Funtauna

513.431

Verordnung über den Ladenschluss

Vom 25.02.1987 (Stand 01.01.1988)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 28. Mai 1874, Artikel 31 Ziffer 11 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887 und § 4 Absatz 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 1941

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für

  1. Verkaufsgeschäfte und offene Verkaufsstände;

  2. Verleihgeschäfte;

  3. Dienstleistungsgeschäfte;

  4. Wandergewerbe;

  5. Ausstellungen mit Bestellungs- und Kaufsgelegenheiten;

  6. Autowaschanlagen.

Ausgenommen sind

  1. Gastgewerbebetriebe;

  2. Märkte;

  3. Kioske und Zeitungsablagen;

  4. Tankstellen, Fahrzeughandel und -vermietung;

  5. Apotheken;

  6. Milchsammelstellen;

  7. Speiseeisverkaufsstände;

  8. Kastanienbrater;

  9. Kinos;

  10. Galerien und Kunstausstellungen;

  11. Warenautomaten.

Das Departement entscheidet in Zweifelsfällen über die Anwendbarkeit nach Anhören der beteiligten Verbände.

Die Gewerbe- und Handelspolizei kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen über den Ladenschluss bewilligen.

Art. 2 Offenhalten an Werktagen

Die Geschäfte dürfen frühestens um 5 Uhr öffnen.

Von Montag bis Freitag ist um 18.30 Uhr, an Samstagen, sowie am 24. und 31. Dezember um 16 Uhr zu schliessen.

Art. 3 Offenhalten an Sonn- und Feiertagen

An Sonn- und Feiertagen bleiben die Läden nach § 1 Absatz 1 geschlossen.

Lebensmittelgeschäfte, Bäckereien und Konditoreien sowie Blumenläden dürfen an Sonn- und Feiertagen zwischen 10 und 12 Uhr offenhalten.

Als Sonn- und Feiertage gelten die öffentlichen Ruhetage und die hohen Feiertage nach dem Gesetz über die öffentlichen Ruhetage vom 24. Mai 1964.

Art. 4 Gemeindebestimmungen

Die Einwohnergemeinden können nach Anhören der Geschäftsinhaber und des Personals nach den Absätzen 2-6 abweichende Regelungen treffen.

Sie können an einem Werktag pro Woche, ausgenommen vor Sonn- und Feiertagen, die Öffnungszeit bis höchstens 21 Uhr hinausschieben.

Sie können für Autowaschanlagen werktags die Schliessung bis 21 Uhr hinausschieben.

Sie können den Ladenschluss an Samstagen, sowie am 24. und 31. Dezember bis 17 Uhr hinausschieben.

Sie können die Sonn- und Feiertagsöffnung für Bäckereien und Konditoreien auf 8 Uhr vorverschieben und bis 18 Uhr ausdehnen.

Sie können an einem Halbtag pro Woche, an Ostermontag, Pfingstmontag und an örtlichen Feiertagen die gänzliche oder teilweise Schliessung anordnen.

Die Gemeindebeschlüsse bedürfen der Genehmigung durch das Departement. Sie sind im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen

Art. 5 Verhältnis zum Arbeitsgesetz

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1964 bleiben vorbehalten, insbesondere die Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit.

Für Abendverkäufe nach § 4 Absatz 2 und die damit zusammenhängenden Nacharbeiten gilt die erforderliche Bewilligung als bis 21.30 Uhr erteilt.

Art. 6 Strafbestimmung

Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Busse bis 5'000 Franken bestraft.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung werden aufgehoben:

  1. die Verordnung über den Ladenschluss vom 21. März 1951;

  2. alle Gemeindereglemente über den Ladenschluss, soweit sie den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung widersprechen.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach der Publikation im Amtsblatt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Publiziert im Amtsblatt vom 5. März 1987.

GS 90, 814