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817.111

Verordnung zum Spitalgesetz

817.111 Verordnung zum Spitalgesetz RRB Nr. 2005/729 vom 22. März 2005

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn 1 gestützt auf Artikel 79 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 );

Art. 16 Absatz 4, § 20 Absatz 2 und § 25 Absatz 2 des Spitalgesetzes vom 2

12. Mai 2004 ) beschliesst:

§§ 1 - 5. ... )

Art. 6 . Überführung der Anstellungsverhältnisse in das kantonale Spital

1-3 4 ... )

Falls bestehende öffentliche Spitäler vorübergehend nicht in das kantonale Spital überführt werden können (§ 21 Spitalgesetz), sorgt der Regierungsrat dafür, dass der Kantonsrat das betreffende Spital im Leistungsauftrag verpflichtet, das kantonale Personalrecht, eingeschlossen den Gesamtarbeitsvertrag, integral anzuwenden und das Personal bei der am 1. Januar 2006 nach § 7 massgebenden Vorsorgeeinrichtung zu versichern.

Art. 7 . Versicherung für die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge

Bis zum Vorliegen der definitiven Regelung der beruflichen Vorsorge für das gesamte Spitalpersonal (§ 20 Absatz 2 Spitalgesetz) werden versichert:

  1. die Angestellten des kantonalen Spitals bei der Kantonalen Pensionskasse Solothurn; vorbehalten bleiben Absatz 1 Buchstabe b und Buchstabe c Ziffern 2 und 3 sowie Absatz 4;

  2. die Angestellten des Bürgerspitals Solothurn bei der Pensionskasse der Bürgergemeinde und des Bürgerspitals Solothurn; vorbehalten bleiben Absatz 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 3 sowie Absatz 4;

  3. die Angestellten des kantonalen Spitals mit Teilpensen im Bürgerspital Solothurn und in andern Standortspitälern 1. bei der Kantonalen Pensionskasse Solothurn für das ganze Pensum, wenn das Teilpensum im Bürgerspital Solothurn kleiner als jenes bei andern Standortspitälern ist; 2. bei der Pensionskasse der Bürgergemeinde und des Bürgerspitals Solothurn für das ganze Pensum, wenn das Teilpensum im Bürgerspital Solothurn grösser als jenes bei andern Standortspitälern ist;

817.111 3. nach Wunsch des oder der Angestellten bei der Kantonalen Pensionskasse Solothurn oder bei der Pensionskasse der Bürgergemeinde und des Bürgerspitals Solothurn, wenn das Teilpensum im Bürgerspital Solothurn gleich gross wie jenes in andern Standortspitälern ist.

Bis zum Vorliegen der definitiven Regelung der beruflichen Vorsorge für das gesamte Spitalpersonal bleibt die nach Absatz 1 bei der Begründung des Anstellungsverhältnisses mit dem kantonalen Spital massgebende Vorsorgeeinrichtung zuständig. Ein Wechsel der Vorsorgeinrichtung ist unabhängig von Funktion und Arbeitsort ausgeschlossen.

Angestellte der solothurnischen Spitäler, deren Anstellungsverhältnis am 1. Januar 2006 in das kantonale Spital übernommen wird (§ 6), bleiben bis zum Vorliegen der definitiven Regelung der beruflichen Vorsorge für das gesamte Spitalpersonal unabhängig von Funktion und Arbeitsort bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Das Gleiche gilt für Angestellte des Kantons, welche am 1. Januar 2006 oder später beim kantonalen Spital angestellt werden.

Die Assistenz- und Oberärzte des kantonalen Spitals werden bei der Vorsorgestiftung des Verbandes schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert.

Art. 8 . Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2005 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Art. 9 . Aufhebung

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 6 Absatz 4 und § 7 am 31. Dezember 2005 ausser Kraft. 2

Art. 6 Absatz 4 tritt ausser Kraft, sobald ein bestehendes öffentliches Spital

entweder in das kantonale Spital überführt, oder definitiv nicht in das kantonale Spital überführt werden kann (§ 22 Spitalgesetz) und der vom Kantonsrat erteilte Leistungsauftrag beendet ist. 3

Art. 7 dieser Verordnung tritt ausser Kraft, sobald der Regierungsrat die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für die Angestellten des kantonalen Spitals geregelt hat, spätestens aber am 31. Dezember 2008.

Die Einspruchsfrist ist am 9. Juni 2005 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 17. Juni 2005.

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