Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Präsidial

STK 2022 18 · Küssnacht District Court

Dals 24 matg 2022

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-sz/bezirksgericht-kuessnacht/stk-2022-18/de/prasidial

Consultà ils 1 sett. 2026

  1. Documents
  2. Schwyz
  3. Küssnacht District Court
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

STK 2022 18

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 24. Mai 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Privatklägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________, Beschuldigte und Berufungsgegnerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, 2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin E.________,

betreffend

fahrlässige Körperverletzung

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 17. Februar 2022, SEO 2021 5);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- die Privatklägerin gegen das im Dispositiv schriftlich eröffnete Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 17. Februar 2022 innert Frist mit Eingabe vom 28. Februar 2022 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);

- das begründete Urteil am 14. April 2022 an die Parteien versandt und der Privatklägerin am 25. April 2022 zugestellt wurde, mithin die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 16. Mai 2022 endete;

- innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils (vgl. auch Dispositivziffer 4) keine Berufungserklärung der Privatklägerin beim Kantonsgericht einging, was auf einen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten nach Erledigung der Berufung STK 2022 17) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

24. Mai 2022 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 386, Art. 399 und Art. 403 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2021; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Cità en