Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SCBES.2024.27

Pfändung

Rubrum

Geschäftsnummer:

Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Entscheiddatum: 08.04.2024

FindInfo-Nummer: O_SC.2024.26

Titel: Pfändung

Resümee:

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 8. April 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung,

dass:

- A.___ als Schuldner am 12. März 2024 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug vom 5. März 2024 erhebt;

- das Betreibungsamt mit Eingabe vom 18. März 2024 auf die Einreichung einer begründeten Vernehmlassung verzichtet;

- sich die Rügen des Beschwerdeführers einzig auf die in Betreibung gesetzte Forderung beziehen;

- weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand einer Forderung entscheiden können;

- auf die Beschwerde somit nicht einzutreten ist;

- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch

© 2015 juris

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 20a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.