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Wiederholungskurse für stellungspflichtige Jünglinge Erstellen der Verzeichnisse der stellungspflichtigen Jünglinge durch die Sektionschefs

521.47 · Solothurn Gesetzessammlung

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521.47

Wiederholungskurse für stellungspflichtige Jünglinge Erstellen der Verzeichnisse der stellungspflichtigen Jünglinge durch die Sektionschefs

Wiederholungskurse für stellungspflichtige JünglingeErstellen der Verzeichnisse der stellungspflichtigen Jünglinge durch die Sektionschefs RRB vom 22. Juni 1957

1.

Vom Jahre 1957 an haben die solothurnischen Sektionschefs die Verzeichnisse der stellungspflichtigen Jünglinge nicht bloss dem Kreiskommando, sondern in dreifacher Ausführung auch dem Kreisvorsteher der 1 Jungbürgerkurse ) zu übermitteln, und zwar an die Kreisvorsteher jeweilen spätestens auf 1. August. Den Sektionschefs werden die Namen der Kreisvorsteher vom Erziehungs-Departement direkt zur Kenntnis gebracht.

2.

Während der Dauer der Kurse haben die Sektionschefs in gleicher Weise den Kreisvorstehern sämtliche Mutationen zu meIden.

3.

Für die Durchführung dieser Neuordnung wird das Erziehungs- Departement in Verbindung mit dem Leiter der Jungbürgerkurse die nötigen Weisungen erlassen.

1) Die Meldungen sind nur noch an das Kreiskommando zu machen, vgl. § 6 der V des RR über die Organisation der Jungbürgerkurse und der Neubürgerkurse vom 21. September 1976.