Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2018 1

Präsidial

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 24. September 2018

STK 2018 1

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2. D.________, Privatkläger und Beschwerdegegner,

betreffend

Angriff (Art. 134 StGB)

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 27. Juni 2017, SGO 2017 007);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass das Bezirksgericht Einsiedeln den Beschuldigten mit Urteil vom 27. Juni 2017 des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig sprach, mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 100.00 (wovon ein Tag durch Haft erstanden), unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von drei Jahren, einer Verbindungsbusse von Fr. 1‘750.00 sowie einer Übertretungsbusse von Fr. 400.00 bestrafte unter Anrechnung des sichergestellten Geldbetrages von Fr. 100.00, die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände regelte und dem Beschuldigten die Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 4‘835.60 sowie die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 auferlegte,

- dass der Verteidiger gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 27. Juni 2017 innert Frist am 14. Juli 2017 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und am 25. Januar 2018 wie folgt Berufung erklärte (KG-act. 3):

1. Disp. Ziff. 1 lit. a des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, und der Beschuldigte sei bezüglich des Vorwurfs des Angriffs im Sinne von StGB 134 von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter nicht des Angriffs, sondern nur der einfachen Körperverletzung im Sinne von StGB 123 Ziff. 1 schuldig zu sprechen.

2. Disp. Ziff. 2 des angefochtenen Urteil sei vollumfänglich aufzuheben, und der Beschuldigte sei für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 100 zu bestrafen, wobei der Vollzug der Strafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei, sowie mit einer Übertretungsbusse von CHF 100, unter Anrechnung des sichergestellten Betrages von CHF 100.00.

3. Disp. Ziff. 5+6 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben, und die Verfahrenskosten von total CHF 6‘835.60 seien zu einem Viertel zu Lasten von A.________ und zu drei Vierteln zu Lasten der Staatskasse zu regeln.

4. A.________ sei gemäss der anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz eingereichten Kostennote angemessen zu entschädigen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

- dass die Parteien auf den 25. September 2018 zur Berufungsverhandlung vor das Kantonsgericht Schwyz vorgeladen wurden (KG-act. 9);

- dass der Verteidiger mit Schreiben vom 21. September 2018 (KG-act. 10) namens und auftrags seines Mandanten dem Kantonsgericht den Rückzug der Berufung mitteilt,

- dass das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschuldigten gehen;-

Dispositiv

verfügt:

1. Die Berufung wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R; unter Beilage einer Kopie der Rückzugserklärung), D.________ (1/R; unter Beilage einer Kopie der Rückzugserklärung), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

24. September 2018 sl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 134 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart ils narcotics e las substanzas psicotropas, Art. 19 und Art. 19a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Februar 2020, 15. Mai 2021, 1. Januar 2022, 1. August 2022, 1. Juli 2023 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.