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Staatliche Beteiligung an der Stadtomnibus Olten AG

734.431 · Solothurn Gesetzessammlung

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Funtauna

734.431

Staatliche Beteiligung an der Stadtomnibus Olten AG

Vom 04.03.1973 (Stand 08.03.1973)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 17 Ziffer 2 der Kantonsverfassung

nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 25. Oktober 1972

beschliesst:

Art. 1

Der Staat beteiligt sich am Aktienkapital der Stadtomnibus Olten AG mit 20% und übernimmt 92 Aktien zu nominell 1’000 Franken zum Preis von 600’000 Pranken (Anrechnungswert pro Aktie 6521.75 Franken). Für diese Beteiligung wird ein entsprechender Kredit bewilligt.

Art. 2

Der Staat stellt die Bedingung, dass ihm bei der vorgesehenen Statuten-Revision in den Statuten das Recht eingeräumt wird, sich im Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft und im Ausschuss mit mindestens einem Mitglied vertreten zu lassen. Der Umfang der Vertretung soll von der Grösse des künftigen Verwaltungsrates abhängen1.

Footnotes

  1. [1] Vgl. Art. 14 Ziffer 2 der Statuten vom 28. Februar 1973. Der Kanton hat das Recht auf 1 Vertreter im VR. Zudem steht es dem Kanton frei, ein Mitglied der Kontrollstelle zu bestimmen.

Art. 3

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. Er wird auch ermächtigt, alle im Zusammenhang mit der Übernahme der Stadtomnibus Olten AG zu treffenden Vereinbarungen namens des Staates rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Art. 4

Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung und tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.

Inkrafttreten am 8. März 1973.

GS 86, 65