Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2022 102

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 21. November 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.

In Sachen

A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch D.________ AG,

betreffend

Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 16. Mai 2022, ZES 2022 187);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

1.

Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 entschied der Einzelrichter am Bezirksgericht March, dass auf das Begehren ZES 22 187 um Bewilligung des Rechtsvorschlages in Betr. Nr. xx Betreibungsamt Schübelbach SZ nicht eingetreten wird. Innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist gelangte der nunmehr anwaltlich vertretene Gesuchsteller an das Bezirksgericht March mit folgenden Anträgen (KG-act. 2):

1.

Es sei meinem Mandanten die Frist zu[r] Leistung des Kostenvorschusses wiederherzustellen und das Verfahren fortzusetzen.

2.

Eventualiter sei das vorliegende Gesuch als rechtzeitig erhobene Beschwerde gegen Ihre Verfügung vom 16. Mai 2022 an das Kantonsgericht weiterzuleiten.

3.

Unter ausgangsgemässer Verlegung von Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Am 23. Juni 2022 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March das Fristwiederherstellungsgesuch des Gesuchstellers ab, auferlegte dem Gesuchsteller die Kosten der Verfügung von Fr. 150.00 und leitete in Nachachtung von BGE 140 III 636 (E. 3) die Eingabe des Gesuchstellers vom 27. Mai 2022 gemäss seinem Eventualbegehren dem Kantonsgericht als allfällige Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Mai 2022 weiter (KG-act. 1).

2.

Die Beschwerde ist nicht nur schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), sie muss auch Anträge bzw. Abänderungsanträge enthalten (BGer 4D_71/2020 Urteil vom 23. Februar 2021, E. 3.1; s. auch Reetz/‌Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, ZPO Kommentar, 3. A., 2016, Art. 311 ZPO N 36 ff.; Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, ZPO Kommentar, 3. A., 2016, Art. 321 ZPO N 14 f.). Die beschwerdeführende Partei muss grundsätzlich einen Antrag in der Sache formulieren, und zwar so, dass dieser im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Von diesem Erfordernis wird abgesehen, wenn die Beschwerdeinstanz im Falle der Beschwerdegutheissung zwangsläufig kassatorisch entscheiden muss (BGer 4D_71/2020 Urteil vom 23. Februar 2021, E. 3.1).

Der Beschwerdeführer lässt vorliegend laut Antrag Ziff. 2 einzig die Überweisung seines Fristwiederherstellungsgesuchs als Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Mai 2022 ans Kantonsgericht beantragen. Mit diesem Eventualantrag hat es sein Bewenden. Oder anders gesagt, der Beschwerdeführer stellt weder einen reformatorischen noch einen kassatorischen Antrag die Beschwerde betreffend. Folglich erfüllt der Eventualantrag die Anforderungen an ein rechtsgenügendes Rechtsbegehren nicht. Davon abgesehen ist die Begründung ausschliesslich auf das Fristwiederherstellungsgesuch ausgerichtet und es lässt sich anhand der Vorbringen auch kein hinreichendes Abänderungsbegehren betreffend die Verfügung vom 16. Mai 2022 entnehmen. Die Argumentation der angeblich ungenügenden Parteibezeichnung, wodurch eine Gehörsverletzung vorliegen soll, vermag daran nichts zu ändern. Ebenso wenig war dem Gesuchsteller resp. nach erfolgter Überweisung seiner Eingabe als (allfällige) Beschwerde nunmehr Beschwerdeführer gestützt auf Art. 132 ZPO Gelegenheit zur Verbesserung seiner Eingabe vom 27. Mai 2022 zu geben. Denn diese Norm ist nicht dazu bestimmt, die inhaltliche Ergänzung oder Nachbesserung eines ungenügenden Rechtsbegehrens und/oder einer ungenügenden Begründung zu ermöglichen (zum Ganzen in einem offenbar eine Laieneingabe betreffenden Fall BGer 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.2).

3.

Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Prozessentschädigung an die Gegenpartei hat mangels Aufwand und Geltendmachung zu entfallen;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 250.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdeführer nach definitiver Erledigung von der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 28’242.35.

Zufertigung an den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

21. November 2022 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 72 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 106, Art. 132, Art. 311 und Art. 321 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.