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Gesetz über Märkte und Wandergewerbe

Gesetz über Märkte und Wandergewerbe Vom 29. November 1981

Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Artikel 70 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887 nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 16. Juni 1981

beschliesst:

I. Geltungsbereich

Art. 1 . Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Märkte und das Wandergewerbe im Kanton Solothurn.

Art. 2 . Begriff des Marktes

Als Markt gilt jede zeitlich beschränkte und in der Regel wiederkehrende öffentliche Veranstaltung, an der jedermann berechtigt ist, ausserhalb von ständigen Verkaufsräumen Waren anzubieten.

Art. 3 . Begriff des Wandergewerbes

Ein Wandergewerbe betreibt, wer unaufgefordert Waren oder Leistungen ausserhalb des Bereiches eines ständigen Verkaufsgeschäftes oder einer ständigen gewerblichen Niederlassung Endverbrauchern gewerbsmässig anbietet, sei dies entweder:

  1. im Umherziehen von Haus zu Haus, auf öffentlichen Strassen und Plätzen, an andern der Öffentlichkeit zugänglichen Orten oder

  2. vorübergehend an einem festen Standort.

Zum Wandergewerbe gehören insbesondere:

  1. Wanderlager;

  2. Verkaufswagen;

  3. Unterhaltungsgewerbe;

  4. Hausiergewerbe.

II. Märkte

Art. 4 . Bewilligungspflicht, Zuständigkeit

Die Gemeinden können die Durchführung von Märkten und den Verkauf von Waren auf Märkten bewilligen.

Art. 5 . Wegweisung und Marktsperre

Die Organe der Marktpolizei können Marktfahrer, die sich ihren Anordnungen widersetzen, vom Markt wegweisen.

Sie können Marktfahrer, die wiederholt gegen Marktvorschriften verstossen haben, für bestimmte Zeit, höchstens während fünf Jahren, vom Markt ausschliessen.

Art. 6 . Ausgeschlossene Waren

Vorbehalten bleiben Bestimmungen von Bund und Kanton, die den Marktverkehr mit bestimmten Waren untersagen, beschränken oder von einer besonderen Bewilligung abhängig machen.

Der Regierungsrat kann aus polizeilichen Gründen Waren vom Marktverkehr ausschliessen.

Art. 7 . Gebühren

Die Gemeinden können für die Überlassung von Standplätzen und Marktständen und für die Kosten der Marktpolizei Gebühren (Platz- und Standgelder) erheben.

Art. 8 . Marktordnung

Gemeinden, die Märkte bewilligen wollen, haben ein Marktreglement zu erlassen, das vom zuständigen Departement zu genehmigen ist.

Das Marktreglement hat Bestimmungen zu enthalten über:

  1. Art, Zeitpunkt, Dauer und Ort der Märkte;

  2. Gebühren;

  3. die Zuständigkeit für die Erteilung von Bewilligungen und für Massnahmen nach § 6;

  4. die Ausübung der Marktaufsicht;

  5. die Voraussetzung der Bewilligungserteilung.

III. Wandergewerbe

1. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 9 . Patentpflicht

Wer ein Wandergewerbe ausüben will, hat bei der Gewerbe- und Handelspolizei ein Patent einzuholen.

Diese Pflicht gilt auch für Mitarbeiter, soweit sie nicht ausschliesslich unter der unmittelbaren Aufsicht und Verantwortlichkeit des Patentinhabers mitwirken.

Art. 10 . Gewerbsmässigkeit

Die Ausübung eines Wandergewerbes gilt auch dann als gewerbsmässig, wenn sie nur gelegentlich erfolgt oder wenn die Festsetzung des Entgelts freigestellt wird.

Art. 11 . Patentfreiheit

Kein Patent ist erforderlich für den wandergewerbsmässigen Verkauf von:

  1. Waren auf den von den Gemeinden bewilligten Märkten;

  2. Brot und Erzeugnissen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus;

  3. Zeitungen, Zeitschriften und Kalendern.

Art. 12 . Gemeinnützige Zwecke

Veranstaltungen, Verkäufe und Sammlungen, deren Ertrag für gemeinnützige Zwecke verwendet wird, sind von der Patentpflicht ausgenommen.

Der Regierungsrat kann diese Tätigkeit in einer Verordnung einer besonderen Bewilligungspflicht unterstellen und dabei Gebührenfreiheit vorsehen.

Art. 13 . Persönliche Voraussetzungen

Ein Patent wird erteilt, wenn der Gesuchsteller mindestens 18 Jahre alt ist.

Das Patent kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller:

  1. keinen guten Leumund geniesst oder wegen eines die Vertrauenswürdigkeit ausschliessenden Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die noch nicht gelöscht ist, oder

  2. schwerwiegend oder wiederholt gegen gewerbepolizeiliche Bestimmungen verstossen hat.

Ausländer müssen ausserdem, ausgenommen im Unterhaltungsgewerbe, eine schweizerische Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzen.

Art. 14 . Patentinhalt

Das Wandergewerbepatent lautet auf den Namen des Gesuchstellers und ist nicht übertragbar.

Es enthält die Personalien, die Art des Wandergewerbes, die Gültigkeitsdauer, die Gebühr, die mitgeführte Ware oder angebotene Leistung sowie gegebenenfalls Beschränkungen oder weitere vom Regierungsrat festgelegte Angaben.

Art. 15 . Benützung öffentlichen oder privaten Grundes

Weder die Patenterteilung noch die Bewilligungsfreiheit eines Wandergewerbes begründen einen Anspruch darauf, öffentlichen Grund ohne Bewilligung des Gemeinwesens über den Gemeingebrauch hinaus oder privaten Grund ohne Einwilligung des Berechtigten zu benützen.

Art. 16 . Gültigkeitsdauer

Wandergewerbepatente werden für höchstens ein Jahr erteilt.

Art. 17 . Sorgfaltspflicht

Das Wandergewerbe ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und ohne Störung der öffentlichen Ordnung sowie ohne Belästigung des Publikums auszuüben.

Der Regierungsrat kann Vorschriften erlassen.

Art. 18 . Ausgeschlossene Waren und Leistungen

Vorbehalten bleiben Bestimmungen von Bund und Kanton, die den Wandergewerbeverkehr mit bestimmten Waren untersagen, beschränken oder von einer besonderen Bewilligung abhängig machen.

Der Regierungsrat kann aus polizeilichen Gründen weitere Waren oder Leistungen vom Wandergewerbeverkehr ausschliessen.

Art. 19 . Aufsicht; Ausweis- und Auskunftspflicht

Kontrollorgane sind Kantons- und Stadtpolizei, die Gewerbe- und Handelspolizei und die Gesundheitsbehörden.

Das Patent ist auf Verlangen den Kontrollorganen und den Personen, denen Waren oder Leistungen angeboten werden, vorzuweisen.

Die Kontrollorgane sind berechtigt, in Anwesenheit des Patentinhabers Wandergewerbebetriebe zu betreten, Warenlager zu prüfen sowie vom Patentinhaber Auskunft zu verlangen.

2. Wanderlager

Art. 20 . Begriff

Ein Wanderlager betreibt, wer vorübergehend ausserhalb seiner Geschäftsräume oder mangels solcher ausserhalb seines Wohnortes auf offenem Platz, in Verkaufsstellen und dergleichen Waren anbietet.

Art. 21 . Patentfreiheit

Kein Wanderlagerpatent ist erforderlich für:

  1. den Verkauf auf einem Markt;

  2. Ausstellungen, die von schweizerischen, kantonalen, regionalen oder kommunalen Wirtschaftsverbänden veranstaltet werden;

  3. Muster- und Modellausstellungen, die nur für Wiederverkäufer bestimmt sind;

  4. Gelegenheitsverkäufe bei Ausstellungen, an denen Künstler ihre eigenen Werke vorführen.

3. Verkaufswagen

Art. 22 . Begriff

Einen Verkaufswagen betreibt, wer von einem Fahrzeug aus regelmässig an zum voraus bestimmten Stellen Waren verkauft.

Art. 23 . Voraussetzungen

Das Verkaufswagenpatent wird erteilt, wenn:

  1. der Berechtigte die Benützung der Haltestelle gestattet;

  2. der Strassenverkehr durch den Betrieb des Verkaufswagens nicht beeinträchtigt wird.

Das Verkaufswagenpatent lautet auf eine natürliche oder juristische Person. Für jeden Verkaufswagen ist ein Patent erforderlich.

4. Unterhaltungsgewerbe

Art. 24 . Begriff

Ein Unterhaltungsgewerbe betreibt, wer ausserhalb einer ständigen gewerblichen Niederlassung gewerbsmässig unterhaltende Darbietungen oder Schaustellungen veranstaltet oder Geräte und Einrichtungen zu Unterhaltungszwecken zur Benützung zur Verfügung stellt.

Wird das Unterhaltungsgewerbe gemeinsam von einer Gruppe betrieben, hat nur der Leiter ein Patent zu lösen.

Art. 25 . Patentfreiheit

Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Patentpflicht vorsehen, insbesondere für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen sowie für die von den Schulbehörden in den Schulen bewilligten Unterhaltungsanlässe.

Art. 26 . Haftpflichtversicherung

Ist die Ausübung des Unterhaltungsgewerbes mit besonderen Gefahren verbunden, setzt die Patenterteilung zusätzlich den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung voraus.

5. Hausiergewerbe

Art. 27 . Begriff

Ein Hausiergewerbe betreibt, wer anderweitig im Sinne von § 3 im Wandergewerbe tätig ist.

Art. 28 . Patentfreiheit

Kein Hausierpatent benötigen Firmen oder Personen, die mitgeführte Waren ausschliesslich Grossverbrauchern verkaufen.

Art. 29 . Ausübungszeiten

Der Regierungsrat kann die Ausübung des Hausiergewerbes in der Vollzugsverordnung zeitlich beschränken.

6. Gebühren

Art. 30 . Ansätze

Für die Erteilung von Wandergewerbepatenten werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Wanderlagerpatente pro Tag 20–1000 Franken;

  2. Verkaufswagenpatente 2% des Umsatzes;

  3. Unterhaltungsgewerbepatente pro Tag 10–500 Franken;

  4. Hausierpatente mindestens 10 Franken bis monatlich 400 Franken.

Art. 31 . Anteil der Gemeinden

Vom jährlichen Gebührenertrag für Wanderlagerpatente und Verkaufswagenpatente wird ein Drittel an die betroffenen Gemeinden ausbezahlt.

Art. 32 . Bemessung

Bei der Bemessung der Gebühr sind, soweit sie nicht prozentual festgelegt ist, die Art und die Bedeutung des Angebots sowie der Geschäftsumfang zu berücksichtigen.

Art. 33 . Erlass

Bei Bedürftigkeit des Gesuchstellers kann die Gebühr für die Ausstellung eines Unterhaltungsgewerbepatentes oder eines Hausierpatentes ganz oder teilweise erlassen werden.

7. Administrativmassnahmen

Art. 34 . Entzug

Das Wandergewerbepatent wird entzogen, wenn der Inhaber:

  1. die öffentliche Ordnung verletzt;

  2. die Gebühr nicht bezahlt;

  3. nachträglich eine Voraussetzung der Patenterteilung nicht mehr erfüllt oder der Behörde das Fehlen einer Voraussetzung bei der Erteilung nicht bekannt war;

  4. bei der Ausübung des Gewerbes in schwerer Weise oder trotz Mahnungen gegen Bestimmungen verstösst.

Das Wandergewerbepatent kann entzogen werden, wenn der Inhaber bei der Ausübung des Gewerbes:

  1. die öffentliche Sitte oder Ordnung verletzt;

  2. nicht bewilligte Waren oder Leistungen anbietet;

  1. wegen Belästigungen oder unlauterem Geschäftsgebaren zu Klagen Anlass gibt;

  2. das Patent einem Dritten zur Verwendung überlässt.

Art. 35 . Verantwortlichkeit für Dritte

Die Massnahmen nach § 34 können auch ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen dafür durch eine Hilfsperson geschaffen werden.

Art. 36 . Dauer

Die Dauer des Patententzuges richtet sich nach den Umständen, beträgt aber mindestens ein Jahr.

Art. 37 . Organisationen

Üben die Patentinhaber ihr Wandergewerbe unter dem Namen einer Organisation aus, kann bei wiederholten Klagen allen gesuchstellenden Vertretern dieser Organisation das Patent verweigert werden.

Art. 38 . Andere Massnahmen

Bei Dringlichkeit können die Kontrollorgane die Ausübung des Wandergewerbes sofort untersagen.

IV. Strafbestimmungen

Art. 39 . Übertretungen

Wer diesem Gesetz oder der Vollzugsverordnung zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bestraft.

Art. 40 . Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Organe

Wird die Übertretung im Betrieb einer juristischen Person begangen, ist die Strafbestimmung auf die verantwortlichen Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar.

V. Schlussbestimmungen

Art. 41 . Vollzugsverordnung

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.

Art. 42 . Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten werden das Gesetz über das Hausier- und Marktwe-

sen vom 16. Juli 1899 ) und alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.

Art. 43 . Inkrafttreten

Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

Inkrafttreten am 1. Januar 1983 8