Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2023 34

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 31. Mai 2023

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

grobe Verkehrsregelverletzung

(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 5. April 2023, SEO 2022 18);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- die Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 5. April 2023 fristgerecht Berufung anmeldete (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO);

- das begründete Urteil am 9. Mai 2023 an die Parteien versandt wurde;

- die Beschuldigte mit Schreiben vom 26. Mai 2023 mitteilen liess, sie verzichte auf die Einreichung einer Berufungserklärung und ziehe somit die Berufung i.S.v. Art. 386 Abs. 1 StPO zurück (KG-act. 3);

- infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufung praxisgemäss nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zulasten des Staats gehen;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staats.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst, je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 26. Mai 2023) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

31. Mai 2023 pku

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 386 und Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 23. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.