Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK2 2019 47

Kammer

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 22. November 2019

ZK2 2019 47

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen

A.________, Beklagter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________, Kläger und Berufungsgegner, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, D.________, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsprozess) / 2. Rechtsgang

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 31. Oktober 2017, ZES 2017 030);-

hat die 2. Zivilkammer,

Erwägungen

1. C.________ (nachfolgend Berufungsgegner bzw. Kind), geb. ________, ist das Kind von D.________ (nachfolgend Kindsmutter). A.________ (nachfolgend Berufungsführer) anerkannte das Kind am 23. Mai 2016 (Vi-act. KB 3).

a) Am 22. Februar 2017 reichte der Berufungsgegner beim Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln gegen den Berufungsführer eine Kindesunterhaltsklage ein (Vi-act. A.I). Am 31. Oktober 2017 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln Folgendes (ZES 2017 030):

1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, ab Rechtskraft dieser Verfügung an den Gesuchsteller resp. die Kindsmutter monatlich und im Voraus CHF 1‘112.00 an Barunterhalt sowie CHF 284.00 an Betreuungsunterhalt, d.h. gesamthaft CHF 1‘396.00, zu bezahlen.

Es wird vorgemerkt, dass der gebührende Unterhalt des Gesuchstellers nicht gedeckt werden kann, wobei das Manko von CHF 130.00 auf den Betreuungsunterhalt entfällt.

2. (Prozesskosten)

3. (Rechtsmittel)

4. (Zustellung)

b) Dagegen erhob der Berufungsführer am 13. November 2017 Berufung (KG-act. 1, ZK2 2017 84). Das Kantonsgericht Schwyz beschloss am 9. Juli 2018 Folgendes:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 31. Oktober 2017 (ZES 2017 030) wird aufgehoben und wie folgt ersetzt (Änderungen fett):

1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, ab Rechtskraft dieser Verfügung an den Gesuchsteller resp. die Kindsmutter monatlich und im Voraus CHF 1‘246.20 an Barunterhalt sowie CHF 414.25 an Betreuungsunterhalt, d.h. gesamthaft CHF 1‘660.45, zu bezahlen.

Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf folgenden Einkommens- und Bedarfsverhältnissen:

Einkommen Vater: Fr. 5‘886.40

Bedarf Vater: Fr. 3‘689.75

Einkommen Mutter: Fr. 2‘060.00

Bedarf Mutter: Fr. 2‘474.25

Familienzulage Kind: Fr. 220.00

Barbedarf Kind: Fr. 1‘332.20

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Berufungsführer ist verpflichtet, den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Im Falle der Uneinbringlichkeit wird der Rechtsvertreter des Berufungsgegners aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘500.00 entschädigt. Der Anspruch des Berufungsgegners gegenüber dem Berufungsführer auf Prozesskostenentschädigung geht im Umfange der Auszahlung auf die Kantonsgerichtskasse über.

5. (Rechtsmittel)

6. (Zufertigung)

c) Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut, soweit darauf eingetreten wurde, und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht Schwyz zurück (Urteil BGer 5A_678/2018 vom 19. Juni 2019, Dispositivziff. 1). Das Berufungsverfahren wurde unter der Nummer ZK2 2019 47 fortgeführt.

d) Am 9. Juli 2019 reichte der Berufungsführer eine Noveneingabe ein (KG-act. 3), woraufhin der Berufungsgegner am 19. August 2019 Stellung nahm (KG-act. 6).

2. Die Erwägungen eines bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils (Art. 107 Abs. 2 BGG) sind für jene Behörde, an welche die Angelegenheit zurückgeht, verbindlich. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es sowohl ihnen als auch den Parteien – abgesehen von zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden. Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (Urteil BGer 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016, E. 3.5.1 mit div. Hinw.). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil BGer 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016, E. 2.2; zum Ganzen betreffend Ehescheidung: Urteil BGer 5A_171/2019 vom 17. April 2019, E. 2.1).

a) Das Nettoeinkommen der Mutter von Fr. 2‘060.00 pro Monat war bereits im ersten Rechtsgang nicht mehr umstritten (ZK2 2017 84, E. 4.b). Diesbezüglich sind auch keine (zulässigen) Noven vorgebracht worden. An die entsprechenden Erwägungen im ursprünglichen Beschluss ist das Kantonsgericht gebunden. Das Kantonsgericht bestätigte im ursprünglichen Beschluss den vorinstanzlich errechneten Bedarf des Kindes von total Fr. 1‘332.20 (Grundbetrag Fr. 400.00, Mietanteil Fr. 275.00, Krankenkasse [KVG] Fr. 45.20, Drittbetreuungskosten bestehend aus Hüten Fr. 403.00, Garage Fr. 140.00, Fahrkosten Fr. 69.00; ZK2 2017 84, E. 4.a), was vor Bundesgericht nicht gerügt wurde (vgl. KG-act. 17/1, ZK2 2017 84; vgl. aber zur Behandlung von im ersten Rechtsgang nicht berücksichtigten Noven unten E. 2.e).

b) Der Bedarf der Mutter von total Fr. 2‘474.35 (Grundbetrag Fr. 1‘350.00, Mietanteil Fr. 825.00, Krankenkasse [KVG] Fr. 184.25, Steuern geschätzt Fr. 115.00) war im ersten Rechtsgang vor dem Kantonsgericht nicht umstritten, sodass dieser in die Berechnung übernommen wurde (ZK2 2017 84, E. 4.b). Der vom Kantonsgericht errechnete Bedarf des Berufungsführers von total Fr. 3‘689.75 (Grundbetrag Fr. 1‘200.00, Mietzins Fr. 1‘500.00, Krankenkasse [KVG] Fr. 304.00, Unfall-/Krankentaggeld Fr. 153.75, erhöhter Nahrungsbedarf Fr. 132.00, Vorsorge Fr. 400.00; ZK2 2017 84, E. 4.d) wurde vom Bundesgericht nicht thematisiert. Allerdings hielt das Bundesgericht folgende Rüge des Berufungsführers fest (Urteil BGer 5A_678/2018 vom 19. Juni 2019, E. 5):

Ausserdem verstosse es gegen die Rechtsgleichheit bzw. das Gleichbehandlungsgebot, bei der Berechnung seines Bedarfs anders als bei derjenigen des Bedarfs der Kindsmutter keine Steuern zu berücksichtigen. Da die Vorinstanz das Einkommen des Beschwerdeführers ohnehin willkürlich berechnet hat und dieses sowie den strittigen Unterhalt neu zu bestimmen haben wird (vgl. hinten E. 6.1), braucht auf diese Rügen nicht weiter eingegangen zu werden.

Daraus ist zu schliessen, dass die Bedarfsposition Steuern beim Berufungsführer und der Kindsmutter im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot zu prüfen ist.

c) Das Bundesgericht befasste sich zur Hauptsache mit dem Einkommen des Berufungsführers. Dabei wies es die Rüge des Berufungsführers, die Betriebszahlen 2014 der Generationengemeinschaft dürften nicht in die Berechnung seines Einkommens miteinbezogen werden, ab (Urteil BGer 5A_678/2018 vom 19. Juni 2019, E. 4.1). Hingegen monierte das Bundesgericht das Abstellen auf die Privatbezüge anstatt den bilanzierten Gewinn (E. 4.2.4 f.). Das Einkommen des Berufungsführers ist somit neu zu bestimmen.

d) Der Berufungsführer reichte am 9. Juli 2019, d.h. nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 19. Juni 2019, eine Noveneingabe ein. Er macht geltend, seine Lebenspartnerin, F.________, habe am ________ die gemeinsame Tochter G.________ geboren, deren Vaterschaft er am 13. Februar 2019 anerkannt habe. Beide würden bei ihm wohnen. Sein Bedarf sei entsprechend anzupassen (KG-act. 3, S. 2 f.). Ausserdem lägen inzwischen die Bilanz und die Erfolgsrechnung der Generationengemeinschaft für das Jahr 2017 sowie die Steuerveranlagung 2017 und die AHV-Beitragsverfügung 2017 vor. Sein durchschnittliches Einkommen sei aufgrund der Zahlen 2015-2017 zu berechnen (KG-act. 3, S. 4).

aa) Grundsätzlich ist die Berufungsinstanz nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts nicht nur an die im Bundesgerichtsentscheid enthaltenen Erwägungen gebunden, sondern auch an die Sachverhaltsfeststellungen im ersten Berufungsverfahren, welche vor Bundesgericht nicht gerügt wurden. Ob die kantonale Instanz innerhalb des Rahmens, den das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid vorgegeben hat, noch neue Parteivorbringen zu hören hat, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht (Urteil BGer 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017, E. 2). Hebt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf und weist es die Sache an die Vorinstanz zurück, so nimmt das kantonale Verfahren vor der Vorinstanz dort seinen Fortgang, wo es sich befand, bevor die Vorinstanz ihren (ersten) Entscheid fällte (Urteil BGer 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017, E. 4.3). Mit dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid fällt nicht nur der erste Berufungsentscheid, sondern auch die dazugehörige Urteilsberatung dahin (Urteil BGer 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017, E. 4.6). Solange die Phase der Urteilsberatung im Berufungsverfahren nicht (wieder) begonnen hat, können Tatsachen und Beweismittel, die bis zu diesem Zeitpunkt entstehen, unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO – bzw. im Anwendungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 [= Pra 108 (2019) Nr. 88], E. 4.2.1) – auch noch im Berufungsprozess vorgebracht werden (Urteile BGer 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017, E. 4.6, und 5A_701/2016 vom 6. April 2017, E. 6.4). Dabei haben sich jedoch die nach dem Rückweisungsentscheid vorgebrachten Noven stets innerhalb des rechtlichen Rahmens zu bewegen, den das Bundesgericht durch seinen Rückweisungsentscheid vorgab, was voraussetzt, dass der von der Rückweisung erfasste Streitpunkt nicht ausgeweitet oder auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt wird (BGE 135 III 334, E. 2; Urteil BGer 4A_71/2007 vom 19. Oktober 2007, E. 2.1). Zudem ist es den Parteien verwehrt, sowohl echte wie unechte Noven vorzubringen, wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht.

Letztere beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (BGE 142 III 413, E. 2.2.5).

bb) Nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 19. Juni 2019 konnte der Berufungsführer somit Noven solange einbringen, als sich das Verfahren noch nicht im Stadium der Urteilsberatung befand. Weil im Bereich des Kindesunterhalts der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 296 Abs. 1 ZPO), mussten hierfür auch die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Der Bundesgerichtsentscheid wurde dem Berufungsführer (bzw. dessen Rechtsvertreter) am 4. Juli 2019 zugestellt

(KG-act. 3, S. 1). Die Noveneingabe datiert vom 9. Juli 2019 (KG-act. 3), d.h. nur fünf Tage später, sodass er die neuen Tatsachen und Beweismittel dem Kantonsgericht ohne Verzug bekannt gab. Obwohl das Kantonsgerichts den Parteien am 5. Juli 2019 (abgeholt durch den Rechtsvertreter des Berufungsführers am 8. Juli 2019) mitteilte, dass vorgesehen sei, gestützt auf die damalige Aktenlage einen neuen Entscheid zu fällen (KG-act. 2), rechtfertigt es sich demnach, die Noveneingabe zu berücksichtigen. Die vorgebrachten Noven betreffen das Einkommen (Bilanz und Erfolgsrechnung 2017, AHV-Beitragsverfügung 2017) und den Bedarf (Ausgaben für die inzwischen geborene Tochter G.________) des Berufungsführers. Beide Berechnungsfaktoren für den Kindesunterhalt werden vom Verfahrensgegenstand gemäss bundesgerichtlichem Rückweisungsentscheid umfasst, sodass die Noven auch diesbezüglich zulässig sind. Die Noveneingabe ist somit zu berücksichtigen.

e) Im ursprünglichen Beschluss des Kantonsgerichts wurde verschiedentlich darauf verwiesen, dass neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nach dem (damals geltenden) Novenrecht nicht berücksichtigt werden könnten, weil die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt seien (zu den rechtlichen Erwägungen: ZK2 2017 84, E. 4.a bb). Inzwischen entschied das Bundesgericht, dass Noven im Anwendungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes selbst bei Nichterfüllung der Vor­aussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen sind (BGE 144 III 349 [= Pra 108 (2019) Nr. 88], E. 4.2.1). Diese neue Rechtsprechung ist im vorliegenden Entscheid von Amtes wegen anzuwenden (vgl. für die Rückweisung an die erste Instanz gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO: Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 48 zu Art. 318 ZPO), sodass die im ursprünglichen Entscheid unberücksichtigt gebliebenen Noven nun zu behandeln sind.

3. Auf die rechtlichen Ausführungen im Ersturteil zur Berechnung des Kindesunterhalts unter revidiertem Recht wird verwiesen (Beschluss ZK2 2017 84 vom 9. Juli 2018, E. 3 f.). Zunächst sind der Bedarf und das Einkommen der Parteien zu eruieren, soweit dies im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand im zweiten Rechtsgang und die zulässigen Noven möglich ist.

a) Zur Bestimmung des Einkommens des Berufungsführers erwog das Bundesgericht Folgendes (Urteil BGer 5A_678/2018 vom 19. Juni 2019, E. 4.2.4 f.):

4.2.4 Nach der Rechtsprechung bestimmt sich das Einkommen einer selbständigerwerbenden Person nach dem erzielten Nettogewinn. Sind die Angaben zur Höhe des so verstandenen Einkommens nicht glaubwürdig oder die beigebrachten Belege nicht überzeugend - etwa weil Gewinn- und Verlustrechnung fehlen - kann auf die getätigten Privatbezüge abgestellt werden. Diese widerspiegeln die effektiv von dem Unternehmen bezogenen geldwerten Leistungen und können gleichsam als Gewinnvorbezug während des Geschäftsjahrs aufgefasst werden. Sie ergeben sich einerseits aus dem Bedarf für den Lebensunterhalt und andererseits aus einer Schätzung des zu erwartenden Jahresgewinns. Entsprechen die Privatbezüge dem erzielten Gewinn, wurde der gesamte Gewinn aus der Unternehmung abgezogen. Erreichen die Privatbezüge den erzielten Gewinn nicht, kann dies zur Bildung von Reserven führen, während über den Gewinn hinausgehende Privatbezüge auf die Auflösung von Reserven hindeuten. Hieraus folgt insbesondere, dass nicht ohne weiteres von sinkendem Einkommen auszugehen ist, wenn die Privatbezüge hinter dem Nettogewinn zurückbleiben (vgl. Urteil 5A_24/2018 vom 21. September 2018 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch VERENA BRÄM, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1998, N. 75 zu Art. 163). Dementsprechend kann ebenso wenig allein deshalb ein gestiegenes Einkommen angenommen werden, weil die Privatbezüge den bilanzierten Nettogewinn übersteigen. Damit auf die Privatbezüge abgestellt werden kann, müssen vielmehr (weitere) Indizien dafür vorliegen, dass das ausgewiesene nicht mit dem tatsächlichen Einkommen übereinstimmt und dieses deshalb nicht auf der Grundlage der Bilanz ermittelt werden kann (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.4.2). Das Kantonsgericht vermag keine derartigen Indizien zu nennen. Es verweist zwar darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Verbrauch nicht begründe und insbesondere keinen Auszug seines Privatkontos beigebracht habe. Dem hält der Beschwerdeführer freilich richtig entgegen, dass sich ein Auszug für das hier interessierende Jahr 2016 in den kantonalen Akten befindet (Beilage 12 zur Klage vom 22. Februar 2017; in act. 11b).

4.2.5 Indem das Kantonsgericht zur Einkommensbestimmung unter diesen Umständen auf die Privatbezüge abstellt, mutet es dem Beschwerdeführer im Ergebnis zu, auf die Substanz seines Unternehmens zuzugreifen, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen (vgl. BRÄM, a.a.O., N. 75 zu Art. 163). Es war sich dessen bewusst, kam allerdings zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, "in gewissem Mass" auf sein Vermögen bzw. das Eigenkapital des Unternehmens zu greifen. Zutreffend ist, dass bei der Festlegung des Kindesunterhalts auch das Vermögen der unterhaltspflichtigen Person berücksichtigt werden kann (vgl. Urteil 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 5.3, in: FamPra.ch 2015 S. 997). Der Beschwerdeführer bringt nun aber zu Recht vor, dass sich der auf ihn entfallende Eigenkapitalanteil der Generationengemeinschaft im Jahr 2016 noch auf Fr. 59'573.92 belief (E. 4.2 [einleitend] hiervor). Das Abstellen auf die Privatbezüge anstatt den bilanzierten Gewinnanteil des Beschwerdeführers führt dazu, dass diesem im Jahr durchschnittlich ein um rund Fr. 6'000.-- höheres Einkommen angerechnet wird. Damit mutet das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer einen Verbrauch von jährlich rund 10 % seines Eigenkapitalanteils zu, was sich zwangsläufig auch auf die Generationengemeinschaft und damit die berufliche Zukunft des Beschwerdeführers auswirken wird. Weshalb dies dem Beschwerdeführer zumutbar sein soll, begründet die Vorinstanz - abgesehen von dem Hinweis, ein Vermögensverzehr "in gewissem Masse" sei hinzunehmen - nicht. Der angefochtene Entscheid erweist sich insoweit als ungenügend begründet (Art. 29 Abs. 2 BV; statt vieler: BGE 143 III 65 E. 5.2). Das Kantonsgericht äussert sich auch nicht zu der Frage, ob dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen sein Existenzminimum verbleibt (vgl. dazu BGE 144 III 502 E. 6.5).

Nachdem das Bundesgericht die Argumentation im ersten Berufungsentscheid, weshalb auf die Privatbezüge als Einkommen abzustellen sei, verwarf, ist erneut zu prüfen, inwieweit auf die bilanzierten Gewinnzahlen abzustellen ist. Dabei sind die neu eingereichte Bilanz und Erfolgsrechnung 2017

(KG-act. 3/7) zu berücksichtigen (s.o., E. 2.c). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei selbständiger Erwerbstätigkeit auf das Durchschnittseinkommen mehrerer Jahre abzustellen, um ein einigermassen zuverlässiges Resultat erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung tragen zu können (vgl. BGE 143 III 617, E. 5.1 mit Hinw.). In der Regel wird auf drei Jahre abgestellt, was aber eine grössere Zeitspanne nicht ausschliesst. Das Bundesgericht wies die Rüge des Berufungsführers, wonach die Gewinnzahlen des Jahres 2014 nicht berücksichtigt werden dürften, ab (Urteil BGer 5A_678/2018 vom 19. Juni 2019, E. 4.1). Auch wenn der Gewinn im Jahre 2014 etwas höher ausfiel als in den folgenden Jahren, rechtfertigt es sich, auf eine möglichst lange Zeitdauer abzustellen. Erfahrungsgemäss erzielen Landwirte hin und wieder sehr gute Jahresergebnisse, was beim Berufungsführer auch in Zukunft wieder der Fall sein dürfte, sodass der Gewinn des Jahres 2014 nicht als extremer Ausreisser unbeachtet bleiben muss. Somit ist der durchschnittliche Gewinn der Jahre 2014-2017 zu berechnen.

aa) Der Berufungsführer erzielte folgende Gewinnanteile:

2014 Fr. 74’923.95 Vi-act. KB 11, Bilanz S. 2, Pos. S2991

Gesamtgewinn, Pos. S2992 Gewinn Vater

2015 Fr. 62‘034.45 Vi-act. KB 11, Blatt „Einkommensauftei-

lung und Kapitalentwicklung 2015“, vgl. Gesamtgewinn in Bilanz S. 2, Pos. S2991

2016 Fr. 56‘949.82 Vi-act. BB 4, Bilanz S. 2, Pos. 2991

2017 Fr. 62‘006.02 KG-act. 3/7, Bilanz S. 2, Pos. 2991

Durchschnittlich ergibt dies einen jährlichen Gewinn von Fr. 63‘978.56 bzw. monatlich Fr. 5‘331.55.

aaa) Der Berufungsführer machte betreffend den in den Jahresrechnungen ausgewiesenen Ertrag des Nebenbetriebes „Annahme Grüngut“ geltend, der Liefervertrag mit dem Zweckverband Abfallentsorgung March sei inzwischen gekündigt worden, weshalb mit einer Umsatz- und Gewinneinbusse zu rechnen sei (KG-act. 1, S. 7, ZK2 2017 84). Dieses im ursprünglichen Entscheid novenrechtlich als unzulässig behandelte Vorbringen (ZK2 2017 84, E. 4.c.bb.bbb) ist vorliegend aufgrund der geänderten Rechtsprechung zu berücksichtigen (s.o., E. 2.f). Die Kündigung des Liefervertrages erfolgte lediglich im Hinblick auf den Abschluss eines neuen Vertrages mit angepassten Bedingungen (vgl. Kündigungsschreiben vom 27. Juni 2017 in KG-act. 1/3, ZK2 2017 84). In der Jahresrechnung 2017 ist denn auch wiederum ein ähnlich hoher Ertrag Grüngut wie in den Vorjahren ausgewiesen (KG-act. 3/7, Erfolgsrechnung S. 7, Pos. 7000). Die Vertragskündigung hatte somit keinen Einfluss auf den bilanzierten Gewinn.

bbb) Der Berufungsführer macht geltend, vom Gewinn seien die AHV-Beiträge und die Beiträge an die 3. Säule abzuziehen (KG-act. 1, S. 8 f., ZK2 2017 84; vgl. KG-act. 3, S. 4 f.). Auch selbständig Erwerbende unterstehen der Beitragspflicht in den Bereichen AHV/IV/EO (Merkblatt 2.02, Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO, am 17. Oktober 2019 abgerufen auf https://www.ahv-iv.ch/p/2.02.d; vgl. für die AHV-Beiträge Art. 8 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10 [AHVG]). Der Berufungsführer leistete Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 2‘232.00 im Jahr 2014 (Vi-act. KB 11, Erfolgsrechnung S. 4, Pos. S9231), von Fr. 11‘160.00 im Jahr 2015 (Vi-act. KB 11, Erfolgsrechnung S. 4, Pos. S9231), von Fr. 7‘489.00 im Jahr 2016 (Vi-act. BB 6, S. 12) und von Fr. 8‘881.80 im Jahr 2017 (KG-act. 3/10). In der Jahresrechnung 2015 erscheinen die AHV/IV/EO-Beiträge zwar in der Auflistung der Positionen des Privatkontos (Vi-act. KB 11, Erfolgsrechnung S. 4, Pos. S9231) sowie im dazugehörigen Detailauszug des Kontos (Vi-act. 11, Kontenauszug, S. 46, Pos. S9231). Die Beiträge sind aber nicht erfolgswirksam verbucht, sodass sie den Erfolg bzw. Gewinn des Betriebes nicht tangieren.

Darüber hinaus leistete der Berufungsführer in den Jahren 2015-2017 Beiträge an zwei Konten der 3. Säule von total Fr. 4‘800.00 pro Jahr (Vi-act. BB5, S. 11; BB 6, S. 11; KG-act. 3/9, S. 2). Für das Jahr 2014 sind keine Belege von Beiträgen an die 3. Säule vorhanden, beide Versicherungen wurden jedoch im Jahr 2013 abgeschlossen (Vi-act. BB 8, 9) und der Berufungsführer zahlte regelmässig denselben Betrag, sodass davon auszugehen ist, dass er auch im Jahr 2014 einen entsprechenden Beitrag zahlte. Selbständig Erwerbende sind nicht obligatorisch BVG-versichert, können ihre Altersvorsorge aber durch einen freiwilligen Anschluss an eine Pensionskasse oder die Errichtung einer gebundenen Vorsorge der 3. Säule sichern (vgl. Art. 4 Abs. 1 BVG). Der Berufungsführer ist unbestrittenermassen nicht über eine Pensionskasse der 2. Säule versichert, leistete aber stattdessen Zahlungen an die gebundene Vorsorge 3a. Auch die Beiträge an die Säule 3a sind in den Jahresrechnungen 2015-2017 nicht als Geschäftsaufwand verbucht. Der Berufungsführer zahlte diese mithin ebenfalls privat.

Zur Ermittlung des Nettoerwerbseinkommens analog eines unselbständig Erwerbenden sind folglich die Sozialversicherungsbeiträge sowie diejenigen der gebundenen Vorsorge vom jeweiligen Jahresgewinn abzuziehen. Dadurch ergeben sich die folgenden Nettogewinne:

2014 2015 2016 2017

Jahresgewinn Fr. 74923.95 Fr. 62034.45 Fr. 56949.82 Fr. 62006.02

./. AHV/IV/EO Fr. 2232.00 Fr. 11160.00 Fr. 7489.00 Fr. 8881.80

./. Säule 3a Fr. 4800.00 Fr. 4800.00 Fr. 4800.00 Fr. 4800.00

Nettogewinn Fr. 67891.95 Fr. 46074.45 Fr. 44660.82 Fr. 48324.22

Im Durchschnitt der Jahre 2014-2017 beträgt der Nettogewinn Fr. 51‘737.86 bzw. Fr. 4‘311.50 pro Monat.

bb) Zum Nettogewinn aus dem Landwirtschaftsbetrieb hinzuzurechnen ist das Nebeneinkommen des Berufungsführers von Fr. 2‘669.00 im Jahr 2015 (Steuererklärung 2015: Vi-act. BB 5, S. 9), von Fr. 6‘749.00 im Jahr 2016 (Lohnausweis 2016: Vi-act. BB 14) und von Fr. 7‘977.00 im Jahr 2017 (def. Steuerveranlagung 2017: KG-act. 3/9, S. 2). Die vom Berufungsführer geltend gemachten Gestehungskosten sind nicht bei seinem Einkommen, sondern allenfalls in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Das durchschnittlich erzielte Nettoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit beträgt damit Fr. 5‘798.30 pro Jahr bzw. Fr. 483.20 pro Monat.

cc) Nach Addierung des durchschnittlichen Nettogewinns aus der selbständigen Tätigkeit von Fr. 4‘311.50 pro Monat und des durchschnittlichen Nettoeinkommens aus der unselbständigen Tätigkeit von Fr. 483.20 pro Monat ergibt sich ein anrechenbares Nettoeinkommen des Berufungsführers von Fr. 4‘794.70 pro Monat.

b) Wie bereits festgehalten (s.o., E. 2.b), beträgt das Nettoeinkommen der Mutter unbestrittenermassen Fr. 2‘060.00 pro Monat.

c) Die dem Berufungsgegner als Einkommen anrechenbare Kinderzulage von Fr. 220.00 (Vi-act. KB 21) ist ebenfalls unbestritten.

d) Der Berufungsführer macht betreffend seinen Bedarf geltend, er sei am ________ Vater der Tochter G.________ geworden und lebe mit ihr sowie deren Mutter F.________ zusammen, was sich auf seinen Bedarf auswirke (KG-act. 3, S. 2). Die Geburt der Tochter G.________ sowie die Vaterschaft des Berufungsführers sind ausgewiesen (KG-act. 3/1). Der Berufungsführer ist nicht mit seiner Lebenspartnerin F.________ verheiratet. Sie leben jedoch zusammen mit ihrer gemeinsamen Tochter G.________. F.________ geht seit der Geburt von G.________ keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nach (KG-act. 3, S. 2), wozu sie nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht verpflichtet ist (vgl. BGE 144 III 481, E. 4.7.6). Eine gerichtliche oder vertragliche Unterhaltspflicht des Berufungsführers gegenüber G.________ wird nicht geltend gemacht. Wann die Eltern zusammengezogen sind, ist weder behauptet noch aus den Akten ersichtlich. Für die Unterhaltsberechnung rechtfertigt es sich, auf den Zeitpunkt der Geburt von G.________ abzustellen. Der Beginn der Unterhaltspflicht ab Rechtskraft der erstinstanzlichen Verfügung (angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziff. 1), d.h. ab 31. Oktober 2017 (vgl. Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO), wurde nicht angefochten. Der Bedarf des Berufungsführers ist somit zunächst für die Zeit vom 31. Oktober 2017 bis Ende Januar 2019 (Geburt von G.________ am ________) und daraufhin für die Zeit danach zu berechnen.

e.aa) Der Berufungsführer lebte bis zur Geburt seiner Tochter G.________ alleine in einer eigenen Wohnung auf dem elterlichen Hof (Vi-act. A.II, S. 7), sodass der Grundbetrag für eine alleinstehende Person von Fr. 1‘200.00 anzurechnen ist (Ziff. I.1.1 der Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG [Notbedarf] vom 7. Dezember 2009 [nachfolgend SchKG-Richtlinie]). Das Kantonsgericht erwog im Erstentscheid, dass der Berufungsführer – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – die Mobiltelefon-, Internet-, Telefon- und Wasserkosten aus seinem Privatkonto beglich, sodass sich keine Reduktion des Grundbetrages rechtfertige (ZK2 2017 84, E. 4.d.aa). Dies wurde vor Bundesgericht nicht angefochten, sodass auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen und ein Grundbetrag von Fr. 1‘200.00 anzurechnen ist.

bb) Zum Mietzins des Berufungsführers von Fr. 1‘500.00 macht der Berufungsgegner geltend, dieser sei bereits in der Buchhaltung enthalten (Vi-act. A/III, S. 3; ZK2 2017 84, KG-act. 7, S. 7). Der Jahresrechnung 2015 ist zu entnehmen, dass dem Privatkonto des Berufungsführers der Mietwert der Wohnung von Fr. 19‘000.00 belastet (Vi-act. KB 11, Erfolgsrechnung S. 4, Pos. S9225) und dem Privatkonto des Vaters als Liegenschaftsertrag gutgeschrieben (Vi-act. KB 11, Erfolgsrechnung S. 4, Pos. S9141) wurde. In der Erfolgsrechnung ist jedoch weder im Aufwand noch im Ertrag eine entsprechende Position verbucht. Die Bezahlung des Mietzinses erfolgte somit ausserhalb der Betriebsrechnung, von Privatkonto zu Privatkonto, und damit nicht erfolgswirksam. Den Erfolgsrechnungen 2016 und 2017 ist weder eine Aufschlüsselung des Privatbezuges noch eine erfolgswirksame Buchung eines Mietzinsaufwandes oder -ertrages zu entnehmen (Vi-act. BB 4; KG-act. 3/7). Nachdem der Berufungsführer den geltend gemachten Mietzins von Fr. 1‘500.00 pro Monat effektiv aus seinem Privatkonto zahlte, ist ihm dieser als Bedarfsposition anzurechnen.

cc) Die Krankenkassenbeiträge (KVG) von Fr. 304.00 pro Monat blieben unbestritten. Der Berufungsführer machte zweitinstanzlich Gesundheitskosten geltend und verwies für deren Höhe auf die Steuererklärungen 2015 und 2016 (ZK2 2017 84, KG-act. 1, S. 11). Dieses unechte Novum wurde im ursprünglichen Entscheid aufgrund des damals geltenden Novenrechts nicht zugelassen (ZK2 2017 84, E. 4.d.cc), ist gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorliegend jedoch zu berücksichtigen (s.o., E. 2.d.bb). Franchise und Selbstbehalt sind im Bedarf anzurechnen, sofern sie regelmässig anfallen und effektiv gezahlt werden (vgl. Six, Eheschutz, 2. A., Bern 2014, Rz. 2.109; Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der ZPO, Zürich/St. Gallen 2015, N 284 f.; BGE 129 III 242, E. 4.3). Der Berufungsführer zahlte für Franchise und Selbstbehalt Fr. 182.00 im Jahr 2015 (Vi-act. BB 5, S. 14) und Fr. 75.00 im Jahr 2016 (Vi-act. BB 6, S. 16). Zahnarztkosten, welche im Jahr 2016 ebenfalls in der Steuererklärung angegeben wurden (Vi-act. BB 6, S.16), sind mangels Nachweises einer dringenden Notwendigkeit aus dem Grundbetrag zu zahlen (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.111; Wuffli, a.a.O., N 286). Im Jahr 2017 fielen anscheinend weder Franchise noch Selbstbehalt an (KG-act. 3/9, S. 2). Durchschnittlich ist somit ein Betrag von Fr. 85.50 anzurechnen.

dd) Bereits im Ersturteil erwog das Kantonsgericht, dass der Berufungsführer die Beiträge an die H.________ (Unfall, Taggeld) aus dem Privatkonto des Berufungsführers gezahlt wurden und diese bei einem selbständig Erwerbenden im Bedarf (vgl. Ziff. II.3 der SchKG-Richtlinie) zu berücksichtigen sind (ZKE 2017 84, E. 4.d.dd). Daran ist festzuhalten.

ee) Der Berufungsführer macht geltend, in seinem Bedarf seien auch die Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie Kommunikationskosten (Billag, Telefonie, Internet) aufzunehmen (ZK2 2017 84, KG-act. 1, S. 12). Nicht obligatorische Privatversicherungen sind jedoch bei den vorliegend knappen finanziellen Verhältnissen nicht separat im Bedarf aufzuführen, sondern als im Grundbetrag enthalten zu betrachten (vgl. BGE 140 III 337, E. 4.2.3; Ziff. I.1 und II.3 der SchKG-Richtlinie).

ff) Der Berufungsführer macht im Zusammenhang mit seinem unselbständigen Erwerbseinkommen berufsbedingte Kosten geltend. Er verweist dabei auf die in den Steuererklärungen abgezogenen Gestehungskosten (ZK2 2017 84, KG-act. 1, S. 8; Vi-act. A/II, S. 6). Ausführungen zur Zusammensetzung der Kosten sowie deren Notwendigkeit sind den Rechtsschriften nicht zu entnehmen. In der Steuererklärung 2015 deklarierte der Berufungsführer Kosten für auswärtige Verpflegung von 10 Tagen à Fr. 15.00 (Vi-act. BB 5, S. 10) sowie einen Pauschalabzug von 20 % des Nettoeinkommens, d.h. Fr. 534.00 (Vi-act. BB 5, S. 9). Der Pauschalabzug ist nicht weiter begründet, sodass dieser nicht berücksichtigt werden kann. Weshalb der Berufungsführer auf auswärtige Verpflegung angewiesen ist, ist nicht ersichtlich. Wie oft und wie lange er für seine Nebenerwerbstätigkeit auswärts arbeitet, ist den Akten nicht zu entnehmen. Der Berufungsführer arbeitet Vollzeit im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb, auf dessen Gelände er auch wohnt, sodass er sich ohne Weiteres zu Hause verpflegen kann. Ein Betrag für auswärtige Verpflegung kann unter diesen Umständen nicht berücksichtigt werden.

gg) Das Kantonsgericht gewährte dem Berufungsführer im Erstentscheid einen Zuschlag zum Grundbedarf für erhöhten Nahrungsbedarf in der Höhe von Fr. 132.00 pro Monat (24 Tage à Fr. 5.50; ZK2 2017 84, E. 4.d.bb), woran festgehalten wird. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen.

hh) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Berufungsführers einen Betrag von monatlich Fr. 400.00 (= Fr. 4‘800.00 pro Jahr) für die berufliche Vorsorge im Rahmen der 3. Säule (angefochtene Verfügung, E. 5). Im vorliegenden Entscheid wurden die Beiträge an die 3. Säule indessen bereits vom Bilanzgewinn des Berufungsführers abgezogen, sodass diese im Bedarf nicht nochmals berücksichtigt werden können.

ii) Schliesslich will der Berufungsführer auch Steuern im Betrag von Fr. 615.00 berücksichtigt wissen (ZK2 2017 84, KG-act. 1, S. 12 f.; zur Gleichbehandlung mit der Kindsmutter: KG-act. 3, S. 5). Steuern sind bei knappen finanziellen Verhältnissen nicht im Bedarf aufzunehmen (Schweighauser, in: FamKomm Scheidung, 3. A., Bern 2017, N 149 zu Art. 285 ZGB mit div. Hinw.; BGE 127 III 68; SchKG-Richtlinien Ziff. III). Denn bei sämtlichen familienrechtlichen Unterhaltsangelegenheiten ist dem Unterhaltsverpflichteten zwar stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen, sodass die Unterhaltsberechtigten das ganze Manko zu tragen haben. Daraus folgt aber auch, dass dem Unterhaltsschuldner nicht mehr zu belassen ist als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, solange die betreibungsrechtlichen Existenzminima der unterhaltsberechtigten Personen nicht gedeckt sind (BGE 140 III 337, E. 4.2-4.4.3). Vorliegend erweisen sich die finanziellen Verhältnisse sowohl der Kindsmutter als auch des Berufungsführers als sehr knapp, sodass auf die Berücksichtigung von Steuern im Bedarf beider Eltern zu verzichten ist.

kk) Zusammengefasst ergibt sich neu folgender Bedarf des Berufungsführers bis zum ________:

Grundbetrag Fr. 1200.00

Mietzins Fr. 1500.00

Krankenkasse KVG Fr. 304.00

Unfall-/Krankentaggeld Fr. 153.75

Gesundheitskosten Fr 85.50

Erh. Nahrungsbedarf Fr. 132.00

Total Fr. 3375.25

f) Sodann ist festzustellen, welche Veränderungen im Bedarf des Berufungsführers ab der Geburt der Tochter G.________ vorzunehmen sind. Zwischen nicht verheirateten Lebenspartnern bestehen keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche. Lebt der Unterhaltsverpflichtete mit einer neuen Partnerin zusammen, so sind deshalb Leistungen an diesen nicht in die Bedarfsberechnung des Verpflichteten einzubeziehen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, Rz. 08.103). Die neue Lebenspartnerin hat grundsätzlich für ihre Lebenshaltung selber aufzukommen, selbst wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (Beschluss ZK2 2018 6 vom 28. Mai 2019, E. 6.f.bb). Hat der Unterhaltsverpflichtete mit der neuen Lebenspartnerin ein gemeinsames Kind, so ist er gegenüber diesem Kind unterhaltsverpflichtet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Erwirtschaftet der Unterhaltsverpflichtete ein Einkommen und ist seine neue Lebenspartnerin nicht erwerbstätig, so leistet diese ihren Unterhalt an das gemeinsame Kind mittels Pflege und Erziehung. Der (fiktive) geldwerte Unterhaltsbeitrag für das Kind fällt somit auf den Unterhaltsverpflichteten (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB), was seine Leistungsfähigkeit beeinflusst (vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 08.84). Rechtsprechungsgemäss sind alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln (BGE 137 III 59, E. 4.2.1 S. 62; Urteil BGer 5A_630/2015 vom 9. Februar 2016, E. 3.2.1). Soweit es um die Festsetzung von Kindesunterhaltsbeiträgen geht, folgt daraus, dass der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich nur für seine eigene Person die Sicherung der Existenz beanspruchen kann (BGE 140 III 337, E. 4.3). Er ist also lediglich im für ihn allein massgeblichen betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu schützen (BGE 144 III 502, E. 6.5; 137 III 59, E. 4.2.1 f.). Die minderjährigen Kinder stehen grundsätzlich auf derselben Anspruchsstufe und müssen sich einen allfälligen Überschuss beim Unterhaltspflichtigen nach Massgabe ihrer objektiven Bedürfnisse teilen (vgl. Art. 276a Abs. 1 ZGB).

Aufgrund der kostensenkenden Lebensgemeinschaft mit F.________ wären grundsätzlich die Kosteneinsparungen des gemeinsamen Haushaltes mit der neuen Lebenspartnerin zu berücksichtigen (Beschluss ZK2 2018 6 vom 28. Mai 2019, E. 6.f.bb). Dem Berufungsführer wäre daher der hälftige Grundbetrag eines Ehepaares, d.h. Fr. 1‘000.00, anzurechnen (Ziff. I.1.3 SchKG-Richtlinie). Sodann wäre der Mietzins von Fr. 1‘500.00 praxisgemäss nach kleinen und grossen Köpfen auf den Berufungsführer und seine Lebenspartnerin mit je Fr. 600.00 und auf G.________ mit Fr. 300.00 aufzuteilen. Indessen sind diese theoretischen Kosteneinsparungen bei der neuen Lebenspartnerin effektiv uneinbringlich, weil diese – wie bereits erwähnt – nicht erwerbstätig ist und hierzu nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch nicht verpflichtet ist (vgl. BGE 144 III 481, E. 4.7.6). In der vorliegenden Konstellation rechtfertigt es sich daher, den Bedarf des Berufungsführers nicht zu kürzen. Anzurechnen ist demnach der Grundbetrag von Fr. 1‘200.00 (Ziff. I.1.1 SchKG-Richtlinie) und der Mietzins von Fr. 1‘200.00 (Fr. 1‘500.00 abzüglich Mietanteil für G.________ von Fr. 300.00). Die übrigen Positionen (Krankenkassenprämie KVG, Unfall-/Krankentaggeld, Gesundheitskosten und erhöhter Nahrungsbedarf) bleiben gleich wie vor dem 1. Februar 2019. Daraus ergibt sich folgender Bedarf des Berufungsführers:

Grundbetrag Fr. 1200.00

Mietzinsanteil Fr. 1200.00

Krankenkasse KVG Fr. 304.00

Unfall-/Krankentaggeld Fr. 153.75

Gesundheitskosten Fr. 85.50

Erh. Nahrungsbedarf Fr. 132.00

Total Fr. 3075.25

g) Der Bedarf des Berufungsgegners bleibt unverändert bei Fr. 1‘332.20 (Grundbetrag von Fr. 400.00, Mietzinsanteil von Fr. 275.00, Krankenkassenprämie KVG von Fr. 45.20, Drittbetreuungskosten von Fr. 612.00). An den diesbezüglichen Ausführungen im ursprünglichen Entscheid (ZK2 2017 84, E. 4.2) ist festzuhalten. Insbesondere wurde bereits damals ausgeführt, dass selbst wenn die neuen Behauptungen zu den Drittbetreuungskosten berücksichtigt werden müssten, sich am Ergebnis nichts ändern würde.

h) Der Bedarf von G.________ beträgt total Fr. 785.00, bestehend aus dem Grundbetrag von Fr. 400.00 (Ziff. I.1.4 SchKG-Richtlinie), ihrem Mietzinsanteil von Fr. 300.00 (s.o., E. 3.f) und der Krankenkassenprämie KVG von Fr. 85.00 (KG-act. 3/2 und 3/1). Die Höhe der G.________ als Einkommen anrechenbaren Kinderzulage ist unbekannt, sodass auf die minimale Zulage von Fr. 200.00 (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006, SR 836.2) abzustellen ist.

i) Der Bedarf der Kindsmutter von Fr. 2‘474.35 (bestehend aus Grundbetrag Fr. 1‘350.00, Mietanteil Fr. 825.00, Krankenkasse KVG Fr. 184.25, Steuern geschätzt Fr. 115.00) ist im Hinblick auf die Gleichbehandlung mit dem Berufungsführer (s.o., E. 3.e.ii) um den von der Vorinstanz angerechneten Betrag für die Steuern von Fr. 115.00 zu kürzen. Ebenfalls in Nachachtung des Gleichbehandlungsgebots ist ihr ein Betrag für Selbstbehalt und Franchise anzurechnen. Diese betrugen Fr. 341.00 im Jahr 2014 (Vi-act. KB 15, S. 13) und Fr. 413.00 im Jahr 2016 (KG-act. 7/7, S. 16, ZK2 2017 84), d.h. durchschnittlich Fr. 377.00 pro Jahr. Der ausserordentlich hohe Betrag im Jahr 2015 von Fr. 1‘222.00 (Vi-act. KB 16, S. 14) ist mit der Schwangerschaft mit dem Berufungsgegner (geb. ________) erklärbar und daher nicht zu berücksichtigen. Der Bedarf der Kindsmutter beträgt somit neu Fr. 2‘736.25.

4. Anhand der vorstehend festgestellten Bedarfs- und Einkommenszahlen ist der Kindesunterhalt zu berechnen.

a) Die finanzielle Situation der Parteien präsentiert sich für den Zeitraum bis Ende Januar 2019 wie folgt:

Kindsmutter Kind Berufungsführer

Einkommen Fr. 2060.00 Fr. 220.00 Fr. 4794.70

Bedarf Fr. 2736.25 Fr. 1332.20 Fr. 3375.25

Manko/Ü’schuss Fr. -676.25 Fr. -1112.20 Fr. 1419.45

Nach Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 7‘074.70 und des Gesamtbedarfs von Fr. 7‘443.70 ergibt sich ein Manko von Fr. 369.00. Die Kindsmutter kann ihren eigenen Bedarf mit ihrem Einkommen nicht decken, sodass sie auch betreffend Kindesunterhalt nicht leistungsfähig ist. Der Berufungsführer verfügt nach Abzug seines Bedarfs von Fr. 3‘375.25 von seinem Einkommen von Fr. 4‘794.70 über einen Überschuss von Fr. 1‘419.45, sodass er den Kindes-Barbedarf (abzüglich Kinderzulage) von Fr. 1‘112.20 vollständig begleichen kann. Der restliche Überschuss beträgt Fr. 307.25. Der Berufungsgegner ist derzeit 3 ¾ Jahre alt. Nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (sog. Schulstufenmodell) ist die Kindsmutter bis zum Zeitpunkt, ab welchem der Berufungsgegner beschult wird, nicht verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (BGE 144 III 481, E. 4.7.6). Das Manko der Kindsmutter von Fr. 676.25 ist demnach betreuungsbedingt, sodass der Berufungsgegner grundsätzlich Anspruch auf Betreuungsunterhalt in diesem Umfang hat. Weil dem Unterhaltsschuldner sein Existenzminimum – und nur dieses – zu belassen ist (vgl. BGE 144 III 502, E. 6.5), kann er den Betreuungsunterhalt nur im Umfang von Fr. 307.25 leisten. Der Berufungsführer ist somit zu einem Kindesunterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1‘415.00 (Barunterhalt von Fr. 1‘112.20 + Betreuungsunterhalt von Fr. 307.25) zu verpflichten. Der gebührende Unterhalt des Kindes von total Fr. 1‘788.45 (Barunterhalt von Fr. 1‘112.20 + Betreuungsunterhalt von Fr. 676.25) verbleibt im Umfang von Fr. 373.45 (bestehend aus Betreuungsunterhalt) ungedeckt. Dieser Unterhaltsbeitrag ist zwar höher als der von der Vorinstanz zugesprochene (Fr. 1‘396.99, angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziff. 1). Im Anwendungsbereich des Offizialgrundsatzes (Art. 296 Abs. 3 ZPO) ist das Gericht aber nicht an die Parteianträge gebunden und gilt das Verbot der reformatio in peius nicht (Mazan/Steck, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 30b zu Art. 296 ZPO), sodass es vorliegend zulässig ist, im Berufungsverfahren höhere Unterhaltsbeiträge als die Vorinstanz zuzusprechen.

b) Die finanzielle Situation der Parteien sowie von G.________ präsentiert sich ab 1. Februar 2019 wie folgt:

Kindsmutter Kind (C.__) Berufungsführer Kind (G.__)

Einkommen Fr. 2060.00 Fr. 220.00 Fr. 4794.70 Fr. 200.00

Bedarf Fr. 2736.25 Fr. 1332.20 Fr. 3075.25 Fr. 785.00

Manko/Ü’schuss Fr. -676.25 Fr. -1112.20 Fr. 1719.45 Fr. -585.00

Die Kindsmutter kann ihren eigenen Bedarf mit ihrem Einkommen weiterhin nicht decken, sodass sie wiederum betreffend Kindesunterhalt für den Berufungsgegner nicht leistungsfähig ist. Der Berufungsführer verfügt nach Abzug seines Bedarfs von Fr. 3‘075.25 von seinem Einkommen von Fr. 4‘794.70 über einen Überschuss von Fr. 1‘719.45. Mit diesem sind in Nachachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von (Halb-)Geschwistern zunächst die Barunterhaltsbedürfnisse der beiden Kinder zu decken. Dabei gilt zu erwähnen, dass der Bedarf des Berufungsgegners deshalb höher ausfällt, weil bei ihm die Kosten der zufolge auswärtiger Erwerbstätigkeit der Kindsmutter notwendigen Drittbetreuung berücksichtigt werden. Ein wichtiges Anliegen des revidierten Kindesunterhaltsrechts war die Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung der Kinder (BBl, 2014 552 und 575; BGE 144 III 482, E. 4.4). Die beiden Kinder werden somit trotz unterschiedlich hohen Bedarfs gleichbehandelt. Die Kindesbarbedürfnisse betragen zusammen (nach Abzug der Kinderzulagen) Fr. 1‘697.20 (Fr. 1‘112.20 + Fr. 585.00), sodass beim Berufungsführer ein Restüberschuss von Fr. 22.25 verbleibt, welcher ihm zufolge Geringfügigkeit zu belassen ist. Der gebührende Unterhalt des Berufungsgegners beträgt Fr. 1‘788.45 (Barunterhalt von Fr. 1‘112.20 + Betreuungsunterhalt von Fr. 676.25). Weil nicht in das Existenzminimum des Berufungsführers eingegriffen werden darf (vgl. BGE 144 III 502, E. 6.5), kann der Berufungsführer nur zur Leistung eines Kindes-Barunterhalts von gerundet Fr. 1‘110.00 verpflichtet werden. Der Betreuungsunterhalt im Umfang von Fr. 676.25 verbleibt vollständig ungedeckt.

c) Zusammenfassend ist der Berufungsführer zu verpflichten, dem Berufungsgegner folgende Kindesunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

31. Oktober 2017 bis Januar 2019

- Fr. 1‘415.00 bestehend aus Barunterhalt von Fr. 1‘112.20 + Betreuungsunterhalt von Fr. 307.25

ab Februar 2019

- Fr. 1‘110.0 bestehend aus Barunterhalt

5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid sind auch die Kosten des ersten Rechtsganges neu zu verteilen (vgl. Urteil BGer 5A_678/2018 vom 19. Juni 2019, E. 6.1).

a) Die Vorinstanz verfügte Unterhaltsbeiträge von Fr. 1‘396.00 (angefochtene Verfügung, Dispositivziff. 1). Der Berufungsführer beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf Fr. 400.00, d.h. um Fr. 996.00 (KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2.a, ZK2 2017 84). Der Berufungsgegner schloss sich der Vor­instanz an (KG-act. 7, Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). Zugesprochen werden dem Berufungsgegner Unterhaltsbeiträge von Fr. 1‘415.00 bzw. Fr. 1‘110.00. Für die Zeit ab Februar 2019 obsiegt der Berufungsführer mit einer Reduktion von Fr. 286.00, d.h. zu knapp 29 %. Für die Zeit vom 31. Oktober 2017 bis Januar 2019 (15 Monate) unterlag er jedoch vollständig, sodass er insgesamt als zu rund 20 % obsiegend anzusehen ist. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Berufungsführer zu 4/5 und dem Berufungsgegner zu 1/5 aufzuerlegen.

Zudem hat der Berufungsführer den Berufungsgegner nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche reduziert zu 3/5 zu entschädigen. In summarischen Verfahren beträgt das Honorar (praxisgemäss auch im Berufungsverfahren) Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Rechtsanwalt des Berufungsgegners reichte keine Kostennote ein, sodass die Entschädigung ermessensweise festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die Streitsache weist zwar mit dem revidierten Kindesunterhaltsrecht einige Schwierigkeit auf, der Berufungsantwort sind aber keine diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen zu entnehmen. Der Rechtsanwalt des Berufungsgegners reichte eine rund zehnseitige Berufungsantwort mit punktuellen Stellungnahmen zu den relevanten tatsächlichen Behauptungen der Berufung (KG-act. 7, ZK2 2017 84), eine kurze Stellungnahme zur Noveneingabe des Berufungsführers (KG-act. 13, ZK2 2017 84), ein Kurzschreiben (KG-act. 15, ZK2 2017 84) sowie im zweiten Rechtsgang ein Kurzschreiben (KG-act. 5) und eine vierseitige Stellungnahme (KG-act. 6) ein. Unter Berücksichtigung von Aktenstudium und Instruktion ist die Entschädigung somit ermessensweise auf Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung des Rechtsvertreters des Berufungsführers wird auf die nachfolgenden Erwägungen (lit. b) verwiesen. Der Berufungsführer hat den Berufungsgegner mit Fr. 1'500.00 (3/5 von Fr. 2'500.00) zu entschädigen.

b) Der Berufungsgegner beantragte bereits im ersten Rechtsgang die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung (KG-act. 7, Antrag Ziff. 3), der Berufungsführer erst im zweiten Rechtsgang (KG-act. 13, S. 6). Gemäss der vorstehend ermittelten Bedarfs- und Einkommensverhältnisse sind beide Parteien offensichtlich mittellos und erweist sich das Berufungsverfahren nicht als von Anfang an aussichtslos, sodass beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren ist; dem Berufungsführer antragsgemäss jedoch nur im zweiten Rechtsgang. Der Rechtsvertreter des Berufungsführers reichte ebenfalls keine Kostennote ein. Seine Entschädigung für die elfseitige Berufung (KG-act. 1, ZK2 2017 84), eine Kurzeingabe (KG-act. 9, ZK2 2017 84) und die sechsseitige Noveneingabe (KG-act. 3) ist unter Berücksichtigung von Aktenstudium und Instruktion auf ermessensweise Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen, wovon Fr. 1'000.00 auf den zweiten Rechtsgang entfallen;-

beschlossen:

In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 31. Oktober 2017 (ZES 2017 030) aufgehoben und wie folgt ersetzt:

1. Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, an den Gesuchsteller resp. die Kindsmutter monatlich und im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

31. Oktober 2017 bis Januar 2019

- Fr. 1‘415.00 bestehend aus Barunterhalt von Fr. 1‘112.20 + Betreuungsunterhalt von Fr. 302.80

ab Februar 2019

- Fr. 1‘110.00 bestehend aus Barunterhalt

Es wird davon Vormerk genommen, dass der gebührende Unterhalt des Gesuchstellers von Fr. 1‘788.45 (Barunterhalt von Fr. 1‘112.20 + Betreuungsunterhalt von Fr. 676.25)

- vom 31. Oktober 2017 bis Januar 2019 im Umfang von Fr. 373.45 (Betreuungsunterhalt) sowie

- ab Februar 2019 im Umfang von Fr. 676.25 (Betreuungsunterhalt)

ungedeckt bleibt.

Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Einkommens- und Bedarfsverhältnissen:

Einkommen Vater: Fr. 4'794.70

Bedarf Vater: Fr. 3‘375.25 bis Januar 2019

Fr. 3'075.25 ab Februar 2019

Einkommen Mutter: Fr. 2‘060.00

Bedarf Mutter: Fr. 2‘736.25

Familienzulage Kind: Fr. 220.00

Barbedarf Kind: Fr. 1‘332.20

Familienzulage G.________: Fr. 200.00 ab Februar 2019

Barbedarf G.________: Fr. 785.00 ab Februar 2019

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Die Kosten der Berufungsverfahren ZK2 2017 84 und ZK2 2019 47 von total Fr. 3‘500.00 werden dem Berufungsführer zu 4/5 mit Fr. 2‘800.00 und dem Berufungsgegner zu 1/5 mit Fr. 700.00 auferlegt.

Der Kostenanteil des Berufungsführers wird mit seinem Kostenvorschuss (ZK2 2017 84) von Fr. 2‘500.00 verrechnet. Der Berufungsführer hat der Kantonsgerichtskasse Fr. 300.00 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt Ziff. 4.

Der Berufungsgegner hat seinen Kostenanteil der Kantonsgerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt Ziff. 5.

Der Berufungsführer ist verpflichtet, den Berufungsgegner für die Berufungsverfahren mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Vorbehalten bleibt Ziff. 5.

Dem Berufungsführer wird für das Berufungsverfahren ZK2 2019 47 die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung gewährt und es wird Rechtsanwalt B.________ als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

Der dem Berufungsführer auferlegte Kostenanteil für das Berufungsverfahren ZK2 2019 47 (Fr. 300.00) wird einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.

Rechtsanwalt B.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse für den zweiten Rechtsgang mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) bezahlt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.

Dem Berufungsgegner wird für beide Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung gewährt und es wird Rechtsanwalt E.________ als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

Der dem Berufungsgegner auferlegte Kostenanteil von Fr. 700.00 wird einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.

Zufolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird Rechtsanwalt E.________ aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) bezahlt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Berufungsgegners im Umfang von Fr. 1'000.00 (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung gemäss Ziff. 3 geht auf die Kantonsgerichtskasse über.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Die Gerichtsschreiberin

Versand

27. November 2019 kau

ZK2 2019 47

ZK2 2017 84

5A_678/2018

ZK2 2019 47

Art. 107 BGGart. 107 LTFart. 107 LTF

4A_696/2015

6B_765/2015

5A_171/2019

ZK2 2017 84

ZK2 2017 84

ZK2 2017 84

ZK2 2017 84

ZK2 2017 84

5A_678/2018

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5A_101/2017

5A_101/2017

5A_101/2017

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349

5A_101/2017

5A_701/2016

BGE 135 III 334ATF 135 III 334DTF 135 III 334

4A_71/2007

BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

ZK2 2017 84

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

ZK2 2017 84

5A_678/2018

5A_24/2018

BGE 143 III 617ATF 143 III 617DTF 143 III 617

5A_179/2015

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65

BGE 144 III 502ATF 144 III 502DTF 144 III 502

BGE 143 III 617ATF 143 III 617DTF 143 III 617

5A_678/2018

ZK2 2017 84

ZK2 2017 84

ZK2 2017 84

ZK2 2017 84

Art. 8 AHVGart. 8 LAVSart. 8 LAVS

Art. 4 BVGart. 4 LPPart. 4 LPP

BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

ZK2 2017 84

ZK2 2017 84

ZK2 2017 84

ZK2 2017 84

BGE 129 III 242ATF 129 III 242DTF 129 III 242

ZK2 2017 84

BGE 140 III 337ATF 140 III 337DTF 140 III 337

ZK2 2017 84

ZK2 2017 84

ZK2 2017 84

Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC

BGE 127 III 68ATF 127 III 68DTF 127 III 68

BGE 140 III 337ATF 140 III 337DTF 140 III 337

ZK2 2018 6

Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC

Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC

BGE 137 III 59ATF 137 III 59DTF 137 III 59

5A_630/2015

BGE 140 III 337ATF 140 III 337DTF 140 III 337

BGE 144 III 502ATF 144 III 502DTF 144 III 502

BGE 137 III 59ATF 137 III 59DTF 137 III 59

Art. 276a ZGBart. 276a CCart. 276a CC

ZK2 2018 6

BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

ZK2 2017 84

Art. 5 FamZGart. 5 LAFamart. 5 LAFam

ZK2 2017 84

BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

BGE 144 III 502ATF 144 III 502DTF 144 III 502

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

BGE 144 III 482ATF 144 III 482DTF 144 III 482

BGE 144 III 502ATF 144 III 502DTF 144 III 502

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

5A_678/2018

ZK2 2017 84

§ 10 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

ZK2 2017 84

ZK2 2017 84

ZK2 2017 84

ZK2 2017 84

ZK2 2017 84

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ZK2 2019 47

ZK2 2017 84

ZK2 2019 47

ZK2 2019 47

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 276 und Art. 276a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il provediment professiunal per vegls, survivents ed invaliditad, Art. 4 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 26. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 72, Art. 98 und Art. 107 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 106, Art. 123, Art. 296, Art. 315, Art. 317 und Art. 318 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart l’assicuranza per vegls e survivents, Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 23. September 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.