Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK2 2025 1

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 20. Januar 2025

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.

In Sachen

A.________ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

betreffend

Überschuldungsanzeige ("Bilanzdeponierung")

(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 17. Dezember 2024, ZES 2024 733);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- die Gesuchstellerin ihre Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 17. Dezember 2024 mit Schreiben datierend vom

16. Januar 2025 zurückzog (KG-act. 6), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang die infolge Rückzugs reduzierten Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- über Verfahrensabschreibung gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Mass­gabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.

4.

Zufertigung an die Gesuchstellerin (1/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

20. Januar 2025 amu

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