik.

Art. 6 . Prüfungsarten und Prüfungstermin

Die Prüfung umfasst schriftliche und mündliche Examina. In den Fächern Geographie sowie Stenodaktylographie und Bürotechnik finden die Prüfungen für alle Schüler am Ende der dritten Klasse statt.

Art. 7 . Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: Betriebliches Rechnungswesen, Stenodaktylographie und Bürotechnik, das Wahlpflichtfach der Gruppe Englisch, Italienisch, Spanisch, Wirtschaftsmathematik und Informatik.

Die schriftlichen Prüfungen dauern in jedem Fach höchstens 4 Stunden.

Art. 8 . Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer. Wirtschafts- und Rechtslehre (inkl. Volkswirtschaftslehre), Geographie, Englisch, Italienisch und Spanisch, sofern eine dieser drei Sprachen als Wahlpflichtfach gewählt worden ist.

Art. 9 . Grundlage

Bei der Festsetzung der einzelnen Noten sind die geistige Reife des Kandidaten und der Umfang seiner Kenntnisse massgebend.

Art. 10 . Notenwerte

Bei der Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Fächern werden folgende Notenstufen unterschieden:

Zwischenstufen werden durch die Noten 5–6, 4–5 usw. bezeichnet.

Art. 11 . Erfahrungsnote

Die Erfahrungsnote entspricht dem Durchschnitt der beiden letzten Zeugnisnoten.

Art. 12 . Diplomnote

a) Mit Prüfung 1 In den Fächern, in denen eine Prüfung abgelegt wird, zählen die Erfahrungsnote und die Prüfungsnote (gegebenenfalls Durchschnitt aus schriftlicher und mündlicher Prüfung) je zur Hälfte für die Festsetzung der Diplomnote.

Für die Fächer mit zusätzlicher Wahlpflichtmöglichkeit im letzten Jahr (Textverarbeitung, Geographie oder ausgewählte Gebiete aus dem Betrieblichen Rechnungswesen) errechnet sich die Diplomnote aus dem Durchschnitt folgender Teilnoten: − Durchschnitt zwischen der Erfahrungsnote des Unterrichts im Klassenverband und der Prüfungsnote und − der Erfahrungsnote des Unterrichts im Wahlpflichtfach. Die beiden Teilnoten und die Diplomnote werden im Diplomzeugnis aufgeführt.

Soweit für die Berechnung der Diplomnote eines Faches mehrere Durchschnitte zu ermitteln sind, darf erst bei der Berechnung des letzten Durchschnitts auf halbe Noten genau auf- oder abgerundet werden. Ergeben sich Viertelwerte, so wird aufgerundet.

Art. 13 . b) Ohne Prüfung

In den Fächern ohne Diplomprüfung zählt die Erfahrungsnote als Diplomnote. Ergeben sich Viertelwerte, so wird aufgerundet.

Art. 14 . Mindestanforderungen

Das Diplom wird erteilt:

  1. wenn der Durchschnitt aller für die Prüfung massgebenden Schlussnoten mindestens 4,0 beträgt;

  2. wenn der Kandidat höchstens drei Noten unter 4, zwei Noten unter 3–4, eine Note unter 3 und keine Note unter 2 hat;

  3. und wenn die Summe der vier tiefsten massgebenden Noten mindestens 14,5 erreicht.

Art. 15 . Nichtbestandene Prüfung

Ein Kandidat, der die Schlussprüfung nicht bestanden hat, kann erst wieder nach Repetition der letzten Klasse als regulärer Schüler zur Schlussprüfung zugelassen werden. Eine dritte Prüfung ist nicht zulässig.

Art. 16 . Abmeldung wegen Krankheit oder Unfall

Kandidaten, die wegen Krankheit oder Unfall eine Prüfung nicht ablegen können, haben ein Arztzeugnis beizubringen und werden zu einer Nachprüfung aufgeboten. Nachträgliche Meldungen werden nicht berücksichtigt. Die Kandidaten sind vor Beginn der Prüfung über diese Bestimmung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Art. 17 . Hilfsmittel

Über die Verwendung von Hilfsmitteln entscheidet das Erziehungs- Departement auf Antrag der Kantonalen Rektorenkonferenz der Kantonsschulen.

Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit werden mit Wegweisung von der Prüfung bestraft. Ein aus diesem Grunde abgewiesener Kandidat wird erst zur nächstjährigen Diplomprüfung wieder zugelassen.

Die Kandidaten sind von der Diplomprüfung von diesen Bestimmungen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Art. 18 . Bedingungen bei Wiederholung von Prüfungen

Bei Wiederholung der Schlussprüfung stützt sich die Jahresnote ausschliesslich auf das Repetitionsjahr.

In Fächern, die in den beiden letzten Semestern nur teilweise oder nicht mehr unterrichtet werden, zählen die Erfahrungs- beziehungsweise die Prüfungsnoten der vorherigen Semester. Sind diese ungenügend, so hat der Kandidat das Recht auf eine Nachprüfung.

III. Beurkundung des Prüfungsergebnisses

Art. 19 . Ausstellung der Diplomzeugnisse

Die Diplomzeugnisse werden vom Vorsteher des Erziehungs-Departementes und vom Rektor der zuständigen Handelsschule unterschrieben.

Art. 20 . Gleichstellung

Das Diplom stellt den Ausweis über eine an einer Handelsmittelschule nach Artikel 47 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG)

vom 19. April 1978 ) erworbene allgemeine und kaufmännische Ausbildung dar und ist dem Fähigkeitszeugnis im Sinn von Artikel 43 Absatz 1 dieses Gesetzes gleichgestellt.

Art. 21 . Abgangszeugnis

Kandidaten, denen das Diplomzeugnis nicht erteilt werden kann, wird ein Zeugnis über das letzte Semester als Abgangszeugnis ausgestellt.

Über Diplomprüfungen, die nicht mit Erfolg bestanden worden sind, werden keine amtlichen Ausweise erteilt.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 22 . Rechtsmittel

Gegen Beschlüsse der Handelsschulkommissionen kann innert 10 Tagen schriftlich beim Erziehungs-Departement Beschwerde eingereicht werden.

Art. 23 . Aufhebung geltenden Rechts

Das Reglement für die Diplomprüfungen an den Handelsschulen vom

13. April 1973 ) wird aufgehoben.

Art. 24 . Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit vorbehältlich des Einspruchsrechts des Kantonsrates mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Sie gilt für die Klassen, die ab 1990 das Diplom erwerben.

Vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit am 3. Mai 1988 genehmigt Die Einspruchsfrist ist am 12. Juli 1988 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 21. Juli 1988

Footnotes

  1. [1] BGS 414.111.
  2. [2] BGS 414.111.
  3. [3] BGS 414.471.
  4. [1] SR 412.10.
  5. [2] GS 86,115.