Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK2 2019 26

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 1. Mai 2019

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, vertr. durch Rechtsanwalt B.________, Revisionskläger,

gegen

C.________, Revisionsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Revision eines Scheidungsurteils

(Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 21. März 2019, ZEO 2018 02);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau im Verfahren ZEO 2018 02 mit Entscheid vom 21. März 2019 das Revisionsgesuch von A.________ (nachfolgend: Revisionskläger) betreffend Nebenfolgen (Güterrecht, Unterhalt) des Scheidungsurteils ZEO 2016 03 vom 16. März 2018 abwies, soweit darauf einzutreten war (KG-act. 1/2);

- dass der Revisionskläger mit Eingabe vom 11. April 2019 Beschwerde gegen diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau erhebt (KG-act. 1);

- dass dem Revisionskläger mit Verfügungen vom 15. April 2019 Frist zur Verbesserung der Eingabe innert noch laufender Rechtsmittelfrist und Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.00 gesetzt und ihm gleichzeitig der Beizug eines Rechtsanwaltes empfohlen wurde (KG-act. 3 f.);

- dass Rechtsanwalt B.________ sich mit Eingabe vom 29. April 2019 als Rechtsvertreter des Revisionsklägers ausweist und gleichzeitig den Rückzug der Beschwerde erklärt (KG-act. 5+5/1);

- dass das Verfahren somit gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Revisionskläger aufzuerlegen sind;

- dass der Gegenpartei keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem ihr durch das vorliegende Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Revisionskläger auferlegt.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

4.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 5+5/1) die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

1. Mai 2019 kau

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 106 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.