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Präsidial

ZK2 2020 15 · Schwyz District Court

Dals 6 fan. 2020

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-sz/bezirksgericht-schwyz/zk2-2020-15/de/prasidial

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  3. Schwyz District Court
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

ZK2 2020 15

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 6. Juli 2020

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,

gegen

1. B.________, Gesuchsteller und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, 2. D.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, 3. F.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, 4. G.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, 5. H.________, Gesuchsgegner und Berufungsgegner, 6. I.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,

betreffend

vorsorgliche Beweisführung

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 1. April 2020, ZES 2019 254);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass A.________ am 11. April 2020 (Postaufgabe: Mailand IT; Ankunft Grenzstelle CH: 15. April 2020) gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 1. April 2020 beim Kantonsgericht Berufung erhob (KG-act. 1);

- dass mit Eingabe vom 30. April 2020 (Postaufgabe Mailand IT; Ankunft Grenzstelle CH: 5. Mai 2020) die Berufungsführerin zur Frage der verspäteten Berufungserhebung (vgl. KG-act. 2) Stellung nahm sowie bestätigte, dass die Schweizer Zustelladresse – c/o Rechtsanwalt J.________ – weiterhin Geltung habe (KG-act. 7);

- dass die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung und im Übrigen auch der vorerwähnten Stellungnahme, nachdem die verfahrensleitende Verfügung vom 17. April 2020 der Berufungsführerin am 23. April 2020 zugestellt wurde (KG-act. 5), vorliegend offenbleiben kann (vgl. nachfolgende Erwägungen);

- dass die Berufungsführerin mit Verfügung vom 6. Mai 2020 (Versanddatum) aufgefordert wurde, bis (spätestens) 29. Mai 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.00 zu bezahlen (KG-act. 8 Ziff. 4) und der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde;

- dass der Berufungsführerin mit Verfügung vom 5. Juni 2020 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 22. Juni 2020 angesetzt und ihr für den Unterlassungsfall Nichteintreten auf die Berufung angedroht wurde (KG-act. 12);

- dass der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);

- dass einzig der Berufungsgegner B.________ eine Berufungsantwort einreichte (KG-act. 10), währenddessen sich die übrigen Berufungsgegner nicht vernehmen liessen;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsführerin aufzuerlegen sind;

- dass die Berufungsführerin gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. b und 106 Abs. 1 ZPO den anwaltlich vertretenen Berufungsgegner B.________ angemessen zu entschädigen hat, wobei diese Entschädigung in Nachachtung der §§ 1, 2, 6 und 10 GebTRA auf pauschal Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist;

- dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial erfolgen kann;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 500.00 werden der Berufungsführerin auferlegt.

Die Berufungsführerin hat den Berufungsgegner B.________ für das Berufungsverfahren mit Fr. 600.00 zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.00

Zufertigung an die Berufungsführerin (1/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (3/R), G.________ (1/R), H.________ (1/R), I.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

6. Juli 2020 rfl

ZK2 2020 15

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 95, Art. 101 und Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2020; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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