Funtauna

513.362

Vollzugsverordnung zum Gesetz über Märkte und Wandergewerbe

Vollzugsverordnung zum Gesetz über Märkte und Wandergewerbe RRB vom 13. Juli 1982

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 41 des Gesetzes über Märkte und Wandergewerbe vom 29. 1 November 1981 )

beschliesst:

I. Märkte

Art. 1 . Kilbenen

Für die mit traditionellen Märkten verbundenen Kilbenen gelten die Be-

stimmungen der Gastgewerbegesetzgebung ). 3

Art. 2 ... )

Art. 3 . Genehmigung der Marktreglemente

Gemeindemarktreglemente genehmigt das Polizei-Departement ).

II. Wandergewerbe 5

Art. 4 ... )

Art. 5 . Haltestellen der Verkaufswagen

Zur Abklärung der Frage der Verkehrssicherheit sind die örtlichen Polizei- organe anzuhören.

Art. 6 . Unterhaltungsgewerbe; Patentfreiheit

Patentfreiheit im Sinne von § 25 des Gesetzes besteht:

  1. für Veranstaltungen, die wissenschaftliche, kulturelle oder sportliche Zwecke verfolgen;

  2. für Veranstaltungen im Rahmen der Schule;

  3. für die Darbietungen von Strassenmusikanten. Getränken vom 6. Dezember 1964; BGS 513.81.

3) § 2 aufgehoben am 30. Mai 1995; GS 93, 556. 4) heute Departement des Innern. 5) § 4 aufgehoben am 30. Mai 1995.

Art. 7 . Ausübungszeiten

Die Ausübung des Hausiergewerbes ist untersagt:

  1. an öffentlichen und lokalen Ruhetagen nach dem Gesetz über die 1 öffentlichen Ruhetage vom 24. Mai 1964 );

  2. vor 08.00 Uhr und nach 19.00 Uhr.

III. Gebühren

Art. 8 . Wanderlager

Für Wanderlagerpatente betragen die Gebühren pro Tag ein halbes Pro- zent des Warenverkaufswertes.

Art. 9 . Unterhaltungsgewerbe; Schaustellergeschäfte

Für Schaustellergeschäfte betragen die Gebühren pro Tag: Klasse 1: Schiessbude, Ponyreiten, Kinderschaukel, Kasperlitheater, Lukas und dergleichen 10 Franken; Klasse 2: Kinderkarussell, Mini-Autoscooter, Schiffschaukel, Los- und Glücksstand, Riesenrad, Kettenflieger, Looping und dergleichen 20 Fran- ken; Klasse 3: Geisterbahn, Berg- und Talbahn, Go-Kart-Bahn und dergleichen

Franken; Klasse 4. Auto-Scooter, Kinozelt, grosses Riesenrad, Achterbahn und der- gleichen 70 Franken.

Die in keiner Klasse aufgeführten Schaustellergeschäfte werden durch die Gewerbe- und Handelspolizei der Gattung entsprechend eingereiht.

Für aussergewöhnlich grosse Unternehmen wie Zirkusse, Menagerien und dergleichen beträgt die Gebühr je nach Grösse 50 bis 500 Franken pro Tag.

Art. 10 . Darbietungen

Für musikalische, theatralische und tänzerische Darbietungen wie Wirt- schaftskonzerte, Cabarets, Revues sowie für Darbietungen von Conféren- ciers, Schautänzern und dergleichen beträgt die Patentgebühr 10 bis 500 Franken.

Die Gewerbe- und Handelspolizei hat dabei die Bedeutung des Anlasses, die Anzahl der Mitwirkenden sowie den Aufführungsort zu berücksichti- gen.

Art. 11 . Hausiergewerbe

Für Hausiergewerbepatente betragen die Gebühren pro Monat: Klasse 1: Kurzwaren 10–50 Franken; Klasse 2: Toilettenartikel und Textilien 20–100 Franken; Klasse 3: Waren von höherem Wert 40–400 Franken.

Die Hausierwaren werden durch die Gewerbe- und Handelspolizei nach Wert und Gattung in die Klassen eingeteilt.

Die monatliche Gebühr für den gewerbsmässigen Ankauf von Waren im Umherziehen beträgt 20 bis 200 Franken.

Die Gebühr für das Einsammeln von Reparaturaufträgen sowie die Aus- übung handwerklicher oder gewerblicher Tätigkeiten im Umherziehen beträgt pro Monat 20 bis 100 Franken.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 12 . Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der Gewerbe- und Handelspolizei kann innert 10

Tagen beim Polizei-Departement ) Beschwerde eingereicht werden.

Gegen Verfügungen des Polizei-Departementes kann unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden.

Gegen Beschwerdeverfügungen des Polizei-Departementes über Gebüh- ren und Gebührenerlass kann innert 10 Tagen bei der Kantonalen Re- kurskommission Beschwerde eingereicht werden.

Gegen Verfügungen des Polizei-Departementes über die Genehmigung von Marktreglementen kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Regie- rungsrat eingereicht werden.

Art. 13 . Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft.

Inkrafttreten am 1. Januar 1983 )