Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK1 2019 29

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Urteil vom 24. März 2020

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen

A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Ehescheidung, Pensionskasse und Parteientschädigung (2. Rechtsgang)

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Mai 2017, ZEO 2014 32);-

hat die 1. Zivilkammer,

Sachverhalt

Am 26. Mai 2014 reichten A.________ und C.________ beim Bezirksgericht March ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit dem Antrag um gerichtliche Beurteilung der Nebenfolgen ein (Vi-act. A). Mit Urteil vom 23. Mai 2017 schied der Einzelrichter am Bezirksgericht March die Ehe und regelte die Scheidungsfolgen. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Berufungsführer) am 23. Juni 2017 Berufung (KG-act. 1, ZK1 2017 29). Das Kantonsgericht wies die Berufung mit Urteil vom 27. März 2018 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Berufungsführers an das Bundesgericht (KG-act. 17/1,

ZK1 2017 29) hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Mai 2019 (5A_390/2018) in Bezug auf den Vorsorgeausgleich gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz auf, und wies die Sache zur Neuberechnung des Vorsorgeausgleichs per 26. Mai 2014 und zur Neuverlegung der Kostenfolgen an die Vorinstanz zurück (KG-act. 19, ZK1 2017 29). Das Berufungsverfahren wurde unter der Nummer ZK1 2019 29 fortgeführt. Die Parteien reichten am 24. Juli 2019 (Berufungsgegnerin, KG-act. 3) bzw. am 12. August 2019 (Berufungsführer, KG-act. 4) neue Pensionskassenbelege ein;-

Erwägungen

1.

Die Erwägungen eines bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils (Art. 107 Abs. 2 BGG) sind für jene Behörde, an welche die Angelegenheit zurückgeht, verbindlich. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es sowohl ihnen als auch den Parteien – abgesehen von zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden. Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (Urteil BGer vom 25. Juli 2016,4A_696/2015, E. 3.5.1 mit div. Hinw.). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil BGer vom 3. Februar 2016,6B_765/2015, E. 2.2).

a) Das erstinstanzliche Scheidungsurteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Mai 2017 (ZEO 2014 32) war bereits im ersten Rechtsgang betreffend den Scheidungspunkt (Dispositiv-Ziff. 1), die güterrechtliche Auseinandersetzung (Dispositiv-Ziff. 5, 6), sowie die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an der ehelichen Liegenschaft an den Berufungsführer und die Eintragung eines Wohnrechtes zugunsten der Berufungsgegnerin (Dispositiv-Ziff. 7) in Rechtskraft erwachsen (ZK1 2017 29, E. 1).

Die von der Vorinstanz der Berufungsgegnerin zugesprochenen Ehegattenunterhaltsbeiträge (ZEO 2014 32, Dispositiv-Ziff. 3) wurden in Abweisung der Berufung mit Urteil des Kantonsgerichts vom 27. März 2018 (ZK1 2017 29, Dispositiv-Ziff. 1) bestätigt (ZK1 2017 29, E. 3). Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab (Urteil BGer 5A_390/2018 vom 29. Mai 2019, E. 3), sodass dieser Punkt – und zugleich die im ersten Rechtsgang noch umstrittene Frage der Höhe des Einkommens des Berufungsführers (vgl. ZEO 2014 32, Dispositiv-Ziff. 4; ZK1 2017 29, E. 3.c) – inzwischen ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist.

b) Zur umstrittenen Teilung der Pensionskassenguthaben (ZK1 2017 29, E. 2) hielt das Bundesgericht Folgendes fest (Urteil BGer 5A_390/2018 vom 29. Mai 2019, E. 2.2 und 2.5):

E. 2.2:

Das Übergangsrecht sieht vor, dass für die berufliche Vorsorge bei Scheidung das neue Recht gilt, sobald die Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten ist (Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB). Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 vor einer kanto­nalen Instanz rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung (Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB). Die Vorinstanzen und die Parteien gingen mithin zu Recht von der Anwendbarkeit des per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen neuen Rechts zum Vorsorgeausgleich aus. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB ist einzig entscheidend, dass der Entscheid, mit welchem der Richter den Vorsorgeausgleich angeordnet hat, nach dem 1. Januar 2017 erfolgt ist (Urteile 5A_819/2017 vom 20. März 2018 E. 10.2.2; in: FamPra.ch 2018 829;5A_710/2017 vom 30. April 2018 E. 5.2).

E. 2.5:

Gemäss dem neuen Art. 122 ZGB werden bei einer Scheidung die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge ausgeglichen. Das Gesetz sieht keinen abweichenden Stichtag vor für übergangsrechtliche Fälle. Dementsprechend hat das Bundesgericht entschieden, dass, unabhängig vom Grund, weshalb ein Scheidungsverfahren beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch hängig ist, das neue Recht - inkl. dem neuen Stichtag gemäss Art. 122 ZGB - zur Anwendung kommt (vgl. Urteile 5A_405/2018 vom 27. Februar 2019 E. 3.2 bis 3.4;5A_710/2017 vom 30. April 2018;5A_819/2017 vom 20. März 2018 E. 10.2.2, in: FamPra.ch 2018 829). Durch die Wahl eines anderen als den gesetzlich vorgesehenen Stichtag - sei es nun der 1. Januar 2017 oder faktisch der 31. Oktober 2016 - hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neuberechnung des Vorsorgeausgleichs per 26. Mai 2014 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Teilung der Pensionskassenguthaben ist somit auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 26. Mai 2014 neu zu berechnen.

2.

Die Vorinstanz berechnete die Ansprüche aus der Teilung der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 122 ZGB unter Berücksichtigung der

WEF-Vorbezüge beider Ehegatten (angefochtenes Urteil, E. 4.2-4.6). Der Ehemann habe am 12. November 1999 einen WEF-Vorbezug in der Höhe von Fr. 41‘940.45 getätigt (Vi-act. D/2, Beilage 2). Er mache geltend, der Betrag von Fr. 11‘180.00, welcher aus seinem Anspruch von Fr. 29‘783.00 aus der Teilliquidation der Pensionskasse der E.________ (Bank I) stamme, sei als „vorehelich“

zu qualifizieren. Die Teilliquidation der Pensionskasse E.________ (Bank I) sei zweifellos während der Ehe erfolgt (Replikbeilage 29), sodass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 133 V 25) der ganze Betrag von Fr. 29‘783.00 bei der zu teilenden Freizügigkeitsleistung als Teil des

WEF-Vorbezuges zu berücksichtigen sei (angefochtenes Urteil, E. 4.3). Die Ehefrau habe am 23. September 1999 einen WEF-Vorbezug von Fr. 31‘702.10 getätigt. Die F.________-Pensionskasse weise eine Austrittsleistung bei Heirat von Fr. 8‘015.65 aus (Vi-act. D/7, Beilage 1), welche gemäss Angaben der Ehefrau im WEF-Vorbezug enthalten sei. Der WEF-Vorbezug und damit auch die voreheliche Freizügigkeitsleistung der Ehefrau würden nicht verzinst (angefochtenes Urteil, E. 4.4). Gestützt auf diese Ausführungen und die per 31. Oktober 2016 eingeholten Pensionskassenausweise teilte die Vorinstanz die beiden Ansprüche der Ehegatten je hälftig, unter gegenseitiger Verrechnung (angefochtenes Urteil, E. 4.5).

Die Parteien rügten diese Erwägungen im ersten Rechtsgang nicht, umstritten war lediglich der Stichtag für die Berechnung (KG-act. 1, S. 4 f. und KG-act. 7, S. 3 f., ZK1 2017 29). Somit sind vorliegend nur die Beträge der Guthaben per Stichtag 26. Mai 2014 zu aktualisieren und die Berechnung der Vorinstanz entsprechend anzupassen.

a) Der Ehemann verfügte bei der Pensionskasse der G.________ (Bank II) per 26. Mai 2014 nach Abzug der bei Heirat vorhandenen, aufgezinsten Freizügigkeitsleistung von Fr. 51‘149.95 vom Guthaben bei Einleitung der Scheidung am 26. Mai 2014 von Fr. 951‘044.25 über eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 899‘894.30 (KG-act. 4/1). Hinzuzurechnen ist der WEF-Vorbezug von Fr. 41‘940.45 (angefochtenes Urteil, E. 4.3 und Vi-act. D/2, Beilage 2), sodass sich ein Betrag von Fr. 941‘834.75 ergibt, welcher zu teilen ist.

Die Ehefrau verfügte bei der F.________-Pensionskasse per 26. Mai 2014 über eine Austrittsleistung von Fr. 2‘477.95 (KG-act. 3/1). Hinzu kommt der WEF-Vorbezug von Fr. 31‘702.10 (KG-act. 3/1). Davon abzuziehen ist die im WEF-Vorbezug enthaltene (und deswegen nicht aufgezinste, vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.4) voreheliche Austrittsleistung von Fr. 8‘015.65 (KG-act. 3/1). Das zu teilende Freizügigkeitsguthaben der Ehefrau beträgt demnach Fr. 26‘164.40.

Nach gegenseitiger Verrechnung der je hälftigen Ansprüche ergibt sich ein Anspruch der Ehefrau aus den während der Ehe angesparten Freizügigkeitsleistungen von Fr. 457‘835.15. Die Pensionskasse des Ehemannes ist anzuweisen, diesen Betrag auf das Vorsorgekonto der Ehefrau zu überweisen. Ausserdem ist die Pensionskasse der G.________ (Bank II) anzuweisen, den WEF-Vorbezug der Ehefrau an deren Pensionskasse zu überweisen (vgl. angef. Urteil, Dispositivziffer 2 Abs. 2 und 3).

3.

Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid sind auch die Kosten des ersten Rechtsganges neu zu verteilen (vgl. Urteil BGer 5A_390/2018, E. 4).

a) Der Berufungsführer beantragte im Wesentlichen die Reduktion der persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Berufungsgegnerin. In diesem Punkt wurde die Berufung abgewiesen (ZK1 2017 29, Dispositiv-Ziff. 1; Urteil BGer 5A_390/2018, E. 3.5). Der Berufungsantrag betreffend Teilung der Pensionskassenguthaben ist zwar gutzuheissen, umstritten war aber nur der Stichtag, welcher zur Anpassung des zu überweisenden Betrages führte. Die teilweise Gutheissung der Berufung erscheint deshalb weniger bedeutend als der abgewiesene Antrag betreffend Unterhaltsbeiträgen, sodass es sich rechtfertigt, den Berufungsführer als zu 2/3 unterliegend anzusehen. Die Kosten des ersten Rechtsganges sind dem Berufungsführer zu 2/3 aufzuerlegen.

b) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die erstinstanzlichen Prozesskosten wurden dem Berufungsführer zu 4/5 und der Berufungsgegnerin zu 1/5 auferlegt (angefochtenes Urteil, E. 7 und Dispositiv-Ziffer 8). Die Teilung der Pensionskassenguthaben war im erstinstanzlichen Verfahren von geringerer Bedeutung als die Unterhaltsbeiträge und das Güterrecht. Die Vorinstanz erwog zu den Kostenfolgen, dass sich die Parteien bezüglich Vorsorgeteilung im Grundsatz einig gewesen seien (angefochtenes Urteil, E. 7). Die Gutheissung der Berufung erfolgte, wie erwähnt, lediglich aufgrund des geänderten Stichtages. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Kostenfolgen zu belassen.

c) Ausgangsgemäss hat der Berufungsführer die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen. Im ersten Rechtsgang wurde die Entschädigung der Berufungsgegnerin für die achtseitige Berufungsantwort ermessensweise auf Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt (ZK1 2017 29, E. 4). Der Berufungsführer hatte für die 14-seitige Berufung (KG-act. 1, ZK1 2017 29) sowie zwei Kurzschreiben (KG-act. 9 und 11, ZK1 2017 29) einen leicht höheren Aufwand, sodass seine Parteikosten auf Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt werden. Nach gegenseitiger Verrechnung der zu bezahlenden reduzierten Entschädigungen im Verhältnis 2/3 (Berufungsführer) zu 1/3 (Berufungsgegnerin) hat der Berufungsführer die Berufungsgegnerin mit Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

d) Die Kosten für das vorliegende Verfahren im zweiten Rechtsgang gehen zu Lasten des Kantons (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Den Rechtsvertretern entstand im zweiten Rechtsgang ein geringer Aufwand (je ein Kurzschreiben, KG-act. 3 und 4; zzgl. Instruktion und Aktenstudium), sodass der Berufungsführer die Berufungsgegnerin nach gegenseitiger Verrechnung der zu bezahlenden reduzierten Entschädigungen im Verhältnis 2/3 (Berufungsführer) zu 1/3 (Berufungsgegnerin) mit ermessensweise Fr. 100.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen hat;-

Dispositiv

erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Mai 2017 (ZEO 14 32) aufgehoben und wie folgt ersetzt:

Die Pensionskasse der G.________ (Bank II) wird gestützt auf Art. 22c Abs. 1 FZG angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vom Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes, Konto Nr. xx (Soz. Vers. Nr. yy) den Betrag von Fr. 457’835.15 auf die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau, F.________-Pensionskasse (Vers. Nr. zz / AHV Nr. ww / Soz. Vers. Nr. vv), zugunsten der Ehefrau, geb. ________, zu überweisen.

Ferner hat die Pensionskasse der G.________ (Bank II) (Ref. Nr. xx / Soz. Vers. Nr. yy), den WEF-Vorbezug der Ehefrau in der Höhe von Fr. 31‘702.10, an die F.________-Pensionskasse zugunsten der Ehefrau zu überweisen (gem. Disp.-Ziff. 5 lit. c des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Mai 2017, ZEO 14 32 betreffend Liegenschaftsübernahme). Die F.________-Pensionskasse hat nach Zahlungseingang für die Löschung der entsprechenden, zu ihren Gunsten bestehenden Verfügungsbeschränkungen zu sorgen.

Die Pensionskasse der G.________ (Bank II) wird mit Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils entsprechend angewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens ZK1 2017 29 von Fr. 6'000.00 werden dem Berufungsführer zu 2/3 mit Fr. 4'000.00 und der Berufungsgegnerin zu 1/3 mit Fr. 2'000.00 auferlegt und vom Kostenvorschuss des Berufungsführers bezogen. Die Berufungsgegnerin hat dem Berufungsführer Fr. 2'000.00 zu bezahlen. Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, dem Berufungsführer Fr. 4'000.00 zurückzuerstatten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens ZK1 2019 29 (zweiter Rechtsgang) von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Kantons.

Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren ZK1 2017 29 reduziert mit Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren ZK1 2019 29 (zweiter Rechtsgang) reduziert mit Fr. 100.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug der Meldungen gemäss Dispositivziff. 11 des angef. Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Die Gerichtsschreiberin

Versand

30. März 2020 kau

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Art. 107 BGGart. 107 LTFart. 107 LTF

4A_696/2015

6B_765/2015

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Art. 7d SchlT ZGBart. 7d SchlT ZGBart. 7d SchlT ZGB

Art. 7d SchlT ZGBart. 7d SchlT ZGBart. 7d SchlT ZGB

Art. 7d SchlT ZGBart. 7d SchlT ZGBart. 7d SchlT ZGB

5A_819/2017

5A_710/2017

Art. 122 ZGBart. 122 CCart. 122 CC

Art. 122 ZGBart. 122 CCart. 122 CC

5A_405/2018

5A_710/2017

5A_819/2017

Art. 122 ZGBart. 122 CCart. 122 CC

BGE 133 V 25ATF 133 V 25DTF 133 V 25

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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

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Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

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Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 22c FZGart. 22c LFLPart. 22c LFLP

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 122 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2020; der Erlass wurde am 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 107 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 106, Art. 107 und Art. 318 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2020; der Erlass wurde am 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Zollgesetz, Art. 22c — gelesen in der Fassung vom 15. September 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. September 2022 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.