Ersatzmassnahmen, Rayonverbot
Kantonsgericht Schwyz
Beschluss vom 3. Juli 2019 BEK 2019 80
Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdeführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________,
gegen
Beschuldigter und Beschwerdegegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend Ersatzmassnahmen, Rayonverbot (Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. April 2019, ZME 2019 39);-
hat die Beschwerdekammer,
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Erwägungen
1. Die Kantonspolizei Schwyz nahm den Beschuldigten am 10. Juni 2018,
19.51 Uhr an seinem Wohnort in Pfäffikon SZ wegen des dringenden Ver- dachts auf häusliche Gewalt und Körperverletzung vorläufig fest, nachdem Drittpersonen seine Ehefrau im Freien mit einer blutenden Kopfwunde aufge- griffen hatten (U-act. 4.0.01 in ZME 2018 60). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 11. Juni 2019 die Eröffnung eines Strafverfahrens (U-act. 9.1.01 in ZME 2018 60). Am 13. Juni 2018 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft vorläufig bis am 9. August 2018 an (Vi-act. 5 in ZME 2018 60). Mit Verfügung des Zwangsmassnamen- gerichts vom 19. Juli 2018 wurden anstelle der Untersuchungshaft als Er- satzmassnahmen ein Rayonverbot im Bezirk Höfe, ein Kontaktverbot mit sei- ner Ehefrau und seinen Kindern, eine Alkoholkonsumkontrolle sowie eine risi- koorientierte soziale Unterstützung durch das Amt für Justizvollzug angeord- net (Vi-act. 4 in ZME 2018 79). Am 24. August 2018 schrieb das Zwangs- massnahmengericht ein vom Beschuldigten eingeleitetes Verfahren um Lockerung der Ersatzmassnahmen ab, nachdem der Beschuldigte sein Ge- such zurückgezogen hatte (Vi-act. 5 in ZME 2018 90). Am 24. Januar 2019 beschränkte das Zwangsmassnahmengericht das Kontaktverbot auf die Ehe- frau und das Rayonverbot auf das Gebiet von Pfäffikon und Umgebung gemäss Plan und verlängerte im Übrigen die Zwangsmassnahmen bis zum 19. April 2019 (Vi-act. 7 in ZME 2019 2). Mit Verfügung vom 24. April 2019 ordnete das Zwangsmassnahmengericht was folgt an:
1. Anstelle der Untersuchungshaft werden gegen den Beschuldigten vorläufig bis am 19. September 2019 die folgenden Ersatzmass- nahmen verlängert:
a) Das Verbot, mit D.________ auf welche Art und Weise auch immer (insbesondere direkt, indirekt, schriftlich, mündlich, te- lefonisch oder elektronisch) in Kontakt zu treten bzw. mit ihr Kontakt zu pflegen;
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b) das Verbot, sich D.________ auf unter 100 Meter an- zunähern;
c) die Auflage, sich einer Alkoholkonsumkontrolle zu unterzie- hen;
d) die Auflage, im Rahmen einer risikoorientierten sozialen Un- terstützung mit dem Amt für Justizvollzug zusammen zu ar- beiten.
2. Der Beschuldigte kann jederzeit bei der Verfahrensleitung des erst- instanzlichen Gerichts ein Gesuch um Aufhebung der angeordne- ten Ersatzmassnahmen stellen.
3. Die Kosten für die vorliegende Verfügung im Betrag von Fr. 700.00 und die Entschädigungsfolgen werden bei der Hauptsache belas- sen.
Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln stellt mit rechtzeitiger Beschwerde vom 1. Mai 2019 folgende Anträge (KG-act. 1):
1. In Anfechtung von Dispositivziffer 1 Bst. b der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. April 2019 (ZME 2019 39) sei das anstelle von Sicherheitshaft angeordnete Annäherungsver- bot auf unter 100 Meter aufzuheben und gegen die beschuldigte Person vorläufig bis am 19. September 2019 das Verbot anzuord- nen, sich im Gebiet von Pfäffikon SZ und Umgebung gemäss bei- liegendem Plan aufzuhalten.
2. Es sei gegen den Beschuldigten vorsorglich bis zum Entscheid des Kantonsgerichts das Verbot anzuordnen, sich im Gebiet von Pfäffi- kon SZ und Umgebung gemäss beiliegendem Plan aufzuhalten.
3. Alles unter Kostenfolge für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der beschuldigten Person.
Der Beschwerde wurde am 2. Mai 2019 vorläufig aufschiebende Wirkung zu- erkannt (KG-act. 3). Der Beschuldigte stellt mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2019 die folgenden Anträge:
Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7% Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Staatskasse.
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Das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz (KG-act. 4) wurde den Par- teien zur Kenntnis gebracht (KG-act. 5).
2. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln beantragt die Einholung eines forensischen Kurzberichts zur Frage, wie die im Fokalgutachten vom 21. Ok- tober 2018 empfohlene Massnahme der physischen Trennung der beschuldig- ten Person von der Privatklägerin (Kindsmutter) mittels Etablierung einer «natürlichen» Barriere, bspw. wenn die Familie in unterschiedlichen Gemein- den zu Hause sei, gegenwärtig zu beurteilen sei und ob dieser empfohlenen Mass-nahme der physischen Trennung mit einem Annäherungsverbot auf unter 100 Meter entsprochen werde (KG-act. 1, S. 2). Der Beschuldigte wider- setzt sich diesem Ansinnen (KG-act. 6, S. 2 f.).
Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren (und im erstinstanzlichen Hauptverfahren) erhoben wor- den sind (Abs. 1). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Abs. 3).
Der Antrag der Staatsanwaltschaft ist abzulehnen. Zum einen lassen die Ak- ten einen Entscheid ohne zusätzliche Beweiserhebungen zu. Zum anderen ist es letztlich ohnehin Sache des Gerichts, die erforderlichen Ersatzmassnah- men unter Würdigung der Sach- und Rechtslage zu bestimmen.
Analoges gilt auch für die Beweisanträge der Verteidigung, insb. auch für den Antrag, Auskunft beim Bewährungsdienst über den Erfolg der angeordneten Massnahmen einzuholen, nachdem drei Zwischenberichte des Amts für Justizvollzug vom 5. Oktober 2018 (KG-act. 1/), 10. Januar 2019 (KG-act. 1/6) und 27. März 2019 (KG-act. 1/4), bereits im Rechte liegen, genügend aktuell sind und eine Beurteilung der Anträge zulassen.
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3. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln hat am 12. April 2019 beim Be- zirksgericht Höfe Anklage erhoben (Vi-act. 1a) und gleichzeitig beim Zwangs- massnahmengericht Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft durch sinngemässe Verlängerung der Ersatzmassnahmen beantragt (Vi-act. 1). Mit Anklageerhebung endet die Untersuchungshaft bzw. fallen die anstelle von Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmass- nahmen dahin (Art. 220 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 237 Abs. 1 und 4 StPO), und es wird – sofern zu diesem Zeitpunkt die Haftgründe fortdauern – vom Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft (Art. 229 Abs. 3 StPO), an deren Stelle Ersatzmassnahmen angeordnet, sofern diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Als Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO kommen beispielsweise Auflagen in Frage wie nament- lich, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimm- ten Haus aufzuhalten (lit. c), sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kon- trolle zu unterziehen (lit. f) oder das Verbot, mit bestimmten Personen Kontak- te zu pflegen (lit. g). Dabei gilt zu beachten, dass Ersatzmassnahmen – glei- chermassen wie Untersuchungs- und Sicherheitshaft – nur angeordnet wer- den können, wenn die Voraussetzungen nach Art. 221 StPO erfüllt sind, d.h. wenn ein dringender Tatverdacht und ein besonderer Haftgrund vorliegen. Fehlt es daran, sind auch Ersatzmassnahmen unzulässig (Härri, Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 237 StPO; tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, N 2 zu Art. 237 StPO mit weiteren Verweisen und Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei Anordnung von Untersuchungshaft wegen des damit verbundenen Freiheitsentzugs in der Regel höhere Anforderungen zu gelten haben).
a) Das Zwangsmassnahmengericht hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass der dringende Tatverdacht sowie die Wiederholungsgefahr von der
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Verteidigung zu Recht nicht in Abrede gestellt würden, weshalb sich weitere Ausführungen unter Verweis auf die früheren Verfügungen erübrigten. Dies gelte umso mehr, als nach erfolgter Anklageerhebung ohne weiteres vom Be- stehen eines dringenden Tatverdachts ausgegangen werden könne (vgl. Vi- Verfügung, E. 7 mit weiteren Verweisen). Diese Ausführungen der Vorinstanz, auf welche zu verweisen ist, werden von keiner Partei in Frage gestellt. Zu prüfen bleibt deshalb, ob zusätzlich zu den vom Zwangsmassnahmengericht in der Verfügung vom 24. April 2019 angeordneten Massnahmen, bzw. anstel- le eines Annährungsverbots auf 100 Meter ein Rayonverbot im beantragten Ausmasse anzuordnen ist.
b) Dem Beschuldigten werden in der Anklage mehrfache vorsätzliche ein- fache Körperverletzungen und Tätlichkeiten gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern sowie mehrfache Drohung (Todesdrohungen) vorgeworfen (Vi-act. 1a). Gemäss Gutachten vom 21. Oktober 2018 (KG-act. 1/3) ist beim Beschuldigten bei unveränderter Wohn- und Lebenskonstellation (Ehepartner wohnen zusammen) von einem hohen Rückfallrisiko und von einer mittel- schweren bis schweren Gewaltanwendung auszugehen. Diese werde wohl nicht zum Tode eines Opfers führen, könne aber so stark ausgeprägt sein, dass Verletzungen mit bleibenden Schäden erfolgten. Unter der Vorausset- zung, dass die Auflage der physischen Trennung von seiner Frau weiter fort- geführt werde und die Kinder unter Aufsicht besucht werden könnten, sei das Risiko für psychische Gewalt gegenüber den Familienmitgliedern gering. Da es auch bei erfolgter Trennung zu Konflikten kommen dürfte, sei davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte im Zuge seiner Affektspitzen mit Drohungen und Beschimpfungen reagieren werde. Das Risiko für hands-off Delikte sei somit als hoch einzustufen (KG-act. 1/3 S. 28 Ziff. 5.2).
Die Gutachter hielten zudem zusammenfassend fest, dass es dem Beschul- digten in den letzten Jahren eher oberflächlich gelungen sei, sich an die An- forderungen der Schweizer Gesellschaft anzupassen. So erfülle er weitge-
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hend die an ihn gestellten Aufgaben und scheine hiesige Wert und Normen teilweise übernommen zu haben, was sich z.B. im Religionswechsel zeige. Trotz dieser Anpassungsbemühungen werde deutlich, dass er nicht nur in seiner Herkunftskultur verankert sei, sondern zusätzlich in einer Facette dieser Kultur, die stark von einer Gewalt und Konfliktkomponente überschattet sei. Es sei davon auszugehen, dass er als Folge traumatischer Erlebnisse eine fokale Toleranz für Gewalt entwickelt habe, ohne ein umfassendes dissoziales Wertesystem zu übernehmen. In der Regel stelle diese Abweichung im Wer- tesystem keine Schwierigkeit dar, wirke sich aber in der Kombination mit sei- ner Neigung zum Jähzorn problematisch aus (KG-act. 1/3 S. 24 f. Ziff. 4.2). Das Amt für Justizvollzug bestätigt in seinem dritten Zwischenbericht vom 27. März 2019, dass der Beschuldigte die äusseren formalen Bedingungen (Einhaltung von Terminen, des Kontakt- und Rayonverbots sowie der Alkohol- abstinenz) einhält, bestätigt aber gleichzeitig, dass für den Beschuldigten trotz seiner Bemühungen aufgrund der Sozialisation in einer afrikanischen Kultur vieles nach wie vor unverständlich und nicht nachvollziehbar sei. Die Einbin- dung in Strukturen über regelmässige unterstützende, vermittelnde aber auch konfrontative Gespräche erscheine sehr wichtig (KG-act. 1/4 S. 2 Empfehlung Weiterführung Ersatzmassnahmen). Zu erwähnen ist schliesslich, dass gemäss Gutachten der Beschuldigte deutlich bagatellisiert und dazu neigt, sich in hohem Masse strategisch zu verhalten (KG-act. 1/3, S. 26).
Gestützt darauf ist nach wie vor von einem erheblichen Risiko insb. für Dro- hungen, unter Umständen aber auch für körperliche Übergriffe auszugehen, sofern es zu Kontakten zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau kommen sollte. Wesentliche Veränderungen im Risiko gegenüber den Ein- schätzungen vom Oktober 2018 sind nicht auszumachen. Der Bewährungs- dienst bestätigt in seinem Bericht vom 27. März 2019 denn auch, dass sich sowohl an der sozialen Situation sowie an der Kooperationsbereitschaft und dem Verhalten des Beschuldigten nichts Grundlegendes geändert habe (KG act. 1/4, S. 2 oben). Dass der Beschuldigte zurzeit die äusseren formalen
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Bedingungen wie Alkoholabstinenz einhält, vermag entgegen der Ansicht der Verteidigung das grundsätzlich hohe Risiko noch nicht wesentlich zu beein- flussen. Gleiches gilt für den angeblich neuen Wunsch der Ehefrau auf Kon- takte (KG-act. 6, S. 4).
c) Die Vorinstanz hat anstelle des auf den Ortsteil von Pfäffikon SZ bezo- genen Rayonverbots ein Annäherungsverbot gegenüber seiner Ehefrau auf unter 100 Meter angeordnet. Sie begründete dies damit, dass der Be- währungsdienst eine weitere Beschränkung des Rayonverbots auf die unmit- telbare Umgebung der Wohnadresse der Ehefrau angeregt habe. Dieser Emp- fehlung sei zu folgen, nachdem er sich seit dem letzten Verlängerungsent- scheid wohlverhalten habe. Die Staatsanwaltschaft kritisiert diesen Entscheid unter Hinweis auf die gemäss Gutachten bestehende Neigung des Beschul- digten zu Impulsdurchbrüchen und die Gefahr von Eskalationen. Durch die Aufhebung des Rayonverbotes habe das Zwangsmassnahmengericht die ei- nem Rayonverbot immanenten, festgelegten und der beschuldigten Person bekannten Grenzen als natürliche Barrieren aufgehoben. Es sei zweifelhaft, ob sich die beschuldigte Person bei zufälligen Begegnungen aktiv entfernen würde. Der Beschuldigte schliesst sich demgegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid an und macht geltend, es sei aus der Luft gegriffen, dass die natür- lichen physischen Barrieren nur durch ein Rayonverbot erreicht werden könn- ten. Der Beschuldigte lebe in Seewen und der Bewährungsdienst suche nach einer Unterkunft in der Ortschaft Freienbach oder in der Gemeinde Wollerau.
Durch ein Annäherungsverbot von unter 100 Meter lässt sich die Gefahr von zufälligen Begegnungen des Beschuldigten mit seiner Ehefrau nicht beseiti- gen, da der Beschuldigte nicht zum vorne herein wissen kann, wo sich seine Ehefrau gerade aufhält. Aufgrund der erwähnten Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten kann nicht erwartet werden, dass er sich bei einem zufälligen Zusammentreffen mit seiner Ehefrau entfernen würde. Bei Kontakten zu sei-
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ner Ehefrau ist gemäss Gutachten mit einem hohen Risiko neuer Delikte zu rechnen.
Das Gutachten empfiehlt eine physische Trennung des Beschuldigten und seiner Ehefrau durch Etablierung einer „natürlichen“ physischen Barriere. Es sei deshalb „hilfreich“, wenn die Familie nicht nur nicht in derselben Wohnung wohne, sondern auch in unterschiedlichen Gemeinden zu Hause sei. Unter diesen Voraussetzungen sei das Risiko für physische Gewalt gegenüber den Familienmitgliedern gering (KG-act. 1/3, S. 26 und 28). Ein Rayonverbot ver- mag diesen Anforderungen klarerweise besser zu genügen als nur ein Annäherungsverbot auf unter 100 Meter. Selbst der Bewährungsdienst emp- fiehlt denn auch nicht die Aufhebung des Rayonverbots, sondern bloss des- sen Einschränkung auf die unmittelbare Wohnadresse der Ehefrau und der Kinder (KG-act. 1/4, S. 3).
Das gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft beantragte Rayonverbot be- schränkt sich auf den Ortsteil von Pfäffikon SZ und umfasst nur wenige Kilo- meter. Der Ehefrau ist es dadurch immerhin möglich, sich innerhalb dieses Ortsteils ohne Gefahr für zufällige Begegnungen mit dem Beschuldigten zu bewegen. Der Beschuldigte anderseits kann bei diesem Rayonverbot ohne weiteres wie gewünscht eine Unterkunft in Freienbach oder in Wollerau bezie- hen. Er würde in diesem Fall nur wenige Kilometer von seiner Ehefrau und den Kindern wohnen. Zu beachten ist auch, dass die mit Verfügung vom 19. Juli 2018 ursprünglich angeordneten Ersatzmassnahmen bereits erheblich gelockert wurden, indem das Kontaktverbot zu seinen Kindern aufgehoben und das Rayonverbot auf den Ortsteil von Pfäffikon eingeschränkt wurde. Den berechtigten Anliegen des Beschuldigten wurde damit hinreichend Rechnung getragen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das von der Staatsanwaltschaft beantrag- te Rayonverbot erforderlich und verhältnismässig ist. Ziffer 1 der vorinstanzli-
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chen Verfügung vom 24. April 2019 ist deshalb aufzuheben und anstelle eines Annäherungsverbots ein Rayonverbot im beantragten Umfange zu verfügen.
4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nachdem vorliegend der Beschuldigte unterliegt, sind ihm die Kosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen. Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit der Höhe der Kosten Rechnung zu tragen. Das urteilende Gericht hat die Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfahrens festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO);-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. April 2019 aufgehoben und statt- dessen wie folgt verfügt:
1. Anstelle der Sicherheitshaft werden gegen den Beschuldigten vor- läufig bis am 19. September 2019 die folgenden Ersatzmassnah- men verlängert:
a) Das Verbot, mit D.________ auf welche Art und Weise auch immer (insbesondere direkt, indirekt, schriftlich, mündlich, te- lefonisch oder elektronisch) in Kontakt zu treten bzw. mit ihr Kontakt zu pflegen;
b) das Verbot, sich im Gebiet von Pfäffikon und Umgebung gemäss beiliegendem Plan aufzuhalten;
c) die Auflage, sich einer Alkoholkonsumkontrolle zu unterzie- hen;
d) die Auflage, im Rahmen einer risikoorientierten sozialen Un- terstützung mit dem Amt für Justizvollzug zusammen zu ar- beiten.
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2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.
3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 2 StPO).
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A+), Rechtsanwalt C.________ (2/R), das Bezirksge- richt Höfe (1/R), das Amt für Justizvollzug (1/R), die Vorinstanz (1/ES), je unter Beilage des Plans des Rayonverbots, sowie nach definitiver Er- ledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) sowie an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident
Versand 5. Juli 2019 sl