940.12
Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz
Vom 22.09.2015 (Stand 01.03.2021)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf den § 100 Absatz 2 des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG) vom 8. März 20151
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffe (G § 4)
In einem Gastwirtschaftsbetrieb im Sinne von § 4 Absatz 3 Buchstabe a Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) vom 8. März 20152 werden fertig zubereitete Speisen und Getränke mit der Möglichkeit zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten.
In einem Take-away/Imbiss-Betrieb im Sinne von § 4 Absatz 3 Buchstabe a WAG3 werden fertig zubereitete Speisen und Getränke ohne Möglichkeit zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten.
Gewerbsmässigkeit im Sinne von § 4 Absatz 3 Buchtabe b WAG4 liegt vor, wenn die Beherbergung regelmässig angeboten wird oder mit der Beherbergung mehr als 10'000 Franken Umsatz pro Jahr erzielt wird.
Nicht als Kollektivstreitigkeiten im Sinne von § 4 Absatz 7 WAG5 gelten Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmenden und Gemeinden, dem Kanton, kantonalen öffentlich-rechtlichen Anstalten und öffentlichen Spitälern.
2. Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten
2.1. Öffnungszeiten von Geschäften
Art. 2 Advents- und Saisonverkäufe (G § 7)
Die Öffnungszeiten für Advents- und Saisonverkäufe sind von 9 Uhr bis 18 Uhr.
Dem kantonalen Gewerbeverband und dem kantonalen Gewerkschaftsbund steht bei der Bestimmung der Saisonverkäufe ein gemeinsames Vorschlagsrecht an den Regierungsrat zu, welches jeweils bis am 31. Oktober ausgeübt werden kann.
Der Regierungsrat publiziert die Daten der Saisonverkäufe im Amtsblatt.
Art. 3 Ausnahmen im Einzelfall (G § 8)
Ausnahmen gemäss § 8 WAG6 können gewährt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen oder überwiegende ausserordentliche private Interessen oder ein ausserordentliches, einmaliges Ergebnis vorliegen.
Als besondere Fälle im Sinne des Gesetzes kommen unter anderem in Betracht: Ausstellungen und Anlässe wie "Tag der offenen Tür".
Ausnahmebewilligungen für Anlässe wie "Tag der offenen Tür" können erteilt werden, wenn es sich beispielsweise um eine Neugründung, eine Wiedereröffnung nach Umbau oder um ein Firmenjubiläum handelt.
2.2. Gastwirtschaftliche Tätigkeiten
2.2.1. Bewilligungen
Art. 4 Meldepflicht im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Tätigkeiten (G § 9)
Wesentliche Änderungen in der Betriebsführung eines Gastwirtschaftsbetriebs oder wesentliche Abweichungen von einem Gesuch oder einer Bewilligung für einen gastwirtschaftlichen Gelegenheitsanlass sind vorgängig der zuständigen Behörde zu melden.
Als wesentlich gelten insbesondere Änderungen:
in der Geschäftsführung;
der gastwirtschaftlichen Räumlichkeiten, wie insbesondere die Vergrösserung oder Verkleinerung des Lokals, oder des Ortes, wo der Anlass stattfindet;
der Öffnungszeiten über die gesetzlichen Öffnungszeiten hinaus (§§ 19 und 21 WAG7).
Art. 5 Nachweis einer minimalen fachlichen Qualifikation (G § 11)
Der Nachweis einer minimalen fachlichen Qualifikation ist erbracht, wenn ein Fähigkeitsausweis oder eine ausreichende berufliche Qualifikation vorliegt.
Der Fähigkeitsausweis setzt ausreichende Kenntnisse in folgenden Gebieten voraus:
Kantonales Gastgewerberecht, unter besonderer Berücksichtigung einschlägiger Bestimmungen der Bau-, Umweltschutz-, und Brandschutzgesetzgebung;
Lebensmittel- und Gesundheitsrecht, inklusive Alkoholgesetzgebung;
Arbeits- und Sozialversicherungsrecht;
Ausländerrecht;
Kaufmännische Buchführung;
Hygiene.
Als Fähigkeitsausweis, der diese Vorgaben erfüllt, gelten der Fähigkeitsausweis Stufe G1 der Gastro-Unternehmensausbildung von Gastro Suisse sowie andere gleichwertige Ausweise.
Die ausreichende berufliche Qualifikation wird beurteilt anhand:
der jeweiligen Ausbildung;
der Berufserfahrung im Bereich des Gastgewerbes, und
den dabei ausgeübten Funktionen.
Eine ausreichende berufliche Qualifikation wird vermutet, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin während mehr als 10 Jahren in leitender Funktion im Gastwirtschaftsgewerbe tätig gewesen ist.
Art. 6 Unterlagen für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen (G § 11)
Wer um eine Betriebsbewilligung nach § 9 Absatz 1 WAG8 ersucht, hat bis spätestens 14 Tage vor Eröffnung oder Übernahme des Betriebs folgende Unterlagen einzureichen:
schriftliches Gesuch mit Angaben zum Zeitpunkt der Eröffnung oder der Übernahme des Betriebs und Angaben über die für die gastwirtschaftliche Tätigkeit beanspruchten Räume und/oder Flächen;
Handlungsfähigkeitsausweis;
Wohnsitzbestätigung;
Auszug aus dem Betreibungsregister;
Auszug aus dem Strafregister;
Fähigkeitsausweis oder Nachweis einer ausreichenden beruflichen Qualifikation;
Grundbuchauszug oder Miet- bzw. Pachtvertrag;
Geschäftsführungsvertrag, falls ein Anstellungsverhältnis vorliegt;
Baubewilligung oder Bestätigung der zuständigen Baubehörde, dass für den bestehenden Betrieb die baurechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind;
Brandschutzbewilligung.
Wer um eine Anlassbewilligung nach § 9 Absatz 2 WAG9 ersucht, hat bis spätestens drei Monate vor der Durchführung des Anlasses ein schriftliches Gesuch mit Angaben zum Zeitpunkt sowie zur Art und Durchführung des Anlasses einzureichen. Die zuständige Behörde der Einwohnergemeinde kann eine kürzere Frist gewähren.
Die zuständige Behörde kann die Einreichung der in Absatz 1 Buchstabe b-e genannten Unterlagen auch für Anlassbewilligungen verlangen, sofern dies für die Beurteilung des Gesuchs notwendig erscheint.
Art. 7 Bezeichnung der gastwirtschaftlichen Räumlichkeiten (G § 1, G § 12)
Die zuständige Behörde führt in der Betriebsbewilligung anhand der Baubewilligung die für die gastwirtschaftlilchen Nutzung bewilligten Räume auf.
Art. 8 Auflagen für Anlassbewilligungen (G § 12)
Der Regierungsrat erlässt Empfehlungen über die bei Anlassbewilligungen, insbesondere bei grösseren Anlässen, zu prüfenden Auflagen.
2.2.2. Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit
2.2.2.1. Allgemeines
Art. 9 Verantwortlichkeit (G § 15)
Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin dürfen in ihren Betrieben keine rechtswidrigen Handlungen vornehmen oder dulden.
Störende Gäste, die sich nicht an die Weisungen der Bewilligungsinhaber halten, dürfen weggewiesen werden.
Art. 10 Abwesenheit und Stellvertretung (G § 15)
Bei Abwesenheit des Inhabers oder der Inhaberin einer Betriebsbewilligung bestimmt er oder sie eine Ansprechsperson.
Ist der Inhaber oder die Inhaberin einer Betriebsbewilligung länger als vier Wochen an der persönlichen Betriebsführung verhindert, ist eine Person als Vertretung zu bezeichnen und diese der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Die stellvertretende Person ist berechtigt und verpflichtet, in allen Bereichen der Betriebsführung selbständig zu handeln.
Art. 11 Amtsblatt (G § 16)
In Take-away/Imbiss-Betrieben im Sinne von § 4 Absatz 3 Buchstabe a WAG10 muss das Amtsblatt nicht aufgelegt werden.
2.2.2.2. Öffnungszeiten von Betrieben
Art. 12 Abweichende Anordnungen der Einwohnergemeinden (G § 21)
Die Einwohnergemeinden bringen nach § 21 Absatz 1 WAG11 festgelegte, abweichende Öffnungszeiten der zuständigen Behörde zur Kenntnis.
Art. 13 Ausnahmen (G § 21)
Einzelbetriebliche Ausnahmen gemäss § 21 Absatz 2 WAG12 können gewährt werden, wenn:
überwiegende öffentliche Interessen oder überwiegende ausserordentliche private Interessen vorliegen;
ein ausserordentliches, einmaliges Ereignis vorliegt.
2.2.2.3. Erotische Unterhaltung
Art. 14 Meldepflicht (G § 22)
Der Inhaber oder die Inhaberin einer Betriebsbewilligung meldet der zuständigen Behörde, wenn erotische Unterhaltung angeboten wird.
Art. 15 Ausstattung (G § 22)
Unmittelbar angrenzend an die Bühne oder an eine ähnliche Einrichtung ist für die auftretenden Personen eine Garderobe einzurichten.
Die auftretende Person hat die Bühne oder ähnliche Einrichtung über die Garderobe zu betreten und zu verlassen.
Am Eingang des Lokals ist auf die erotische Unterhaltung und das Zutrittsalter ab 18 Jahren hinzuweisen.
2.3. Handel mit alkoholhaltigen Getränken
Art. 16 Meldepflicht im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Tätigkeiten (G § 23)
Wesentliche Änderungen in der Führung eines Betriebs oder der Durchführung eines Einzelanlasses sind vorgängig der zuständigen Behörde zu melden.
Als wesentliche Änderungen gelten insbesondere:
Änderungen in der Geschäftsführung, oder
die Verlegung des Lokals resp. des Anlasses.
Art. 17 Unterlagen für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen (G § 25)
Wer um eine Betriebsbewilligung nach § 23 Absatz 1 WAG13 ersucht, hat bis spätestens 14 Tage vor Eröffnung oder Übernahme des Betriebs folgende Unterlagen einzureichen:
schriftliches Gesuch mit Angaben zum Zeitpunkt der Eröffnung oder der Übernahme des Betriebs;
Handlungsfähigkeitsausweis;
Wohnsitzbestätigung;
Auszug aus dem Betreibungsregister;
Auszug aus dem Strafregister.
Wer um eine Anlassbewilligung nach § 23 Absatz 2 WAG14 ersucht, hat bis spätestens 14 Tage, bei grösseren Anlässen bis spätestens drei Monate vor der Durchführung des Anlasses, ein schriftliches Gesuch mit Angaben zum Zeitpunkt sowie zur Art und Durchführung des Anlasses einzureichen.
Die zuständige Behörde kann die Einreichung der in Absatz 1 Buchstabe b-e genannten Unterlagen auch für Anlassbewilligungen verlangen, sofern dies für die Beurteilung des Gesuchs notwendig erscheint.
2.4. Sexarbeit
2.4.1. Bewilligungen
Art. 18 Meldepflicht im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Tätigkeiten (G § 28)
Wesentliche Änderungen in der Betriebsführung sind vorgängig der zuständigen Behörde zu melden.
Als wesentlich gelten insbesondere Änderungen:
in der Geschäftsführung;
der für die Ausübung der Sexarbeit bestimmten Räumlichkeiten.
Art. 19 Unterlagen für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen (G § 29)
Wer um eine Betriebsbewilligung nach § 28 Absatz 1 WAG15 ersucht, hat bis spätestens 14 Tage vor Eröffnung oder Übernahme des Betriebs folgende Unterlagen einzureichen:
schriftliches Gesuch mit Angaben zum Zeitpunkt der Eröffnung oder der Übernahme des Betriebs und mit Angaben über die für die Ausübung der Sexarbeit zur Verfügung gestellten oder vermittelten Räumlichkeiten;
Handlungsfähigkeitsausweis;
Wohnsitzbestätigung;
Auszug aus dem Betreibungsregister;
Auszug aus dem Strafregister;
Grundbuchauszug oder Miet- bzw. Pachtvertrag;
Geschäftsführungsvertrag, falls ein Anstellungsverhältnis vorliegt;
Baubewilligung oder Bestätigung der zuständigen Baubehörde, dass für den bestehenden Betrieb die baurechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind;
Brandschutzbewilligung.
Wer um eine Vermittlungsbewilligung nach § 28 Absatz 2 WAG16 ersucht, hat bis spätestens 14 Tage vor Eröffnung oder Übernahme des Betriebs die in Absatz 1 Buchstabe a-e und g genannten Unterlagen einzureichen.
Art. 20 Bezeichnung der für die Ausübung der Sexarbeit zur Verfügung gestellten oder vermittelten Räumlichkeiten (G § 29, G § 30)
Die zuständige Behörde führt in der Betriebsbewilligung anhand der Baubewilligung die für die Ausübung der Sexarbeit bestimmten Räume auf.
2.4.2. Ausübung der bewilliungspflichtigen Tätigkeiten
Art. 21 Pflichten des Inhabers oder der Inhaberin einer Betriebsbewilligung (G § 31)
Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin dürfen in ihren Betrieben keine rechtswidrigen Handlungen vornehmen oder dulden.
Störende Gäste, die sich nicht an die Weisungen der Bewilligungsinhaber halten, dürfen weggewiesen werden.
Art. 22 Abwesenheit und Stellvertretung (G § 31)
Bei Abwesenheit des Inhabers oder der Inhaberin einer Betriebsbewilligung bestimmt er oder sie eine Ansprechsperson.
Ist der Inhaber oder die Inhaberin einer Betriebsbewilligung länger als vier Wochen an der persönlichen Betriebsführung verhindert, ist eine Person als Vertretung zu bezeichnen und diese der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Die stellvertretende Person ist berechtigt und verpflichtet, in allen Bereichen der Betriebsführung selbständig zu handeln.
2.5. Kleinspiele
Art. 22bis Altersgrenze (G § 38)
Minderjährige sind zu bewilligungspflichtigen Kleinspielen nicht zugelassen.
Die Bewilligungsbehörde kann die Altersgrenze herabsetzen oder ganz aufheben. Massgebend ist das Gefährdungspotenzial des Spiels in Bezug auf Spielsucht und unangemessene Spieleinsätze.
Bei kleinen Pokerturnieren darf die Bewilligungsbehörde die Altersgrenze nicht unter 16 Jahre herabsetzen.
3. Wirtschaftsförderung
3.1. Allgemeine Wirtschaftsförderung
3.1.1. Förderungsmassnahmen
Art. 23 Landerwerb und ähnliche Massnahmen (G § 66)
Mit dem vorsorglichen Landerwerb soll ein Bestand an verfügbarem Industrie- und Gewerbeland geschaffen werden.
Die Massnahmen sind in der Regel auf eingezontes Land zu beschränken.
Die Gemeinden sind in der Regel anzuhören und sollen sich nach Möglichkeit an den Massnahmen beteiligen.
Art. 24 Werbung und sonstige Massnahmen (G § 66)
An Innovationsberatungsstellen, regionale Wirtschaftsförderungsstellen, Bürgschaftsgenossenschaften, Promotionsorganisationen, Tourismusorganisationen usw. können im Rahmen von Leistungsvereinbarungen, Beiträge gewährt werden, sofern sie sich für die Ziele der Wirtschaftsförderung besonders einsetzen.
Art. 25 Forschung und Entwicklung (G § 67)
Die Unterstützung für Forschung und Entwicklung durch den Kanton setzt voraus, dass die Projekte von anerkannten Fachinstanzen positiv beurteilt werden.
Die Projekte sollen in der Regel von anderen Trägern mitunterstützt werden.
Art. 26 Abgabe von Grundeigentum (G § 67)
Mit der Abgabe von Industrie- und Gewerbeland sind Fristen zur Realisierung des Bauvorhabens sowie weitere sichernde Nebenbestimmungen wie Vorkaufsrecht, Rückkaufsrecht, Zweckentfremdungsverbot usw. zu verbinden.
Art. 27 Beiträge (G § 67)
Beiträge sind vom Nachweis angemessener Eigenleistungen abhängig.
Art. 28 Darlehen (G § 67)
Darlehen werden nur in Ausnahmefällen gewährt.
Sie sind angemessen zu amortisieren.
Art. 29 Bürgschaften (G § 67)
Investitionskredite können bis zu einem Drittel der Gesamtkosten verbürgt werden.
Die Bürgschaften werden auf eine Dauer von längstens 10 Jahren eingegangen.
Bürgschaften werden nur gewährt, sofern der verbürgte Kredit angemessen amortisiert wird.
Art. 30 Zinsverbilligungen (G § 67)
Zinsverbilligungen werden während längestens 6 Jahren degressiv gewährt.
Sie erstrecken sich auf höchstens 4/5 der Gesamtkosten eines Projektes.
Zu den Gesamtkosten zählen die Investitionskosten sowie weitere Aufwendungen, die sich unmittelbar aus dem Vorhaben ergeben, wie Personal- und Materialkosten. Nicht zu den Gesamtkosten zählen die Betriebskosten der die Nullserie übersteigenden Produktion.
Art. 31 Ausnahmefälle (G § 67)
Als besonders förderungswürdig gelten Projekte insbesondere:
wenn sie bei systemrelevanten Unternehmen angesiedelt sind;
wenn sie für die regionale Wirtschaft eine besondere Bedeutung haben;
wenn sie eine wesentliche technologische Erneuerung beinhalten, oder
wenn durch sie eine grosse Anzahl von Arbeitsplätzen erhalten oder geschaffen werden kann.
Der Regierungsrat entscheidet im Einzelfall über die besondere Förderungswürdigkeit und legt den Umfang und die Dauer der Förderung fest.
Die Ausnahmeregelung setzt voraus, dass keine andere Finanzierung möglich ist.
Die Ausnahmeregelung kann bei Bürgschaften und Darlehen angewendet werden.
Die Ausnahmeregelung kann sowohl für bestehende Firmen wie auch für Neuansiedlungen angewendet werden.
3.1.2. Voraussetzungen
Art. 32 Förderungswürdigkeit (G § 70)
Die Förderungswürdigkeit wird nach unternehmens- und projektspezifischen Gesichtspunkten beurteilt.
Unternehmensspezifische Gesichtspunkte sind insbesondere:
klares Unternehmenskonzept;
günstige Beurteilung des Unternehmens durch die kreditgewährende Bank;
Bedeutung für den lokalen und regionalen Arbeitsmarkt.
Projektspezifische Kriterien sind insbesondere:
Vorhaben in Übereinstimmung mit dem Unternehmenskonzept;
Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen;
Flächenbedarf und Umweltverträglichkeit;
angemessene Eigenleistungen und ausgewogenes Finanzierungsverhältnis;
Innovations- oder Diversifikationseffekt.
Zur Beurteilung von Gesuchen kann die Wirtschaftsförderungsstelle Experten anhören, Gutachten einholen oder weitere sachdienliche Abklärungen vornehmen.
Art. 33 Lohn- und Arbeitsbedingungen (G § 70)
Als orts- und berufsüblich gelten Arbeitsbedingungen, wie sie in den betreffenden Branchen von den Sozialpartnern insbesondere in Gesamtarbeitsverträgen vereinbart wurden.
Fehlen konkrete Vereinbarungen, sind die Empfehlungen der Tripartiten Kommission gemäss §§ 88 ff. WAG17 beizuziehen.
3.1.3. Durchführung
3.1.3.1 Allgemeines
Art. 34 Auskünfte und Unterlagen (G § 71)
Die Gesuchsteller haben sämtliche für die Beurteilung des Gesuches notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle benötigten Unterlagen gemäss den Vorgaben der Wirtschaftsförderungsstelle einzureichen.
3.1.3.2. Transparenz
Art. 34bis Förderungsmassnahmen (G § 71)
Einmal jährlich werden veröffentlicht:
Einmalige Förderungsmassnahmen der Fachstelle Standortförderung im Berichtsjahr in der Höhe von 5'000 Franken und mehr, unter Angabe der Empfängerin oder des Empfängers sowie der Beitragshöhe;
jährlich wiederkehrende Förderungsmassnahmen der Fachstelle Standortförderung, die im Berichtsjahr in der Höhe von 5'000 Franken und mehr ausgerichtet werden, unter Angabe der Empfängerin oder des Empfängers sowie der Beitragshöhe und Beitragsdauer.
Art. 34ter Steuererleichterungen (G § 71)
Bewilligte Anträge auf Steuererleichterung im Berichtsjahr werden, unter Angabe der Empfängerin oder des Empfängers, des Standortes, des Erleichterungssatzes und der Dauer der Steuererleichterung sowie der Anzahl Arbeitsplätze, die dadurch geschaffen oder neu ausgerichtet werden sollen, einmal jährlich veröffentlicht.
3.1.3.3 Finanzierung
Art. 35 Rückstellungen (G § 72)
Zur Abdeckung von allfälligen Bürgschafts- und Darlehensverlusten wird ein Betrag von mindestens 10% der eingegangenen Verpflichtungen als Rückstellung ausgewiesen.
4. Marktaufsicht
4.1. Messwesen
Art. 36 Widerhandlungen (G § 85)
Der Eichmeister oder die Eichmeisterin meldet Widerhandlungen der Messmittelbesitzer gegen die Bundesgesetzgebung über das Messwesen der zuständigen Behörde.
Art. 37 Gebühren und Entschädigung des Eichmeisters oder der Eichmeisterin (G § 86)
Der Eichmeister oder die Eichmeisterin bezieht für alle Eicharbeiten von den Messmittelbesitzern die in der Bundesgesetzgebung festgesetzten Gebühren und Entschädigungen.
Für den Vollzug der Deklarationsverordnung und von behördlich angeordneten Kontrollaufträgen bezieht der Eichmeister oder die Eichmeisterin vom Kanton eine Stundenentschädigung nach Art. 3 Absatz 2 und Anhang der eidgenössichen Eichgebührenverordnung18, soweit nicht von einem Privaten eine entsprechende Gebühr zu erheben ist.
Mit der Stundenentschädigung sind der Arbeitsaufwand sowie alle Auslagen, insbesondere Spesen, abgegolten.
Die Entschädigungen für die Teilnahme an Sitzungen und Kursen werden vom Regierungsrat festgelegt.
4.2. In die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Art. 38 Organisation der Tripartiten Kommission (G § 88)
Die zuständige Behörde führt die Geschäftsstelle der Tripartiten Kommission.
Art. 39 Auskunfts- und Einsichtsrecht (G § 89)
Für die von der Tripartiten Kommission beigezogenen Fachleute gilt das Auskunfts- und Einsichtsrecht sowie das Amtsgeheimnis gemäss Bundesrecht.19
5. Abgaben und Gebühren
Art. 40 Festlegung der Gebührenhöhe (G § 93)
Die Gebühren gemäss § 93 Abs. 1 WAG20 werden im ersten Jahr oder bis zum Vorliegen einer ersten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach einer Selbsteinschätzung bei der Gesuchseinreichung provisorisch festgelegt. Provisorische Veranlagungen werden - soweit erforderlich - beim Vorliegen der definitiven Bemessungskriterien angepasst.
In den Folgejahren werden die Gebühren für eine gastwirtschaftliche Betriebsbewilligung gemäss § 9 Absatz 1 sowie § 93 Absatz 1 WAG21 und für eine Betriebs- oder Vermittlungsbewilligung im Bereich der Sexarbeit gemäss § 28 sowie § 93 Absatz 1 WAG22 nach der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung festgelegt.
Die Gebühren für eine Betriebsbewilligung für den Alkoholhandel gemäss § 23 Absatz 1 sowie § 93 Absatz 2 WAG23 werden bei der Gesuchseinreichung nach einer Selbsteinschätzung festgelegt. In den Folgejahren werden sie nach den gemeldeten Umsatzzahlen des Vorjahres festgelegt.
Bei unterjähriger Gebührenpflicht ist die ganze Jahresgebühr geschuldet.
6. Vollzug und Rechtspflege
Art. 41 Zuständigkeiten (G § 100)
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist zuständige Behörde für alle im Gesetz und in der Verordnung genannten Belange in den Bereichen:
Öffnungszeiten von Geschäften;
gastwirtschaftliche Tätigkeiten;
Handel mit alkoholhaltigen Getränken;
Sexarbeit;
Kleinspiele;
Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel;
…
…
…
Messwesen;
in die Schweiz entstandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen;
Filmwesen;
Vollzug aller in § 3 WAG24 aufgeführten Bundesgesetzgebungen.
Der Chef oder die Chefin des Kantonalen Führungsstabes ist kantonale Zentralstelle für die wirtschaftliche Landesversorgung.
Das Volkswirtschaftsdepartement ist zuständige Behörde für:
den Entscheid über Streitfälle bezüglich des Rechts auf Auskunft und Einsichtnahme der Tripartiten Kommission in notwendige Dokumente der Betriebe gemäss Artikel 360b Absatz 5 OR 25;
die Anordnung von Sanktionen gemäss Artikel 13 Absatz 1 Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit 26;
…
Das Departementssekretariat des Volkswirtschaftsdepartementes ist zuständige Behörde für:
Standortförderung;
Tourismusförderung.
Das Volkswirtschaftsdepartement ist zudem Beschwerdeinstanz im Sinne von § 84 Absatz 2 und § 87 WAG27.
Die Polizeiorgane sind befugt, die Gastwirtschafts- und Beherbergungsbetriebe, die Betriebe zur Ausübung von Sexarbeit sowie gastwirtschaftliche Gelegenheitsanlässe zu betreten und zu kontrollieren.
Art. 42 Koordination beim Verfahren zur Erteilung von Anlassbewilligungen (G § 100, G § 102)
Sind für die Durchführung eines gastwirtschaftlichen Gelegenheitsanlasses, neben einer Bewilligung nach § 9 Absatz 2 WAG28, weitere kantonale oder kommunale Bewilligungen im Sinne von § 11 Absatz 4 WAG29 erforderlich, so ist die zuständige Behörde der Einwohnergemeinde Leitbehörde.
Bei überkommunalen oder regionalen Anlässen ist diejenige Einwohnergemeinde Leitbehörde, auf deren Gebiet die Hauptattraktivität aus gastwirtschaftlicher Sicht stattfindet.
Bei Zuständigkeitskonflikten sprechen sich die Einwohnergemeinden ab und legen die Leitbehörde fest. Können sich die Einwohnergemeinden nicht einigen, bestimmt das Amt für Wirtschaft und Arbeit die Leitbehörde.
Die zuständige Behörde der Einwohnergemeinde koordiniert die verschiedenen Verfahren und eröffnet alle Entscheide gleichzeitig und aufeinander abgestimmt.
Die zuständige Behörde der Einwohnergemeinde führt die nach Artikel 41 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Geldspiele30 bewilligungsfreien Kleinlotterien in der Anlassbewilligung auf und stellt der zuständigen kantonalen Behörde davon eine Kopie zu.
Der Polizei Kanton Solothurn ist eine Kopie der Anlassbewilligung zuzustellen.
RRB Nr. 2015/1505 vom 22. September 2015. Die Einspruchsfrist ist am 23. November 2015 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2016. Publiziert im Amtsblatt vom 27. November 2015.
GS 2015, 48