416.326.2
Verordnung über das bäuerliche Haushaltlehrwesen
416.326.2 Verordnung über das bäuerliche Haushaltlehrwesen RRB vom 25. April 1988
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Berufsbil- 1 dung vom 19. April 1978 ) und Artikel 21 Absätze 1 und 2 der Verordnung über die hauswirtschaftliche Ausbildung und die Berufsbildung der Bäue- 2 rin vom 16. Januar 1976 )
beschliesst:
Art. 1 . 1. Kantonale Kommission für das bäuerliche Haushaltlehrwesen
Für den Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über die bäuerliche Haushaltlehre wählt der Regierungsrat eine kantonale Kommission für das bäuerliche Haushaltlehrwesen; die Kommission besteht aus 5 Mitgliedern.
Art. 2 . 2. Zusammensetzung
Der Kommission gehören an:
die Präsidentin des Solothurnischen Landfrauenverbandes;
die Chefexpertin für die Lehrabschlussprüfungen;
drei weitere Mitglieder, die auf Vorschlag des Solothurnischen Landfrauenverbandes gewählt werden.
Ein hauptamtlicher Inspektor oder eine hauptamtliche Inspektorin der Volksschule und der Kindergärten nimmt an den Sitzungen mit beratender
Stimme teil. )
Die Kommission konstituiert sich selbst.
Art. 3 . 3. Aufgaben
Der Kommission obliegen folgende Aufgaben:
Lehrstellenvermittlung;
Aufsicht über die Lehrstellen;
Betreuung der Lehrtöchter;
Organisation der Fachkurse für bäuerliche Lehrtöchter, in Absprache mit den Berufsschulrektoren;
Durchführung der Lehrabschlussprüfungen;
Durchführung von Weiterbildungskursen für Lehrmeisterinnen;
Durchführung von Weiterbildungskursen für Expertinnen an Lehrabschlussprüfungen, in Zusammenarbeit mit der Aufsichtskommission für die gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen.
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Die Kommission kann Veranstaltungen durchführen, die der Information über die bäuerliche Haushaltlehre dienen.
Art. 4 . 4. Finanzielles
Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23.
2 September 2002 ). )
Die Entschädigungen für Kursleiterinnen bzw. Kursreferentinnen werden durch Regierungsratsbeschluss festgelegt.
Zuhanden der Mitglieder, welche die organisatorischen und administrativen Arbeiten für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 leisten, werden der Kommission zusätzlich 1000 Franken pro Jahr zur Verfügung gestellt. Die Verteilung auf die Berechtigten erfolgt auf Antrag der Kommission durch das kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung.
Für Betriebsbesuche nach § 3 Absatz 1 litera b erhalten Kommissionsmitglieder die gleiche Entschädigung wie die nebenamtlichen Inspektoren an Berufsschulen.
Art. 5 . 5. Aufhebung bisherigen Rechts
Alle mit dieser Verordnung im Widerspruch stehenden früheren Erlasse werden aufgehoben.
Insbesondere werden aufgehoben
der Regierungsratsbeschluss vom 20. Oktober 1978 über die Aufsicht 3 über das Haushaltlehrwesen );
die Verfügung des Erziehungs-Departementes vom 8. Januar 1975 über 4 die Aufsicht über die Haushaltlehre im Kanton Solothurn ).
Art. 6 . 6. Inkraftsetzen
Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt im Kraft. ) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 25. Juli 1988 unbenutzt abgelaufen