Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SCBES.2024.76

Berechnung des Existenzminimums

Rubrum

Geschäftsnummer:

Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Entscheiddatum: 25.11.2024

FindInfo-Nummer: O_SC.2024.70

Titel: Berechnung des Existenzminimums

Resümee:

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 25. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung des Existenzminimums

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

- A.___ am 23. Oktober 2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 10. Oktober 2024 erhebt und geltend macht, ab 1. Oktober 2024 erhalte er keine Einkünfte von der Firma B.___ GmbH mehr, sondern nur noch von der Firma C.___ AG, weshalb die pfändbare Quote von CHF 3'184.00 auf CHF 1'351.55 korrigiert werden müsse;

- das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, den Antrag stellt, die Beschwerde sei abzuweisen;

- die Aufsichtsbehörde im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten;

- der Beschwerdeführer somit bezüglich seiner Vorbringen auf den Revisionsweg zu verweisen ist, zumal sich aus den Akten ergibt, dass die Kündigung des genannten Arbeitsverhältnisses erst per 30. November 2024 erfolgt;

- auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist;

- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch

© 2015 juris

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 20a — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.