Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2022 34

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 15. Mai 2023

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________,

gegen

B.________, Beschuldigter, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

versuchte Pornographie, Tätigkeitsverbot

(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 29. März 2022, SGO 2021 5);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- die Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 29. März 2022 Berufung anmeldete und nach Erhalt des motivierten Entscheids am 6. Juli 2022 beim Kantonsgericht Berufung erklärte (KG-act. 3), woraufhin der Beschuldigte Anschlussberufung erhob (KG-act. 5);

- nachdem im Januar 2023 den Parteivertretern die auf Dienstag, 18. April 2023 terminierte Berufungsverhandlung angezeigt wurde (KG-act. 7) und am 24. Februar 2023 die Vorladung (Art. 201 ff. StPO) erging (KG-act. 8) sowie am 2. März 2023 der im Hinblick auf die zweitinstanzliche Verhandlung eingeholte aktuelle Strafregisterauszug (KG-act. 11) und die Auskunft der Steuerverwaltung (KG-act. 12) über den Beschuldigten den Parteien zur Kenntnis gegeben wurde, die Staatsanwaltschaft am 4. April 2023, mithin zwei Wochen vor der Tagfahrt ihre Berufung zurückzog (KG-act. 14);

- der Rückzug der Berufung von Gesetzes wegen auch das Dahinfallen der Anschlussberufung zur Folge hatte (Art. 401 Abs. 3 StPO), folglich die Berufungsverhandlung abzuzitieren war (KG-act. 16);

- der erbetene Verteidiger des Beschuldigten dem Kantonsgericht seine Kostennote zukommen liess (KG-act. 17 und 17/1), die der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht wurde (KG-act. 18);

- nach dem Gesagten das Berufungsverfahren zufolge Rückzugs der Berufung und Dahinfallen der Anschlussberufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist;

- bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen ist (Art. 423 und 428 Abs. 1 StPO) und der Beschuldigte vorliegend umfassend zu entschädigen ist, weil er weder das Dahinfallen seiner Anschlussberufung noch namentlich die letztlich unnötig gewordenen zeitintensiveren Bemühungen seines Verteidigers im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wegen des späten Berufungsrückzugs zu verantworten hat;

- die eingereichte Honorarnote (KG-act. 17/1), der Festsetzung der Vergütung aber bereits aufgrund des den ortsüblichen Ansatz bis Fr. 250.00 übersteigenden Stundenansatzes nicht zugrunde gelegt werden kann, sodass die Entschädigung in Berücksichtigung von §§ 2, 4, 6 und 13 GebTRA auf pauschal Fr. 4‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen ist;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Rückzug und Dahinfallen der Anschlussberufung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 gehen zulasten der Staatskasse.

Dem Beschuldigten wird für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Entschädigung von Fr. 4‘500.00 aus der Kantonsgerichtskasse entrichtet.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R) und an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten und zur Erledigung der Mitteilungen gemäss Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

15. Mai 2023 rfl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 201, Art. 401, Art. 423 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 23. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.