Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2022 32

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 27. Dezember 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch B.________, vertreten durch Rechtsanwältin C.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin D.________,

betreffend

Verletzung der Verkehrsregeln

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 12. Januar 2022, SEO 2021 1);-

hat die Beschwerdekammer,

Erwägungen

1.

Mit Urteil vom 12. Januar 2022 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht March den Beschuldigten der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts, begangen am 9. Mai 2020 und 4. August 2020, schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 160.00 unter Auflage der Verfahrenskosten von Fr. 2’000.00 (inkl. Untersuchungskosten von Fr. 666.00). Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte rechtzeitig Berufung und beantragte, dieses vollumfänglich aufzuheben sowie ihn freizusprechen (KG-act. 3). Im Berufungsverfahren teilte nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens und Fristansetzung zur Berufungsbegründung (KG-act. 9) die durch die Ehefrau des Beschuldigten bevollmächtigte Rechtsanwältin mit, dass der Beschuldigte schwer verunfallt sei und ersuchte zunächst um die Sistierung des Verfahrens. Nach weiteren Eingaben musste die Rechtsanwältin dem Gericht mitteilen, dass der Beschuldigte ärztlich attestiert dauerhaft urteilsunfähig sei (KG-act. 22). Für diesen Fall beantragte sie schon zuvor, das Verfahren sei gestützt auf Art. 114 StPO einzustellen (KG-act. 18). Die Staatsanwaltschaft reichte keine ihr freigestellte Stellungnahme ein.

2.

Dauert die Verhandlungsfähigkeit fort, so wird das Strafverfahren sistiert oder eingestellt (Art. 114 Abs. 3 StPO). Zufolge ärztlich attestierter dauerhafter Urteilsunfähigkeit dauert die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten unabsehbare Zeit oder gar unwiederbringlich fort. Daher ist das Strafverfahren in Aufhebung des angefochtenen Urteils nach Art. 319 Abs. 1 lit. d, Art. 329 Abs. 4 und Art. 379 StPO unter Kostenfolgen zulasten des Staates (Art. 423 und Art. 426 StPO) ohne zu vollziehenden Strafen und Mass­nahmen einzustellen;-

beschlossen:

In Aufhebung des angefochtenen Urteils wird das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts am 9. Mai 2020 und 4. August 2020 eingestellt.

Die erstinstanzlichen Kosten von Fr. 2’000.00 gehen zulasten des Bezirks und die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 1’000.00 zulasten des Kantons.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Rechtsvertreterin des Beschuldigten (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

29. Dezember 2022 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 114, Art. 319, Art. 329, Art. 379, Art. 423 und Art. 426 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.