Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2025 63

Präsidial

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 4. Dezember 2025

STK 2025 63

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________, Berufungsführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, 2. C.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A.________,

betreffend

Entschädigung der amtlichen Verteidigung

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 21. Februar 2025, SGO 2024 8);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 28. Februar 2025 in eigenem Namen und namens und im Auftrag seines Mandanten innert Frist Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 21. Februar 2025 anmeldete (Vi-act. 53 bzw. KG-act. 2);

- der amtliche Verteidiger die im eigenen Namen erhobene Berufung betreffend die Höhe seiner Entschädigung mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 zurückzog (KG-act. 3);

- die Berufung daher praxisgemäss präsidial als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist (§ 40 Abs. 2 JG; KGer SZ, STK 2025 48 vom 16. Oktober 2025, m.H.);

- auf eine Kostenerhebung verzichtet werden kann und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Kosten werden keine erhoben.

Entschädigungen werden nicht zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt A.________ (3/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung, unter Beilage von KG-act. 3 in Kopie, sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R [die Akten werden nach definitiver Erledigung des Verfahrens STK 2025 62 retourniert]).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

4. Dezember 2025 amu

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.