Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2025 36

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 2. September 2025

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gehilfenschaft zur Urkunden-fälschung

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 20. Mai 2025, SGO 2024 2);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 20. Mai 2025 innert Frist am 24. Juni 2025 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- das begründete Urteil am 12. August 2025 zum Versand kam;

- der Beschuldigte mit Schreiben vom 1. September 2025 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekanntgab (KG-act. 3);

- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;

- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), an die Staatsanwaltschaft (1/A, unter Beilage des Berufungsrückzugs vom 1. September 2025 an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten sowie zum Vollzug und zur Erstattung der Mitteilungen gemäss Dispositivziff. 9 des Urteils und zur Meldung an die KOST/Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

2. September 2025 amu