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Unterstellung aller solothurnischen Gemeinden unter die Zivilschutzpflicht

535.511 · Solothurn Gesetzessammlung

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535.511

Unterstellung aller solothurnischen Gemeinden unter die Zivilschutzpflicht

Unterstellung aller solothurnischen Gemeinden unter die Zivilschutzpflicht RRB vom 11. Mai 1973

1.

Sämtliche Gemeinden des Kantons Solothurn sind in baulicher und or- 1 ganisatorischer Hinsicht der Zivilschutzpflicht unterstellt. ... )

2.

Der Regierungsrat kann, aufgrund taktischer und personeller Erwägungen und auf Antrag des Kantonalen Amtes für Zivilschutz, die Zusammenlegung von 2 oder mehreren Gemeinden zu einer Organisation verfügen. Gegen Zusammenlegungsverfügungen kann innert 10 Tagen beim Kantonsrat Beschwerde eingereicht werden.

3.

Das Kantonale Amt für Zivilschutz wird ermächtigt, in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und gestützt auf die Konzeption 71 des Zivilschutzes, den Umfang der Organisationspflicht festzulegen. Den betroffenen Gemeinden steht das Recht zu, gegen entsprechende Verfügungen innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheides beim Regierungsrat Rekurs einzureichen.

4.

Die Gemeindebehörden der bis anhin nichtpflichtigen Gemeinden sind vom Kantonalen Amt für Zivilschutz zu ersuchen, bis zum 1. Januar 1974 eine geeignete Persönlichkeit als Ortschef zu bezeichnen, sofern sie eine eigene Organisation zu bilden haben.

5.

An die Kosten für bauliche und organisatorische Massnahmen entrichten Bund und Kanton die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge.

6.

Durch diesen Beschluss werden sämtliche widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere: a) Kreisschreiben des Regierungsrates an die Gemeinderäte der solothurnischen Einwohnergemeinden über die Organisation der Kriegsfeuerwehren vom 17. November 1950; b) Regierungsratsbeschluss: Bezeichnung von zivilschutzpflichtigen Ortschaften und Unterstellung unter das Bundesgesetz über den baulichen Luftschutz vom 13. August 1963; c) Regierungsratsbeschluss: Abgrenzung der Schutzbaupflicht in der Gemeinde Rüttenen vom 13. März 1964; d) Regierungsratsbeschluss: Abgrenzung der Schutzbaupflicht in Mümliswil-Ramiswil vom 13. März 1964;

1) Betrifft das Beschwerderecht und wird nicht abgedruckt.

e) Regierungsratsbeschluss: Unterstellung der Einwohnergemeinden Günsberg und Lommiswil vom 4. September 1970; f) Regierungsratsbeschluss: Unterstellung der Einwohnergemeinde Lohn vom 12. Mai 1972.

7.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.