Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZKBES.2023.134

Beschwerde

Rubrum

Geschäftsnummer:

Instanz: Zivilkammer

Entscheiddatum: 27.10.2023

FindInfo-Nummer: O_ZK.2023.128

Titel: Beschwerde

Resümee:

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 27. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

betreffend Beschwerde

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 4. Oktober 2023 (Postaufgabe) zwei Eingaben mit den Titeln «ZIVILKLAGE/SOFORTIGE VORSORGLICHE MASSNAHMEN GERICHTSÖFFNUNG FÜR BESEITIGUNG RECHTSVORSCHLAG, AUFSICHTSBESCHWERDE» und «APTT DIREKTION BESCHWERDE, EINSCHREIBEN, OBERGERICHT KTN SO, HR. U KÖLLIKER» mit diversen Belegen einreichte,

die Beschwerdeführerin in vorgenannten Eingaben erklärte, den Entscheid des Friedensrichters des Kantons […] nicht zu akzeptieren, Aufsichtsbeschwerde mit Schadenersatzforderung erhob sowie eine sofortige Beseitigung des Rechtsvorschlages betreffend eine Forderung gegen B.___ beantragte,

die Zivilkammer des Obergerichts mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 die Beschwerdeführerin informierte, dass das Obergericht des Kantons Solothurn weder für Beschwerden gegen Entscheide des Friedensrichters des Kantons […] noch für Klagen gegen denselben oder für die Forderungen, welche einen im Kanton […] wohnhaften Schuldner betreffen, zuständig sei,

der Beschwerdeführerin mit demselben Schreiben erklärt wurde, dass ihr Schreiben formlos als gegenstandslos abgelegt werde,

sie zudem um Mitteilung innert zwei Wochen aufgefordert wurde, sofern eine formelle Verfahrenseröffnung gewünscht sei,

die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2023 (Postaufgabe) eine Eingabe mit dem Titel «FALLNR scbes.[...], scbes.[...]» mit diversen Belegen einreichte,

die Instruktionsrichterin am 9. Oktober 2023 unter anderem verfügte, dass festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin in der Sache SCBES.[...] bereits mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 darüber informiert worden sei, dass das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs abgeschlossen sei und deshalb keine weitere Korrespondenz geführt werde und ausserdem auf das Rechtsmittel ans Bundesgericht gemäss Urteil vom 18. September 2023 aufmerksam gemacht werde,

die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2023 (Posteingang) eine Eingabe mit dem Titel «OBERGERICHT SO, APTT EINSCHREIBEN scbes [...], scbes [...]» mit diversen Belegen einreichte,

in vorgenannter Eingabe geltend gemacht wurde, dass es absurd sei, ein zweites neues Verfahren zu eröffnen, weil alles zum beiliegenden Verfahren mit obiger Aktennummer (Anmerkung: SCBES.[...]) gehöre,

die Beschwerdeführerin ausführte, kein zweites Verfahren eröffnen zu wollen,

die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2023 (Postaufgabe) eine Eingabe mit dem Titel «APTT DIREKTION BESCHWERDE EINSCHREIBEN OBERGERICHT SOLOTHURN, HR. KÖLLIKER, [...]» mit Belegen einreichte,

sie darin die Bestätigung der Abweisung des von «B.___» gegen sie erhobenen Rechtsöffnungsgesuchs sowie die Behandlung all ihrer Klagen gegen den «Straftäter B.___» verlangte,

sie als Beilage zwei Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes […] einreichte,

Art. 319 ZPO ein zivilrechtliches Anfechtungsobjekt voraussetzt, welches mit Beschwerde angefochten werden kann, was vorliegend nicht gegeben ist,

auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die A.___ AG hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann

© 2015 juris

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 319 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.