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Verordnung über das Berufsschulinspektorat
Verordnung über das Berufsschulinspektorat RRB vom 15. Dezember 1987 (Stand 1. September 2007)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 70 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachse- 1 nenbildung vom 1. Dezember 1985 )
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 . Organisation
Das Berufsschulinspektorat ist eine Abteilung des kantonalen Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung.
Die Inspektionstätigkeit wird ausgeübt durch:
den kantonalen Berufsschulinspektor;
die nebenamtlichen Inspektoren.
Der Regierungsrat wählt die nebenamtlichen Inspektoren auf Vorschlag des kantonalen Berufsschulinspektors.
Art. 2 . Unterstellte Schulen
Dem Berufsschulinspektorat obliegt die Beaufsichtigung und Beratung der Lehrer an
den Gewerblich-industriellen Berufsschulen;
der Uhrmacherschule Solothurn;
den Kaufmännischen Berufsschulen;
der Landwirtschaftlichen Berufsschule;
den Privatschulen im Bereich der Berufsbildung, soweit nicht das Erziehungs-Departement eine abweichende Regelung trifft.
Art. 3 . Konferenz der Berufsschulinspektoren
Die Berufsschulinspektoren bilden die kantonale Konferenz der Berufsschulinspektoren.
Die Konferenz wird vom kantonalen Berufsschulinspektor einberufen und geleitet.
II. Kantonaler Berufsschulinspektor
Art. 4 . Aufgaben
Dem kantonalen Berufsschulinspektor obliegen in Zusammenarbeit mit den nebenamtlichen Inspektoren die pädagogische Aufsicht über den beruflichen Unterricht und sämtliche Aufgaben, die sich aus der Organisation und der Durchführung des Inspektorates ergeben.
Er bereitet die Wahl der nebenamtlichen Inspektoren vor.
Er teilt nach Rücksprache mit den Inspektoren die Inspektorate zu.
1 ... )
Er organisiert Aus- und Fortbildungskurse für die nebenamtlichen Berufsschulinspektoren.
Der kantonale Berufsschulinspektor unterstützt das Schweizerische Institut für Berufspädagogik, das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit und die kantonale Lehrerfort- und Weiterbildung bei der Organisation und Durchführung von schweizerischen und kantonalen Kursen für die Lehrer an den Berufsschulen.
Der kantonale Berufsschulinspektor trifft in Zusammenarbeit mit dem Vorsteher des kantonalen Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung und den Schulleitungen der Berufsschulen alle administrativen Massnah-
men im Berufsschulbereich, für die das kantonale Amt zuständig ist. )
Art. 5 . Stellenbeschreibung
Die Aufgaben des kantonalen Berufsschulinspektors werden in einer Stellenbeschreibung festgelegt.
III. Nebenamtliche Berufsschulinspektoren
Art. 6 . Wahlvoraussetzungen
Die nebenamtlichen Berufsschulinspektoren müssen eine qualifizierte Berufsausbildung abgeschlossen haben, aufgrund ihrer hauptberuflichen Tätigkeit mit dem Berufsbildungswesen oder mit der Schule vertraut sein und die Fähigkeit haben, Menschen zu führen.
Die nebenamtlichen Berufsschulinspektoren dürfen an der Schule, an der sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht dem Lehrkörper angehören.
Art. 7 . Aufgaben
Die nebenamtlichen Berufsschulinspektoren besuchen die ihnen zugewiesenen Lehrer pro Schuljahr wenigstens einmal während einer vollen Lektion im Berufsschulunterricht. Anschlies-send besprechen sie die gewonnenen Eindrücke mit dem Lehrer und erstatten einen kurzen schriftlichen
Bericht zuhanden des Lehrers und des kantonalen Berufsschulinspektors. )
Die Durchführung der Schulbesuche und die Berichterstattung erfolgt nach den Weisungen des kantonalen Berufsschulinspektors. 1) § 4 Absatz 4 aufgehoben am 3. Juni 2003. 2) § 4 Absatz 7 Fassung vom 3. Juni 2003. 3) § 7 Absatz 1 Fassung vom 3. Juni 2003.
1 ... )
Art. 8 . Entschädigung
Für die Durchführung eines Schulbesuches werden die nebenamtlichen Berufsschulinspektoren mit einem Pauschalbetrag von 70 Franken entschädigt.
Die gleiche Entschädigung wird auch ausbezahlt für:
die Teilnahme an der Inspektorenkonferenz;
die Teilnahme an einem Fortbildungskurs für nebenamtliche Inspektoren;
c) ... )
Die Rückerstattung der Spesen richtet sich nach dem Gesamtarbeitsver-
4 trag vom 25. Oktober 2004 ). )
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt einmal jährlich, in der Regel am Ende eines Schuljahres.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 9 . Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 16. April 1988 in Kraft. )
Art. 10 . Aufhebung früherer Erlasse
Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden früheren Erlasse werden aufgehoben.
Insbesondere werden aufgehoben:
die Verordnung über das Berufsschulinspektorat vom 20. Dezember 6 1977 );
die Verordnung über die Entschädigung der nebenamtlichen Inspekto- 7 ren an Berufsschulen vom 28. April 1978 ).