513.11
Verordnung über das Messwesen
Vom 25.04.1988 (Stand 01.01.1999)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf Artikel 13 und 14 des Bundesgesetzes über das Messwesen vom 9. Juni 1977 und die Verordnung über Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen vom 25. Juni 1980
beschliesst:
1. Organisation
Art. 1 Aufsicht, Vollzug
Die Gewerbe- und Handelspolizei übt die Aufsicht über das Messwesen aus.
Der Eichmeister vollzieht die Bestimmungen über das Messwesen.
Art. 2 Eichamt, Eichkreis
Der ganze Kanton bildet einen Eichkreis, für den das Eichamt SO+1 zuständig ist.
Art. 3 Eichmeister
Das Eichamt wird von einem Eichmeister geleitet.
Der Regierungsrat wählt den Eichmeister auf die Dauer von 4 Jahren.
Art. 4 Aufgaben
Dem Eichmeister obliegt der Vollzug des Bundesrechts auf dem Gebiet des Messwesens.
Art. 5 Widerhandlungen
Der Eichmeister hat Widerhandlungen der Messmittelbesitzer der Gewerbe- und Handelspolizei zu melden.
2. Gebühren und Entschädigungen
Art. 6 Gebühren und Entschädigungen der Eichmeister
Für alle Eicharbeiten bezieht der Eichmeister vom Messmittelbesitzer die in der eidgenössischen Verordnung über Eichgebühren vom 30. Oktober 1985 festgesetzten Gebühren und Entschädigungen.
Für den Vollzug der Deklarationsverordnung und von behördlich angeordneten Kontrollaufträgen bezieht der Eichmeister vom Kanton eine Stundenentschädigung nach Artikel 3 Absatz 4 der eidgenössischen Eichgebühren-Verordnung, soweit nach Bundesrecht nicht von einem Privaten eine entsprechende Gebühr zu erheben ist. Mit der Stundenentschädigung sind alle Auslagen, insbesondere Spesen, abgegolten.
Die Entschädigungen für die Teilnahme an Sitzungen und Kursen werden vom Regierungsrat festgelegt.
…
Art. 7 Benützung von Brückenwaagen
Die Besitzer der öffentlichen Wiegegeräte (Brückenwaagen) können für die Benützung, je nach Gewicht der zu wägenden Güter, 10-50 Franken erheben.
3. Schlussbestimmungen
Art. 8 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen der Gewerbe- und Handelspolizei und gegen Verfügungen des Eichmeisters kann innert 10 Tagen beim Polizei-Departement Beschwerde eingereicht werden.
Gegen Verfügungen des Polizei-Departementes kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird die Verordnung über das Messwesen vom 24. Mai 1982 aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und nach der Publikation im Amtsblatt am 1. Oktober 1988 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 12. Juli 1988 unbenutzt abgelaufen. Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 24. Juni 1988 genehmigt. Publiziert im Amtsblatt vom 15. September 1988.
GS 91, 97