Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Touristenverkehr im schweizerischenfranzösischen Grenzgebiet

512.115.1 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-so/bgs/512-115-1/de/touristenverkehr-im-schweizerischenfranzosischen-grenzgebiet

Consultà ils 3 sett. 2026

  1. Documents
  2. Solothurn
  3. Solothurn Gesetzessammlung
Funtauna

Quest text n’è betg pli en vigur.

512.115.1

Touristenverkehr im schweizerischenfranzösischen Grenzgebiet

Touristenverkehr im schweizerischenfranzösischen Grenzgebiet RRB vom 11. Dezember 1947

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Vollziehung des schweizerischen-französischen Abkommens vom

24. Oktober 1947 über die Erteilung von Tagesscheinen

gestützt auf das Kreisschreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 28. November 1947 über den Touristenverkehr im schweizerischen-französischen Grenzgebiet

beschliesst:

1.

Als angrenzende Gebiete, in denen die Tagesscheine gültig sind, sind zu beachten: a) schweizerischerseits die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Solothurn, Bern, Neuenburg, Waadt, Genf und Wallis; b) französischerseits die Departemente Haut-Rhin, Territoire de Belfort, Doubs, Jura, Ain und Haute-Savoie.

2. Für den Grenzübertritt sind erforderlich:

a) ein persönlicher Tagesschein (Laissez-passer individuel); b) ein Kollektiv-Tagesschein für Gesellschaften (Laissez-passez collectif).

3.

Der persönliche Tagesschein ist nur gültig, wenn er die Fotografie des Inhabers trägt oder aber in Verbindung mit einem der nachfolgenden, mit einer Fotografie des Inhabers versehenen Identitätsausweise benützt wird: gültigen oder seit weniger als 10 Jahren abgelaufenen Pass; kantonalen Identitätsausweis; Führerausweis für Motorfahrzeuge; Jagdausweis; Fischereiausweis; Generalabonnement der SBB; Mitgliedkarte des Schweizerischen Alpenklubs (SAC); Ausweiskarte der Postverwaltung; Ausweiskarten für Beamte und Angestellte öffentlicher Verwaltungen; Ausländerausweis; Heimatschein; Familienbüchlein. Alle auf einem Kollektiv-Tagesschein aufgeführten Personen müssen im Besitze eines der erwähnten, mit einer Fotografie versehenen Identitätsausweises sein .

4.

Die persönlichen Tagesscheine sind gültig für den Tag der Ausstellung und den folgenden Tag. Die Kollektiv-Tagesscheine sind nur für einen Tag gültig.

5.

Tagesscheine dürfen von den solothurnischen Abgabestellen nur an schweizerische und französische Staatsangehörige, die im Kanton Solothurn Wohnsitz haben, abgegeben werden. Auf Kollektiv-Tagesscheinen dürfen nur schweizerische und französische Staatsangehörige aufgeführt werden, die im Kanton Solothurn wohnen.1

Footnotes

  1. [1] Aufgehoben durch § 195 lit. e des Gebührentarifs vom 24. Oktober 1979; GS 88, 186.

6. ... )

7.

Mit dem Vollzug dieser Vorschriften wird das Kantonale Polizeikommando beauftragt. Dieses kann die Ausstellung der Tagesscheine an Polizeiposten delegieren.

8.

Dieser Beschluss tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Inkrafttreten am 12. Dezember 1947.