Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK2 2025 31

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 28. Mai 2025

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg.

In Sachen

A.________, Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Beklagte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Kostenbeschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 15. April 2025, ZEV 2025 37);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 17. April 2025 gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 15. April 2025 (ZEV 2025 37) mit Schreiben vom 10. Mai 2025 zurückzog (KG-act. 10), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- mangels entschädigungspflichtigen Aufwands der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

- über die Verfahrensabschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Dispositiv

verfügt:

Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass-gabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-deutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 650.00.

Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

28. Mai 2025 amu

ZK2 2025 31

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 72 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 106 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.