Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK2 2023 31

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 20. Juni 2023

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.

In Sachen

A.________, Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Ablehnung der Sistierung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 29. März 2023, ZEV 2023 12);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Sistierungsbegehren des Klägers im Verfahren ZEV 2023 12 mit prozessleitender Verfügung von 29. März 2023 abwies (angef. Verfügung, Disp.-Ziff. 3);

- der Kläger (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. April 2023 gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht Beschwerde erhob (KG-act. 1 und 2);

- er im Wesentlichen zumindest sinngemäss vorbringt, dass er die Sistierung des vor­instanzlichen Verfahrens ZEV 2023 12 erreichen wolle, bis der Entscheid des Kantonsgerichts im Beschwerdeverfahren (BEK 2023 15) gegen die vor­instanzliche Verfügung vom 26. Januar 2023 (Vi-KB 1) ergehe, und das vorliegende Verfahren vollständig vom Beschwerdeverfahren BEK 2023 15 abhänge (KG-act. 2, Rz. 4-7);

- das Kantonsgericht mit Beschluss vom 16. Juni 2023 im Verfahren BEK 2023 15 die Beschwerde abwies, soweit darauf einzutreten war;

- das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers am vorliegenden Beschwerdeverfahren daher nachträglich wegfällt, weshalb das Verfahren gegenstandslos wird und nach Art. 242 ZPO abzuschreiben ist;

- bei dieser Ausgangslage auf eine Kostenerhebung verzichtet und mangels Antrags und Aufwands der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen wird;

- über die Abschreibung des Verfahrens gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-

Dispositiv

verfügt:

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 7’583.05.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, inkl. Kopie von KG-act. 9), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. Kopien von KG-act. 1, 2, 8 und 9), die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/A).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

20. Juni 2023 kau

ZK2 2023 31

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 72 und Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 242 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.