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618.182

Reglement über die Einzelrisikobewertung

618.182 Reglement über die Einzelrisikobewertung Beschluss der Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 11. Dezember 1986

Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung gestützt auf § 36 Absatz 4 des Gebäudeversicherungsgesetzes vom 1 24. Oktober 1972 )

beschliesst:

Art. 1 . Berechnung des Prämiensatzes

Der Prämiensatz wird nach der Formel berechnet:

ri ⋅ R p

Darin bedeuten: Pr = Prämiensatz F = Regulierfaktor des Prämiensatzes pu = Unkostenanteil des Prämiensatzes ri = Regulierfaktor des Risikoskoeffizienten R = Brandrisiko p = Personengefährdung

Die Reguilierfaktoren und der Unkostenanteil des Prämiensatzes werden wie folgt festgelegt:

Art. 2 . Berechnung des Brandrisikos

Das Brandrisiko wird wie folgt berechnet:

g⋅ c ⋅ r ⋅ k ⋅ i⋅ e ⋅ g⋅ p ⋅ A M N⋅S⋅F

Darin bedeuten: R = Brandrisiko G = Brandgefährdung M = Schutzmassnahmen

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Die Brandgefährdung G ergibt sich aus: dem nutzungsabhängigen Inhalt eines Gebäudes (Waren, Einrichtungen) dessen − Brandbelastung q (gesamte Wärmemenge, die durch das vollständige Verbrennen aller mobilen Materialien frei wird, dividiert durch die

Grundrissfläche des betrachteten Brandabschnittes; Einheit MJ/m ) − Brennbarkeit c (Entzündbarkeit und brennbarer Materialien) − Qualmgefahr r (Verbrennung bei besonders intensiver Rauchentwicklung) − Korrosionsgefahr k (Verbrennung mit Entwicklung besonders korrosiver und giftiger Gase) der Bauweise des Gebäudes selber, dessen − Brandbelastung i (Anteil der brennbaren Materialien des Bauwerks und deren Einfluss auf den Brandverlauf) − Gebäudehöhe e (Geschosszahl und Höhe des Brandabschnittes als Mass für die vertikale Brandausweitungsgefahr, für die erschwerten Fluchtmöglichkeiten und für den erschwerten Einsatz der Feuerwehr) − Grossflächigkeit g (Länge und Breite der Brandabschnitte als Mass für die horizontale Brandausweitungsgefahr und die erschwerten Zugangsmöglichkeiten für die Feuerwehr) der Personengefahr p und der Aktivierungsgefahr A (Wahrscheinlichkeit, mit der die Brandgefahr aktiviert wird, Gefahr der Zündung)

Die Schutzmassnahmen M ergeben sich aus den − Normalmassnahmen N (Handfeuerlöscher, Innenhydranten, Zuverlässigkeit der Löschwasserversorgung, Wasserzuleitung, instruiertes Personal) Sondermassnahmen S (Brandentdeckung, Alarmübermittlung, Löschkräfte, Einsatzstufe der öffentlichen Feuerwehr, Löschanlagen, Rauch und Wärmeabzüge) − baulichen Massnahmen F (Feuerwiderstand der Tragkonstruktion und der Umfassungswände, Art der Geschosstrennung unter Berücksichtigung der Vertikalverbindungen, Brandzellen).

Art. 3 . Weisungen der Verwaltung

Die Verwaltung erlässt die zur rechnerischen Bestimmung des Brandrisikos erforderlichen Weisungen wie: − Tabelle zur Bestimmung der Gebäudetypen − Tabelle mit den Faktoren für die einzelnen Risikomerkmale − Tabellen mit den Faktoren für die einzelnen Schutzmassnahmen − Berechnungsblatt „Brand-Risikobewertung/Prämienberechnung“

Art. 4 . Mängelbehebung

Ist der Brandschutz ungenügend, wird zur Behebung der Mängel eine angemessene Frist angesetzt.

Art. 5 . Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

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