Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2018 192

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 4. April 2019

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Betreibungsamt Einsiedeln, Postfach 34, Mühlestrasse 1, 8840 Einsiedeln, Beschwerdegegner, 2. C.________ SA, Beschwerdegegnerin,

betreffend

Pfändungsankündigung, Zustellnachweis für Beseitigung Rechtsvorschlag

(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Einsiedeln vom 23. November 2018, APD 2018 004);-

hat der Kantonsgerichtspräsident

als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

Erwägungen

- dass das Betreibungsamt Einsiedeln am 26. September 2018 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in der Betreibung Nr. zz für eine Forderung der C.________ SA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) von Fr. 880.45 nebst Zins und Kosten betreffend KVG-Prämien die Pfändung ankündigte;

- dass der Bezirksgerichtspräsident Einsiedeln mit Verfügung vom 23. November 2018 eine vom Beschwerdeführer gegen die Pfändungsankündigung erhobene Beschwerde abwies;

- dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. Dezember 2018 beim Kantonsgericht Schwyz als obere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen anfocht;

- dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. April 2019 mitteilt, dass die Betreibung Nr. zz beim Betreibungsamt zurückgezogen worden sei, weil die obligatorische Krankenpflegeversicherung infolge Doppelversicherung aufgehoben worden sei (KG-act. 9);

- dass durch den Rückzug der Betreibung das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist;

- dass das Beschwerdeverfahren in SchKG-Aufsichtssachen gemäss Art. 61 f. GebV SchKG kosten- und entschädigungsfrei ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-

Dispositiv

verfügt:

Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Einsiedeln vom 23. November 2018 wird aufgehoben und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.

Das Beschwerdeverfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.

Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9), die C.________ SA (1/R), das Betreibungsamt Einsiedeln (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

4. April 2019 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.