Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SCBES.2024.22

Pfändungsvollzug

Geschäftsnummer: SCBES.2024.22

Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Entscheiddatum: 02.04.2024

FindInfo-Nummer: O_SC.2024.24

Titel: Pfändungsvollzug

Resümee:

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 2. April 2024

Es wirken mit:

Oberrichterin Kofmel, Vorsitz

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsvollzug

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung,

dass:

- A.___ mit Schreiben vom 26. Februar 2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 20. Februar 2024 erhebt und den Antrag stellt, der Pfändungsvollzug sei auszusetzen, bis die Angelegenheit im Zusammenhang mit der unverteilten Erbschaft geklärt sei;

- das Betreibungsamt mit Vernehmlassung vom 12. März 2024 den Antrag stellt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten;

- sich der Beschwerdeführer bezüglich des beantragten Aufschubs des Pfändungsvollzugs an die Gläubigerin zu wenden hat, da das Betreibungsamt die Pfändung unverzüglich zu vollziehen hat (Art. 89 SchKG);

- die Pfändung des Liquidationsanteils an einer unverteilten Erbschaft zudem zulässig ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen [VVAG; SR 281.41]);

- die Beschwerde demnach abzuweisen ist;

- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Kofmel Isch

© 2015 juris

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 20a und Art. 89 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.