833.11
Kinderzulagengesetz
Kinderzulagengesetz1) Vom 20. Mai 1979 (Stand 1. Januar 2005)
Der Kantonsrat von Solothurn nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 14. November 1978
beschliesst:
I. Geltungsbereich
Art. 1 . Unterstellte Personen
2 Dem Gesetz unterstehen: )
Arbeitgeber mit Wohn- oder Geschäftssitz, mit Betrieben, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten im Kanton Solothurn für die von ihnen dort beschäftigten Arbeitnehmer;
hauptberufliche Landwirte mit Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton Solothurn.
Für die Ermittlung der Begriffe „Arbeitgeber“ und „Arbeitnehmer“ wird in der Regel auf die Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung ) abgestützt.
Für die Auslegung des Begriffes „hauptberuflicher Landwirt“ wird die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
abgestellt. ) 5
Art. 2 . ) Ausnahmen von der Unterstellung
Nicht unter die Bestimmungen des Gesetzes fallen:
die eidgenössischen Verwaltungen und Betriebe;
Arbeitgeber für ihre mitarbeitenden Ehegatten (als Arbeitnehmer);
landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die Anspruch auf Familienzulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirt- 6 schaft (FLG) ) vom 20. Juni 1952 haben.
Art. 3 . Befreiung von der Unterstellung
Arbeitgeber, die mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen und ihren Arbeitnehmern auf Grund von Gesamtarbeitsverträgen mindestens gleichartige und den gesetzlichen in der Gesamtleistung gleichwertige Zulagen 1) Titel Fassung vom 1. Dezember 1985; GS 90, 310.
ausrichten, können vom Regierungsrat von der Unterstellung unter das Gesetz befreit werden. Die Befreiung ist beim Vorliegen wichtiger Gründe zu widerrufen.
Unter den gleichen Bedingungen sind Arbeitgeber ohne Geschäftssitz im Kanton Solothurn, die aber im Kantonsgebiet eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte führen und darin Arbeitnehmer beschäftigen, vom Anschluss an eine Familienausgleichskasse befreit, wenn der Hauptbetrieb vom Regierungsrat des zuständigen Kantons befreit worden ist. Die Befreiung ist in diesem Falle auch gegeben, wenn ein solcher Arbeitgeber weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.
II. Kinder- und Geburtszulagen
Art. 4 . Bezugsberechtigte Personen
1 Anspruch auf Zulagen haben: )
Arbeitnehmer bei einem dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber;
dem Gesetz unterstellte Landwirte.
Bei Kurzarbeit im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wird eine volle Zulage ausgerichtet. Teilzeit-Beschäftigte, die eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben, haben Anspruch auf eine
volle Zulage. )
Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden, erfolgt eine entsprechende Reduktion im Verhältnis zur ganzen Zulage. Der Regie-
rungsrat kann für alleinerziehende Arbeitnehmer Ausnahmen vorsehen. )
Nicht als Teilzeit-Beschäftigte gelten Arbeitnehmer, die ihr Erwerbsein-
kommen überwiegend aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielen. )
5 Es kann nicht mehr als eine volle Zulage beansprucht werden. )
Art. 5 . Beginn und Ende des Anspruchs
6 Der Anspruch auf Zulagen entsteht und erlischt: )
mit dem Lohnanspruch des Arbeitnehmers;
mit der Aufnahme und der Aufgabe einer hauptberuflichen landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
Bei unverschuldetem Arbeitsunterbruch, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unfall, Militärdienst, Straf- oder Massnahmenvollzug und für bezugsberechtigte Wöchnerinnen sind die Zulagen noch während 3 Monaten weiter auszurichten.
Die Ausrichtung der Kinderzulagen nach Absatz 2 darf nur erfolgen,
sofern kein Anspruch aus einer Versicherungseinrichtung besteht. )
Wird die Lohnzahlungspflicht bei Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vom Arbeitgeber durch den Abschluss einer Taggeldversicherung abgegol- ten, so hat er den Kinderzulagenanspruch voll mitzuversichern oder diesen
selber zu tragen. )
Art. 6 . Zulageberechtigte Kinder
Als Kinder, für die ein Anspruch auf Zulagen besteht, gelten:
eigene Kinder;
Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder;
Geschwister des Bezugsberechtigten, für deren Unterhalt dieser weitgehend aufkommt.
2 ...)
Art. 7 . Anspruchskonkurrenz
Erfüllen beide Elternteile die Voraussetzungen für den Bezug der Zulagen, so dürfen diese nur einem Elternteil gewährt werden. Der Anspruch steht zu:
für Kinder in der ehelichen Gemeinschaft in der Regel dem Ehemann;
in den übrigen Fällen jenem Elternteil, dem die Obhut des Kindes anvertraut ist. Ist die Obhut keinem Elternteil anvertraut, so hat jene Person auf begründetes Gesuch hin Anspruch, die überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt.
Art. 8 . Unterhaltsbeiträge
Arbeitnehmer und Landwirte, die gerichtlich oder vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge leisten müssen, haben die Unterhaltsbeiträge durch die Zulagen zu ergänzen, sofern der Richter keine abweichende Anordnung
trifft. )
Die Zulagen sind der unterhaltsberechtigten Person direkt auszuzahlen.
Art. 9 . Auszahlung an Drittpersonen
Bietet die bezugsberechtigte Person keine Gewähr für eine zweckmässige Verwendung der Zulagen, so sind diese dem Elternteil oder jener Person, Amtsstelle oder Stelle auf begründetes Gesuch hin auszuzahlen, der die Obhut des Kindes anvertraut ist.
Art. 10 . Nachforderung nicht bezogener Zulagen
Wer eine ihm zustehende Zulage nicht bezogen oder eine niedrigere Zulage erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag nachfordern.
Der Anspruch auf nicht bezogene Zulagen verjährt nach Ablauf von 5 Jahren.
Art. 11 . Rückerstattung zu Unrecht bezogener Zulagen
Wer Zulagen bezogen hat, auf die ihm ein Anspruch nicht oder nur in geringerem Masse zustand, hat den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten.
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ) über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Renten sind sinngemäss anwendbar. 2
Art. 12 . ) Geburtszulage
Die Geburtszulage beträgt 600 Franken. )
Der Regierungsrat kann die Höhe der Geburtszulage in Schritten von 50 Franken der Teuerung anpassen.
Art. 13 . Kinderzulage
a) Arbeitnehmer 1 4 Die Kinderzulage für Arbeitnehmer beträgt 190 Franken ) je Monat.
Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Kinderzulage um 5 Franken je Monat zu erhöhen, wenn seit der letzten Festsetzung der Kinderzulagen die Teuerung entsprechend zugenommen hat. 5
Art. 14 . ) b) Landwirte
Dem Gesetz unterstellte Landwirte haben Anspruch auf Kinderzulagen
entsprechend den Bestimmungen des FLG ).
Landwirte, die abgestufte Kinderzulagen nach FLG beziehen, haben Anspruch auf Ergänzungszulagen nach diesem Gesetz bis zur Höhe der ganzen Zulage nach FLG.
Landwirte, die ungekürzte Zulagen nach FLG beziehen, haben keinen Anspruch auf Kinderzulagen nach diesem Gesetz.
Art. 15 . c) Dauer des Anspruchs
Der Anspruch auf Kinderzulage entsteht am ersten Tag des Monats, in welchem das Kind geboren wird. Er erlischt am Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen für den Bezug dahinfallen. 7
Art. 16 . ) d) Altersgrenze
Die Kinderzulage wird bis zum vollendeten achtzehnten Altersjahr, für Kinder in Ausbildung bis zum zurückgelegten fünfundzwanzigsten Altersjahr gewährt.
Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für Kinder, die von Geburt oder Kindheit an invalid sind.
III. Organisation
Art. 17 . Familienausgleichskassen
1. Errichtung und Aufgaben
Zur Durchführung des Gesetzes werden Familienausgleichskassen (im folgenden „Kassen“ genannt) geschaffen. Diese haben die Zulagen festzusetzen und auszuzahlen sowie Beiträge der Arbeitgeber und der Landwirte
zu erheben. )
Die Kassen können die Auszahlung der Zulagen für Arbeitnehmer den Arbeitgebern übertragen.
Art. 18 . 2. Private Kassen
Als private Kassen werden Kassen schweizerischer und kantonaler Berufsverbände von Arbeitgebern sowie kantonaler zwischenberuflicher Verbände von Arbeitgebern anerkannt, sofern sie folgenden Bedingungen entsprechen:
beschränkt sich der Tätigkeitsbereich der Kasse auf den Kanton Solothurn, so müssen ihr wenigstens 50 Arbeitgeber oder wenigstens 500 Arbeitnehmer angehören;
erstreckt sich der Tätigkeitsbereich der Kasse auf mehrere Kantone oder auf die ganze Schweiz, so müssen ihr wenigstens 50 Arbeitgeber und 500 Arbeitnehmer oder, ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitgeber, wenigstens 1000 Arbeitnehmer angehören;
die Kasse muss die im Gesetz vorgeschriebenen Mindestzulagen gewähren und Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Tätigkeit geordnet und im Einklang mit diesem Gesetz, mit den Vollzugsvorschriften und mit ihren eigenen Vorschriften ausübt. Die von einer Verbandsausgleichskasse der AHV geführten Kassen werden anerkannt, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen.
Die Anerkennung wird vom Regierungsrat ausgesprochen. Er hat die Anerkennung zu entziehen, wenn die Kasse die gesetzlichen Vorschriften nicht mehr erfüllt und trotz Aufforderung innert angemessener Frist den gesetzmässigen Zustand nicht wieder herstellt.
Art. 19 . 3. Kantonale Kasse
Der Kanton errichtet eine kantonale Familienausgleichskasse als öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Solothurn.
Die Führung der kantonalen Familienausgleichskasse wird im Sinne von
Artikel 63 Absatz 4 AHVG der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
übertragen. Die Familienausgleichskasse hat ihre Verwaltungskosten der kantonalen Ausgleichskasse zu vergüten.
Der kantonalen Kasse obliegt die Kontrolle über die Unterstellung der
Arbeitgeber und der Landwirte. )
Art. 20 . Kassenzugehörigkeit
Arbeitgeber, die Mitglieder eines Berufsverbandes mit eigener privater Kasse sind, haben dieser beizutreten.
Beitragspflichtige, die sowohl einem Berufsverband als auch einem zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Kasse einer der beiden Verbände angeschlossen.
Der kantonalen Kasse haben Landwirte und alle diejenigen beizutreten,
die keiner privaten Kasse angeschlossen sind. )
Die Bestimmungen des AHVG über die Kassenzugehörigkeit und den Kassenwechsel sind sinngemäss anwendbar.
Art. 21 . Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen
Die Kassen sind periodisch zu revidieren.
Die den Kassen angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu kontrollieren.
Die Bestimmungen des AHVG über die Kassenrevisionen und die Arbeitgeberkontrollen sind sinngemäss anwendbar.
Art. 22 . Berichterstattung
2 Die Kassen haben dem Volkswirtschaftsdepartement ) nach dessen Weisungen über ihre Geschäftsführung jährlich Bericht zu erstatten. Der Bericht ist in doppelter Ausführung innert 6 Monaten nach Ablauf des Ge-
schäftsjahres einzusenden. )
Die Revisions- und Kontrollstellen haben dem Volkswirtschaftsdeparte-
ment ) über die vorgenommenen Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen Bericht zu erstatten.
Art. 23 . Steuerfreiheit
Die Kassen sind von sämtlichen Steuern des Kantons und der Gemeinden befreit.
IV. Finanzierung
Art. 24 . Beitragspflicht
Die dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber und Landwirte haben ihrer
Kasse Beiträge zu entrichten. )
Die Beiträge und die ausbezahlten Zulagen sind mit der Kasse periodisch abzurechnen.
Die Beiträge dürfen am Leistungslohn des Arbeitnehmers nicht abgezogen werden.
Landwirte, die ganze oder abgestufte Kinderzulagen nach FLG beziehen,
sind nicht beitragspflichtig. )
)
neue Schreibweise ab 1. Januar 2001. ) § 24 Abs. 1 Fassung vom 1. Dezember 1985; GS 90, 310.
Art. 25 . Höhe der Beiträge
1. Allgemein Die Beiträge sind zur Deckung der Zulagen, der Verwaltungskosten der Kassen und allenfalls zur Äufnung eines Reservefonds zu verwenden. Sie sind in der Regel in Prozenten auf der AHV-pflichtigen Lohnsumme und dem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen festzusetzen.
Art. 26 . 2. Kantonale Kasse
Die Höhe des Beitrages bei der kantonalen Familienausgleichskasse ist für alle Beitragspflichtigen gleich und wird vom Regierungsrat nach den Grundsätzen des Umlageverfahrens festgesetzt.
Art. 27 . Nach- und Rückerstattung Verzugs- und Vergütungszinsen
Auf die Nachzahlung geschuldeter Beiträge und die Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge, die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen finden die Bestimmungen der Gesetzgebung über die AHV-Anwendung.
V. Vollzug, Rechtspflege und Strafbestimmungen
Art. 28 . Zuständiges Departement
Das Volkswirtschaftsdepartement ) übt die Aufsicht über die Durchführung des Gesetzes aus. Es sorgt für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und kann den Kassen in Beachtung der Rechtsprechung Weisungen erteilen.
Art. 29 . Aufsichtskommission
Die Aufsicht erfolgt durch die Aufsichtskommission nach dem Einfüh-
rungsgesetz über die AHV und die IV. )
Die Aufsichtskommission überwacht die Tätigkeit der Kassen, sie entscheidet über Streitigkeiten zwischen den Kassen und berät den Regierungsrat bei der Durchführung dieses Gesetzes.
Art. 30 . Rechtsmittel
Gegen Verfügungen der Kassen kann innert 30 Tagen Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden.
Gegen Entscheide der Aufsichtskommission und des Volkswirtschaftsde-
partementes ) kann innert 10 Tagen Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht eingereicht werden.
1) neue Schreibweise ab 1. Januar 2001.
Das Verfahren vor Versicherungsgericht richtet sich nach der entspre-
chenden Verordnung des Kantonsrates ), das Verfahren vor Verwaltungs-
3 gericht nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. ) )
Art. 31 . Auskunfts- und Schweigepflicht
Arbeitnehmer und Landwirte, die Anspruch auf Zulagen erheben, haben den Kassenorganen und der Aufsichtsbehörde über die für die Gewährung der Zulagen massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Ebenso haben die Arbeitgeber die für die Durchführung des Geset-
zes notwendigen Auskünfte zu erteilen. )
Die mit der Durchführung des Gesetzes betrauten Personen haben über die Wahrnehmungen gegenüber Drittpersonen Verschwiegenheit zu beobachten.
Art. 32 . Vollstreckbarkeit
Die rechtskräftigen Verfügungen der Kassen sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 ) gleichgestellt.
Art. 33 . Ergänzendes Recht
Soweit dieses Gesetz, andere kantonale Gesetze und Vollzugsvorschriften des Regierungsrates keine Regelung enthalten, finden die Bestimmungen der Gesetzgebung über die AHV als ergänzendes Recht Anwendung.
Art. 34 . Strafbestimmungen
Die Artikel 87 bis 91 AHVG finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften des Gesetzes verletzen.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 35 . Vollzugsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.
Art. 36 . Aufhebung des alten Gesetzes
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle damit in Widerspruch stehenden Erlasse aufgehoben, insbesondere
das kantonale Gesetz über die Familienzulagen vom 13. Dezem- 6 ber 1959 );
die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Familienzulagen für 7 Arbeitnehmer vom 25. März 1960 ).
Art. 37 . Inkrafttreten
Das Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf einen vom Regie-
rungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. ) Inkrafttreten am 1. Juli 1979.
01. Dezember 1985 am 1. Januar 1986;
28. Juni 1987 am 1. Januar 1988;
28. September 1995 am 1. Januar 1996;
23. Mai 2001 am 1. Januar 2002;
25. Mai 2004 am 1. Januar 2005.
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