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Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung
832.32 Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung RRB vom 6. Dezember 1983
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 47 Absatz 2, 57, 80, 86 Absatz 2, 107 und 108 des Bun- 1 desgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) ) und
Artikel 54, 106 und 107 der bundesrätlichen Verordnung über die Unfall-
versicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV) ) beschliesst:
I. Zuständigkeiten
Art. 1 . Volkswirtschafts-Departement
Dem Volkswirtschafts-Departement stehen bei der Durchführung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung alle Befugnisse zu, die nicht andern Behörden oder Stellen übertragen sind.
Es ist zuständig für Betriebsschliessungen nach Artikel 86 Absatz 2 UVG.
Art. 2 . Ausgleichskasse
Der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn werden folgende Aufgaben übertragen:
Orientierung über die Versicherungspflicht (Art. 80 UVG und Art. 106 UVV);
Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht (Art. 80 UVG und Art. 107 UVV);
Meldung der Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer noch von keiner Versicherung erfasst sind, an die Ersatzkasse und an die SUVA (Art. 80 UVG und Art. 107 UVV).
Die der Ausgleichskasse entstehenden ausgewiesenen Aufwendungen sind vom Kanton zu entschädigen.
Art. 3 . Amt für Wirtschaft und Arbeit3)
4 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ) vollzieht die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten im Rahmen der bundesrätlichen Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Be-
rufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 ).
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Es verhindert die Benützung von gefährlichen Räumen oder Einrichtungen und verfügt die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen nötigenfalls unter Beizug anderer kantonaler Amtsstellen (Art. 86 Abs. 2 UVG).
Art. 4 . Auskunftsstellen
Alle Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden erteilen den Versicherern auf Antrag unentgeltlich die zur Ermittlung des Unfalltatbestandes erforderlichen Auskünfte im Rahmen ihrer Zuständigkeit (Art. 47 UVG und Art. 54 UVV).
Die Auskunftsstellen melden schwere Berufsunfälle dem Amt für Wirt-
schaft und Arbeit ) (Art. 101 UVG).
§§ 5-6. . . . )
Art. 7 . Genehmigung der Kompetenzdelegationen
Die Kompetenzdelegationen sind gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 Kantonsverfassung vom Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 8 . Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung über die Unfallversicherung und Unfallverhütung in 3 der Landwirtschaft vom 23. September 1955 );
die Verordnung vom 31. März 1916 betreffend das Schiedsgericht für Streitigkeiten zwischen anerkannten Krankenkassen und Ärzten und 4 Apotheken ).
II. Schlussbestimmungen
Art. 9 . Die Verordnung tritt vorbehältlich der Genehmigung der Vorschriften über Organisation und Verfahren durch den Bundesrat und der Genehmigung der Kompetenzdelegationen durch den Kantonsrat am
1. Januar 1984 in Kraft.
Vom Bundesrat am 6. September 1984 genehmigt Kompetenzdelegationen vom Kantonsrat am 25. Januar 1984 genehmigt