512.111
Passverordnung
Passverordnung RRB vom 28. März 1980
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung des Bundesrates über den 1 Schweizerpass vom 17. Juli 1959 ) und die Richtlinien des Bundesamtes für Polizeiwesen vom Januar 1977 über das Ausstellen von Identitätskarten
beschliesst:
I. Ausstellung von Pässen
Art. 1 . Zuständigkeit
Passstelle für den Kanton Solothurn ist das Passbüro des Polizei- Departementes.
Das Passbüro führt eine Kontrolle über die ausgestellten und verlängerten Pässe.
Art. 2 . Passgesuch
Der Passbewerber hat sein Gesuch um Ausstellung des Passes in der Regel persönlich 2 Wochen vor der Ausreise aus der Schweiz bei der Einwohnerkontrolle seiner Wohnsitzgemeinde zu stellen.
Bei unmündigen oder bevormundeten Bewerbern haben die gesetzlichen Vertreter das Passgesuch mitzuunterzeichnen.
Dem Gesuch sind 2 gleiche Fotografien des Bewerbers aus neuester Zeit, Format 4 x 6 cm, beizulegen.
Jeder Schweizer darf gleichzeitig nur einen Schweizerpass besitzen.
Art. 3 . Aufgabe der Einwohnerkontrolle
Die Einwohnerkontrolle hat das Passgesuch nach den abgegebenen heimatlichen Ausweisschriften auszustellen, die Angaben zu bestätigen und dem Kantonalen Passbüro zu übermitteln.
Art. 4 . Passgültigkeit
Der Pass wird für die Dauer von einem Jahr bis 5 Jahren ausgestellt.
Die Gültigkeit des Passes wird für die gleiche Zeit, jedoch nicht über 15 Jahre, vom Tag der Ausstellung an gerechnet, verlängert.
Art. 5 . Gesuch um Verlängerung oder Neuausstellung
Das Gesuch um Verlängerung der Gültigkeit des Passes ist unter Beilage des Passes und des Wohnsitzausweises beim Kantonalen Passbüro oder bei der Einwohnerkontrolle einzureichen.
Hat sich das Signalement oder der Name des Passinhabers in der Zwischenzeit verändert, ist die Neuausstellung eines Passes zu beantragen.
Art. 6 . Dringlichkeit
In dringenden Fällen kann der Bewerber seinen Pass unter Vorlage des Familienbüchleins und des Schriftenempfangsscheins oder des Wohnsitzausweises direkt beim Kantonalen Passbüro beziehen.
Art. 7 . Kollektiv- und Kinderpässe
Kollektiv- und Kinderpässe werden nicht ausgestellt.
II. Ausstellung von Identitätskarten
Art. 8 . Zuständigkeit
Die Identitätskarte wird durch die Wohnsitzgemeinde ausgestellt.
Diese führt eine Kontrolle über die ausgestellten Identitätskarten. Die Belege sind während 10 Jahren aufzubewahren.
Die Gemeinden haben die Kartengarnituren beim Passbüro gegen einen Preis von 2 Franken pro Stück zu beziehen.
Art. 9 . Ausstellung der Identitätskarte
Die Identitätskarte bezeichnet den Inhaber als Schweizerbürger, enthält die Personalien, die Fotografie, die Unterschrift und das Signalement.
Die Vorschriften über die Ausstellung von Pässen sind sinngemäss anwendbar.
Art. 10 . Dauer der Gültigkeit
Die Gültigkeit beträgt 10 Jahre; für Kinder bis zum vollendeten fünfzehnten Altersjahr 5 Jahre. Massgebend ist das Alter im Zeitpunkt der Ausstellung der Identitätskarte.
III. Gebühren 1
Art. 11 . Die Gebühren richten sich nach dem kantonalen Gebührentarif vom
24. Oktober 1979 ).
2 Von diesen Gebühren bezieht die Gemeinde ):
a) für das Ausstellen eines Passgesuches 10 Franken )
b) für die Unterbreitung des Schweizerpasses 1 zur Verlängerung 10 Franken ) IV. Schlussbestimmungen
Art. 12 . Aufsicht
Das Polizei-Departement übt die Aufsicht über das Pass- und Identitätskartenwesen aus. Es erlässt die notwendigen Weisungen.
Art. 13 . Verlust
Der Verlust des Passes oder der Identitätskarte ist der Kantonspolizei zu meIden, weIche das Kantonale Passbüro beziehungsweise die Wohnsitzgemeinde mit einer Verlustanzeige unterrichtet.
Art. 14 . Aufhebung bisherigen Rechts
Der Regierungsratsbeschluss vom 26. Dezember 1956 ) über die Abgabe der einheitlichen schweizerischen Identitätskarte für den Reiseverkehr mit dem Ausland wird aufgehoben.
Art. 15 . Genehmigungsvorbehalt
Die Kompetenzdelegation an das Polizei-Departement in § 12 unterliegt der Genehmigung durch den Kantonsrat.
Art. 16 . Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. ) Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 22. April 1980 genehmigt. Publiziert im Amtsblatt vom 8. Mai 1980.