435.51
Stiftung für Naturschutz des Kantons Solothurn
435.51 Stiftung für Naturschutz des Kantons Solothurn Vom 12. Juni 1963
Art. 1 . Unter dem Namen «Stiftung für Naturschutz des Kantons Solothurn» besteht eine Stiftung im Sinne von Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 mit Sitz in Solothurn.
Art. 2 . Die Stiftung hat, in Ergänzung der Naturschutzbestrebungen der
öffentlichen Hand und privater Organisationen, den Zweck, ausserordentliche Massnahmen des Naturschutzes im Kanton Solothurn durchzuführen und entsprechende Aktionen öffentlich-rechtlicher und privat-rechtlicher Institutionen durch Beiträge zu unterstützen.
Art. 3 . Der Stifter widmet der Stiftung bei der Gründung den Betrag von
10’000 Franken, Wert heute. Das Stiftungsvermögen kann durch Beiträge der öffentlichen Hand (Kanton, Gemeinden), von Privaten und durch Sammelaktionen geäufnet werden.
Art. 4 . Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und die Kontrollstelle.
Art. 5 . Der Stiftungsrat besteht aus einem Präsidenten und 4–8 Mitgliedern. Er wird vom Regierungsrat des Kantons Solothurn auf die gleiche
verfassungsmässige Amtsdauer von 4 Jahren gewählt, welche für die kantonalen Beamten gilt, erstmals für den Rest der laufenden Amtsdauer 1961-1964. Der Regierungsrat wählt den Präsidenten des Stiftungsrates. Im übrigen konstituiert sich der Stiftungsrat selbst; er kann die Kassa- und Protokollführung Personen ausserhalb des Stiftungsrates anvertrauen.
Art. 6 . Bei Errichtung der Stiftung werden als Mitglieder des Stiftungsrates
bezeichnet: ... )
Art. 7 . Dem Stiftungsrat obliegt die Verwaltung der Stiftung. Er vertritt
die Stiftung nach aussen, bestimmt die Personen, welche rechtsverbindlich für die Stiftung zeichnen, und setzt die Form der Zeichnungsberechtigung fest. Er kann aus seiner Mitte einen Stiftungsausschuss von 3-5 Mitgliedern und andere Ausschüsse wählen und diesen Ausschüssen einzelne Aufgaben übertragen. Er kann Organisation und Geschäftsführung des Stiftungsrates und der Ausschüsse durch ein Reglement ordnen.
Art. 8 . Der Stiftungsrat beschliesst über die Verwendung der Mittel der
Stiftung. Das der Stiftung bei der Gründung gewidmete Vermögen darf nicht angegriffen werden. Beschlüsse über jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2000 Franken und über neue einmalige Gesamtausga- 1) Die Namen werden nicht abgedruckt.
435.51 ben von mehr als 10’000 Franken für den gleichen Gegenstand bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
Art. 9 . Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung ist
durch die Kontrollstelle zu überprüfen. Als Kontrollstelle wird die Kantonale Finanzkontrolle bezeichnet.
Art. 10 . Sollte die Stiftung aus irgendwelchen Gründen aufgelöst werden,
so bestimmt der Regierungsrat des Kantons Solothurn, in welcher Weise ihr Vermögen zu verwenden ist. Eine Verwendung zu anderen als zu Naturschutzzwecken ist ausgeschlossen.
Art. 11 . Änderungen dieser Stiftungsurkunde bedürfen der Zustimmung
der Aufsichtsbehörde.
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