435.22
Naturschutzreservat Burgäschisee
Naturschutzreservat Burgäschisee RRB vom 19. Februar 1957
1.
Im solothurnischen Naturschutzgebiet Burgäschisee, See- und Ufergebiet, ist ohne Zustimmung des Regierungsrates des Kantons Solothurn untersagt: a) Jede wesentliche Veränderung auf den Grundstücken, insbesondere die Erstellung von Bauten und baulichen Anlagen oder Werken, das Ablagern von Schutt, Kehricht, Feldrückständen und dergleichen. Im übrigen gelten für den Pflanzenschutz die Bestimmungen der Verord- 1 nung über den Pflanzenschutz vom 18. April 1944. ) b) Das Befahren des Schilf- und Seerosengürtels, das Eindringen in den Schilf- und Seerosengürtel vom Ufer her, das Campieren, wie Aufschlagen von Zelten, Anzünden von Feuer undsoweiter, das Baden ausserhalb des bezeichneten Badeplatzes oder der privaten Badeplätze, das Laufenlassen von Hunden, jede Beeinträchtigung des natürlichen Baum- und Pflanzenwuchses, insbesondere das Schneiden des Schilfes, das Pflücken von Seerosen und der übrigen Blumen und Pflanzen, das Knicken und Abreissen von Baumästen und Buschwerk, jede Beeinträchtigung der Tierwelt, insbesondere auch jede Beschädigung und Wegnahme von Nestern und Gelegen. c) Innerhalb des weiteren Ufergebietes (bis 200 m vom Seeufer entfernt) ist das Erstellen von Gebäuden jeder Art nur mit besonderer Bewilligung des Regierungsrates gestattet. Bauten, die entgegen dieser Vorschrift erstellt werden, sind auf Grund des Exekutionsgesetzes von 2 1858 ) auf Kosten des Bauherrn zu entfernen. d) Für den Uferweg parallel zum nordwestlichen Seeufer (vom Seebach bis zur gegenüberliegenden Kantonsgrenze besteht ein allgemeines Fahrverbot. Jedes Betreten des Gebietes und kürzere Verweilen ausserhalb dieses Weges ist während der Brutzeit vom 15. April bis 31. August verboten. e) Für das östlich des Burgäschisees gelegene, für sich abgeschlossene Naturschutzreservat Burgmoos (Chlepfimoos) gilt ein absolutes Betretungs- und Veränderungsverbot nach den besonderen Vorschriften des derzeitigen Eigentümers (Schweizerischer Bund für Naturschutz).
2.
Gestattet sind: Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung durch die Grundeigentümer, das Betreten der Ufergrundstücke und das dortige Verweilen durch die Grundeigentümer, Pächter oder von diesen ermächtigten Personen, sowie das Fischen vom Boot aus; vom Land aus jedoch nur an den hiefür speziell bezeichneten Stellen.