Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2026 39

Präsidial

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 24. März 2026 BEK 2026 39

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg.

In Sachen A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 20. Februar 2026, ZES 2025 740);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

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Erwägungen

- der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe am 20. Februar 2026 verfügte, dass der Gesuchstellerin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe de- finitive Rechtsöffnung für Fr. 36’026.88 nebst Zins, Fr. 1’116.46, Fr. 1’602.78 nebst Zins sowie Fr. 1’477.69 nebst Zins erteilt werde (angef. Verfügung);

- gegen diese Verfügung die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 4. März 2026 eine Beschwerde beim Kantonsgericht einreichte, die von ei- ner namentlich nicht genannten Person „i.A.“ (also in Auftrag) von D.________, dem einzelzeichnungsberechtigten Präsidenten der Beschwerdeführerin, unter- zeichnet wurde (KG-act. 1);

- der Vorsitzende der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. März 2026 eine Nachfrist von 10 Tagen seit Zugang dieser Verfügung ansetzte, um dem Kantonsgericht entweder die von einem zeichnungsberechtigten Organ (mit- )unterzeichnete Eingabe oder eine von einem solchen Organ unterzeichnete Vollmacht (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO), mit der die namentlich zu bezeich- nende Drittperson mit einer (kaufmännischen) Handlungsvollmacht ausgestat- tet und im vorliegenden Verfahren zur Prozessführung bevollmächtigt wird, ein- zureichen, verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall die Eingabe als nicht erfolgt gelte (Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und das Rechtsmittelverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde (KG-act. 4);

- die Beschwerdeführerin innert angesetzter Nachfrist dem Kantonsgericht weder die von einem zeichnungsberechtigten Organ (mit-)unterzeichnete Ein- gabe noch eine von einem solchen Organ unterzeichnete Vollmacht (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO), mit der die namentlich zu bezeichnende Drittperson mit einer (kaufmännischen) Handlungsvollmacht ausgestattet und im vorliegen- den Verfahren zur Prozessführung bevollmächtigt wird, einreichte, womit die Beschwerde vom 4. März 2026 als nicht erfolgt gilt und das Rechtsmittelverfah- ren somit als gegenstandslos abzuschreiben ist;

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- die Beschwerdeführerin die Kosten, welche im Zusammenhang mit der Anlegung und der Wiederabschreibung des vorliegenden Verfahrens entstan- den sind, unnötig verursacht hat, weshalb ihr als Verursacherin diese Kosten gestützt auf Art. 108 ZPO aufzuerlegen sind (Gschwend, in: Sutter-Somm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 132 ZPO N 39);

- das Beschwerdeverfahren folglich als gegenstandslos geworden präsidial abzuschreiben ist (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 JG);

- mangels Einholung einer Beschwerdeantwort und entsprechenden Auf- wands der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;-

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Dispositiv

verfügt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 40’223.79.

5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R; inkl. KG-act. 5), die Rechts- vertretung der Beschwerdegegnerin (2/R; inkl. KG-act. 1 und 5) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand 24. März 2026 amu

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 68, Art. 108 und Art. 132 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.